Zusatzstunden: Drei Fragen getrennt beantworten

Auf dem Zeitkonto stehen zusätzliche Stunden, auf der Abrechnung fehlt ein Zuschlag. Prüfen Sie zuerst die Grundvergütung oder den Zeitausgleich für diese Stunden. Danach geht es um den zusätzlichen Prozentsatz und die Stunden, ab denen er entsteht. Ein Plus im Zeitkonto beantwortet nicht alle drei Fragen zugleich.

Eine konkrete Zuschlagsregel kann im anwendbaren Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag stehen. Fordern Sie den vollständigen Text mit Anlagen an; vergleichen Sie den darin genannten Abrechnungszeitraum, die Definition der Mehrarbeit und den Ausgleich. Für die allgemeine Vergütung und den Nachweis der Veranlassung hilft Überstunden bezahlen und belegen. Hier geht es um die zusätzliche Schwelle bei Teilzeit.

Warum reicht die Vollzeitgrenze nicht immer?

§ 4 Absatz 1 TzBfG verbietet eine Schlechterstellung wegen Teilzeit gegenüber vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten, sofern kein sachlicher Grund die Unterschiede rechtfertigt. Teilbare Geldleistungen sind mindestens entsprechend dem Arbeitszeitanteil zu gewähren. Vergleichen Sie deshalb den Zuschlag gesondert; gleicher Grundlohn beseitigt eine Benachteiligung beim Zuschlag nicht automatisch. (Norm und BAG vom 05.12.2024, Randnummer 38 geprüft: 13.10.2026.)

Auch Tarifvertragsparteien sind an diese Grenze gebunden. § 22 TzBfG erlaubt keine freie Abweichung vom Diskriminierungsverbot zu Ihrem Nachteil. Ob die verglichenen Beschäftigten und Leistungen passen und ob ein sachlicher Grund vorliegt, bleibt anhand der konkreten Regelung zu prüfen. (Amtliches Original und BAG vom 28.04.2026, Randnummern 21–22 geprüft: 13.10.2026.)

Zwei BAG-Urteile mit unterschiedlichen Ausgangsregeln

Das BAG, Urteil vom 05.12.2024 – 8 AZR 370/20, beanstandete eine nicht sachlich gerechtfertigte Vollzeitschwelle bei Überstundenzuschlägen. Der Tarifvertrag sah 30 Prozent vor; das Gericht sprach eine entsprechende Zeitgutschrift zu. Dieser Prozentsatz gilt nicht für alle Arbeitsverhältnisse. Andere tarifliche Voraussetzungen wurden dadurch nicht aufgehoben. (Vollständiges amtliches Original, insbesondere Randnummern 52–61, geprüft: 13.10.2026.)

Das BAG, Urteil vom 28.04.2026 – 5 AZR 96/25, betrifft eine andere Regel: 38 Stunden regelmäßige Vollzeit, Zuschläge erst oberhalb von 40 Wochenstunden. Für Teilzeit musste die Zuschlagsgrenze proportional abgesenkt werden. Das heißt nicht zwingend „Zuschlag ab der ersten zusätzlichen Stunde“. Das BAG verwies die Sache zurück, weil noch Feststellungen zu den wöchentlichen Mehrarbeitsstunden fehlten. Eine abschließende Zahlungssumme setzte es nicht fest. (Amtliches Original, Randnummern 19, 55–57 und Abschnitt IV, geprüft: 13.10.2026.)

Eigene Beispielrechnung: 19 Teilzeitstunden durch 38 Vollzeitstunden ergeben 50 Prozent; die 40-Stunden-Zuschlagsgrenze wird auf 20 Stunden abgesenkt.
Regelstunden und Zuschlagsgrenze sind verschiedene Größen. Beispiel für den proportionalen Regelungstyp des BAG-Urteils vom 28.04.2026.

Die passende Zuschlagsgrenze berechnen

Für eine anteilige Absenkung wie im Urteil 5 AZR 96/25 lautet die Rechnung: Vollzeit-Zuschlagsgrenze × eigene Regelarbeitszeit ÷ vergleichbare Vollzeit-Regelarbeitszeit. Verwenden Sie für alle Größen denselben Zeitraum. Eine Wochenregel darf nicht allein mit zufälligen Monatsstunden verglichen werden. Die Formel bildet diesen Regelungstyp ab; sie ersetzt nicht die Auslegung Ihres gesamten Tarifvertrags. (BAG, Randnummer 57, geprüft: 13.10.2026.)

AusgangsregelPrüfung bei Teilzeit
Vollzeit: 38 Stunden; Zuschlag über 38 Stunden. Teilzeit: 19 Stunden.Bei proportionaler Anwendung: 38 × 19 ÷ 38 = 19 Stunden.
Vollzeit: 38 Stunden; Zuschlag über 40 Stunden. Teilzeit: 19 Stunden.Bei proportionaler Anwendung: 40 × 19 ÷ 38 = 20 Stunden.
Kein Zuschlag für vergleichbare Vollzeitbeschäftigte und keine eigene Zuschlagsgrundlage erkennbar.Keinen pauschalen Prozentsatz aus den BAG-Fällen übernehmen. Zuerst Anspruchsgrundlage und Grundvergütung klären.

Die Tabelle verwendet fiktive Werte. Vorausgesetzt sind eine vergleichbare Tätigkeit, ein passender Zuschlagsanspruch und keine sachlich gerechtfertigte Abweichung. Zusätzlich können etwa Anordnung, ein Ausgleichszeitraum oder Freizeitausgleich maßgeblich sein. Notieren Sie die Voraussetzungen direkt neben der Rechnung.

Beispiel A: Zuschlag oberhalb der individuellen Zeit

Eigene Annahmen: Der Vertrag gewährt 30 Prozent Zuschlag oberhalb der jeweiligen Wochenregelzeit; ein Freizeitausgleich greift nicht. Vollzeit beträgt 40 Stunden, die vereinbarte Teilzeit 20 Stunden. In einer Woche werden fünf zusätzliche, vom Arbeitgeber veranlasste Stunden geleistet. Der maßgebliche Grundstundenlohn beträgt 20 Euro.

Fünf Stunden × 20 Euro ergeben 100 Euro zusätzliche Grundvergütung. Der Zuschlag beträgt fünf × 20 × 0,30 = 30 Euro brutto. Zusammen sind das 130 Euro zusätzliche Vergütung. Die normale Teilzeitvergütung ist darin nicht enthalten. 30 Prozent sind eine Beispielvereinbarung und kein gesetzlicher Einheitssatz.

Fiktives Beispiel: 24 tatsächlich gearbeitete Stunden, 19 Vertragsstunden, Zuschlag über 20 Stunden. Fünf zusätzliche Grundlohnstunden ergeben 100 Euro; vier Zuschlagsstunden ergeben 20 Euro, insgesamt 120 Euro brutto zusätzlich.
Eigene Annahmen mit 20 Euro Stundenlohn und 25 Prozent Zuschlag; alle weiteren Voraussetzungen sind im Beispiel erfüllt.

Beispiel B: Eine anteilige zusätzliche Schwelle

Eigene Annahmen: Regelmäßige Vollzeit: 38 Wochenstunden; Zuschlag oberhalb von 40 Stunden. Teilzeit: 19 Stunden; tatsächlich in derselben Woche gearbeitet: 24 Stunden. Die anteilige Zuschlagsgrenze ist 40 × 19 ÷ 38 = 20 Stunden. Weitere Voraussetzungen sind erfüllt; ein Ausgleich greift nicht.

Bei vereinbarten 25 Prozent Zuschlag und 20 Euro maßgeblichem Stundenlohn werden vier Stunden bezuschlagt: 24 − 20 = 4; vier × 20 × 0,25 = 20 Euro brutto Zuschlag. Daneben werden alle fünf zusätzlichen Stunden zum Grundlohn vergütet: fünf × 20 = 100 Euro. Die zusätzliche Gesamtvergütung beträgt damit 120 Euro brutto. Nur die Zuschlagsstunden anstelle aller Grundlohnstunden zu bezahlen, würde die Ebenen vermischen.

Dieses fiktive Rechenmodell erläutert die proportionale Schwelle des BAG-Urteils 5 AZR 96/25, Randnummern 55–57. Es übernimmt weder persönliche Falldaten noch alle Bestimmungen des dortigen Tarifvertrags. Zuschlagssatz, Stundenlohn und Auszahlung wurden hier ausdrücklich angenommen. (Original geprüft: 13.10.2026.)

Geld oder Zeitgutschrift?

Lesen Sie, welche Leistung verlangt werden kann. Im BAG-Fall 8 AZR 370/20 ging es beim Zuschlag um eine Zeitgutschrift. Für eine teilweise unwirksame Vergütungsregel zog das Gericht § 134 BGB und § 612 Absatz 2 BGB heran. Daraus folgt kein freies Wahlrecht, jedes Zeitkonto sofort bar auszahlen zu lassen. (Originale, insbesondere Randnummern 52–55 des Urteils, geprüft: 13.10.2026.)

Prüfen Sie getrennt, wie Grundstunden und Zuschlag gebucht wurden. Rechnen Sie nicht zugleich eine bereits gewährte Zeitgutschrift und dieselbe Zahlung als offene Leistung. Der Ratgeber zum Arbeitszeitkonto hilft bei Buchungsregeln; der Beitrag zu Teilzeit und Brückenteilzeit behandelt die Änderung der Vertragsstunden.

Offene Zuschläge rechtzeitig sichern

Warten Sie nicht auf eine spätere Tarifänderung. Im Urteil 8 AZR 370/20, Randnummern 59–61 war auch die aus der Benachteiligung folgende Zeitgutschrift von einer tariflichen Ausschlussfrist erfasst. Prüfen Sie Fälligkeit, Zugang, geforderte Form und eine mögliche zweite Klagefrist im vollständigen Vertrag. Benennen Sie Zeitraum, Stunden, Zuschlagsregel und verlangte Leistung. (Original geprüft: 13.10.2026.)

Die regelmäßige Verjährung beträgt nach § 195 BGB drei Jahre; nach § 199 Absatz 1 BGB beginnt sie grundsätzlich mit dem Jahresende bei Entstehung und entsprechender Kenntnis. Eine wirksame Ausschlussfrist kann wesentlich früher eingreifen. Die Anleitung zu Ausschlussfristen erklärt die erforderliche Geltendmachung. (Normen geprüft: 13.10.2026.)

Eine zusätzliche AGG-Entschädigung ist gesondert zu prüfen. Die im Urteil 8 AZR 370/20 wegen mittelbarer Geschlechtsbenachteiligung zugesprochenen 250 Euro sind keine Pauschale für alle Teilzeitkräfte. Für entsprechende Ansprüche sieht § 15 Absatz 4 AGG grundsätzlich zwei Monate für die schriftliche Geltendmachung vor; § 61b Absatz 1 ArbGG regelt für die Entschädigungsklage drei Monate danach. Fristbeginn und mögliche tarifliche Abweichungen müssen konkret geprüft werden. (Normen und Urteil, Tenor und Randnummern 63–69, geprüft: 13.10.2026.)

Unterlagen und nächste Schritte

  1. Vertrag und geltenden Tariftext einschließlich Zuschlags- und Ausschlussregeln sichern.
  2. Eigene Regelstunden, vergleichbare Vollzeitstunden und deren Zuschlagsgrenze getrennt notieren.
  3. Für jeden maßgeblichen Zeitraum tatsächliche Arbeitsstunden, Pausen, Veranlassung und Ausgleich belegen.
  4. Abrechnung und Zeitkonto auf Grundstunden und Zuschlagsanteil prüfen.
  5. Rechnung mit Stundenlohn, Prozentsatz und bereits erbrachten Leistungen erstellen.
  6. Offene Zahlung oder Zeitgutschrift konkret und nachweisbar innerhalb der passenden Frist verlangen.

Eine sachliche Anfrage kann lauten: „Bitte erläutern Sie für [Zeitraum] die angewandte Zuschlagsgrenze für meine [Stunden] Teilzeitstunden gegenüber [Stunden] regelmäßiger Vollzeit. Nach der beigefügten Aufstellung fehlen [Betrag oder Zeitgutschrift] aus [Regelung]. Ich mache diese Leistung geltend und bitte um Korrektur.“ Füllen Sie alle Angaben anhand Ihrer Unterlagen aus. Eine bloße Bitte um Prüfung kann zur Fristwahrung zu unbestimmt sein.

Häufige Fragen

Erhalte ich in Teilzeit für jede Zusatzstunde automatisch 25 oder 30 Prozent?

Nein. Der Zuschlag braucht eine anwendbare Grundlage. Die Prozentsätze stammen aus konkreten Regelungen oder unseren Beispielen. Sie gelten nicht gesetzlich für alle Beschäftigten.

Darf der Arbeitgeber bei Teilzeit immer bis zur Vollzeitgrenze warten?

Eine unverändert für beide Gruppen verwendete Schwelle kann Teilzeitkräfte benachteiligen. Beim erläuterten Regelungstyp ist sie ohne sachliche Rechtfertigung proportional abzusenken. Weitere Voraussetzungen bleiben zu prüfen.

Warum kann die Teilzeitgrenze über meinen Vertragsstunden liegen?

Wenn auch Vollzeitkräfte einen zusätzlichen Stundenpuffer haben, ist die gesamte Zuschlagsgrenze proportional zu berechnen. Bei 38 Vollzeitstunden, Zuschlag über 40 und 19 Teilzeitstunden ergibt das 20 Stunden.

Sind Zuschlag und Grundvergütung dieselbe Rechnung?

Nein. Im Beispiel mit 24 tatsächlich geleisteten und 19 vereinbarten Stunden sind fünf Grundlohnstunden zusätzlich zu vergüten; oberhalb der 20-Stunden-Zuschlagsgrenze werden nur vier dieser Stunden zusätzlich bezuschlagt.

Kann ich mit einer Nachforderung drei Jahre warten?

Verlassen Sie sich nicht darauf. Tarifliche oder vertragliche Ausschlussfristen können wesentlich kürzer sein. Prüfen Sie Fälligkeit, Form, Zugang und eine mögliche zweite Stufe sofort.

Geprüfte Grundlagen

Gesetze und Rechtsprechung

Quellenstand: 13.10.2026