Wenn § 33 TVöD gilt, ruht das Arbeitsverhältnis bei einer befristeten Erwerbsminderungsrente grundsätzlich. Bei einer Rente auf unbestimmte Dauer kann es ohne Kündigung enden. Wer nur teilweise erwerbsgemindert ist, kann schriftlich Weiterbeschäftigung beantragen. Prüfen Sie eine passende Einsatzmöglichkeit und notieren Sie, wann Sie den Rentenbescheid und die Mitteilung des Arbeitgebers erhalten haben.
Was steht im Rentenbescheid?
Prüfen Sie zuerst, ob für Ihr Arbeitsverhältnis der TVöD gilt. Dieser Ratgeber folgt dem Allgemeinen Teil in der von der VKA veröffentlichten Lesefassung mit Stand 01.01.2026. Lesen Sie im Rentenbescheid dann zwei Angaben: Ist die Erwerbsminderung voll oder teilweise, und ist die Rente befristet oder auf unbestimmte Dauer bewilligt? Der Antrag bei der Rentenversicherung allein löst die Rechtsfolgen aus § 33 Abs. 2 noch nicht aus. Informieren Sie Ihren Arbeitgeber unverzüglich, wenn Ihnen der Bescheid zugestellt wurde. Grundlage: § 33 Abs. 2 und 3 TVöD-AT (geprüft am 05.11.2026).
| Was ist bewilligt? | Was gilt nach § 33 im Regelfall? |
|---|---|
| Volle Erwerbsminderung, Rente auf Zeit | Das Arbeitsverhältnis bleibt bestehen und ruht während der Rentenzeit. Die Mitteilung des Arbeitgebers bestimmt mit, ab wann es ruht. |
| Teilweise Erwerbsminderung, Rente auf Zeit | Das Arbeitsverhältnis ruht grundsätzlich. Mit einem rechtzeitigen schriftlichen Antrag kann es unter den Voraussetzungen des Abs. 3 aktiv bleiben. |
| Volle Erwerbsminderung, Rente auf unbestimmte Dauer | Das Arbeitsverhältnis endet grundsätzlich ohne Kündigung. Prüfen Sie den Rentenbeginn und den Zugang der Arbeitgebermitteilung. |
| Teilweise Erwerbsminderung, Rente auf unbestimmte Dauer | Das Arbeitsverhältnis endet grundsätzlich ohne Kündigung. Prüfen Sie Weiterbeschäftigung nach Abs. 3 und gegebenenfalls die erforderliche Zustimmung des Integrationsamtes. |
Beim Ruhen besteht der Arbeitsvertrag fort. Die Hauptpflichten aus dem Vertrag sind ausgesetzt: Sie arbeiten während des Ruhens grundsätzlich nicht und der Arbeitgeber schuldet dafür kein laufendes Arbeitsentgelt. Nebenpflichten können fortbestehen. Das BAG bestätigte im konkreten Fall das Ruhen bei einer befristeten Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Für einen Fall mit unbefristeter voller Erwerbsminderungsrente bestätigte das BAG dagegen das Ende ohne Kündigung. Siehe BAG vom 17.03.2016, 6 AZR 221/15, Rn. 41–55 und BAG vom 20.06.2018, 7 AZR 737/16, Rn. 14–16 und 29 ff. (geprüft am 05.11.2026). Die Entscheidungen betrafen frühere Fassungen des Tariftexts.
Ab wann ruht oder endet das Arbeitsverhältnis?
Bei einer Rente auf unbestimmte Dauer ist der Ausgangspunkt der Ablauf des Tages vor dem Rentenbeginn. Das Arbeitsverhältnis endet aber frühestens zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Mitteilung des Arbeitgebers über den Eintritt der auflösenden Bedingung. Bei einer Rente auf Zeit verweist der Tariftext für den Beginn des Ruhens entsprechend auf diese Regel. Ein rückwirkender Rentenbeginn im Bescheid setzt das Arbeitsverhältnis deshalb nicht allein rückwirkend außer Kraft. Siehe § 33 Abs. 2 Sätze 3–6 TVöD-AT, bei der Beendigung auch § 15 Abs. 2 TzBfG und § 21 TzBfG (geprüft am 05.11.2026).
Wenn eine Zustimmung des Integrationsamtes erforderlich ist und noch aussteht, verschiebt sich das Ende nach § 33 Abs. 2 Satz 4. Maßgeblich ist dann der Ablauf des Tages der Zustellung des Zustimmungsbescheids, wiederum frühestens zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Arbeitgebermitteilung. § 175 SGB IX betrifft bestimmte Fälle der Beendigung ohne Kündigung bei schwerbehinderten Menschen, etwa wegen teilweiser Erwerbsminderung. Das bloße Ruhen löst diese Regel nicht aus; auch die unbefristete volle Erwerbsminderung wird in § 175 nicht genannt (geprüft am 05.11.2026).
Wie beantragen Sie die Weiterbeschäftigung bei teilweiser Erwerbsminderung?
Stellen Sie den Antrag schriftlich und unterschrieben. Machen Sie deutlich, dass Sie weiterarbeiten wollen. Eine bestimmte Stelle müssen Sie für den tariflichen Antrag nicht benennen. Wenn Sie passende Aufgaben, eine geeignete Stelle oder eine realistische Stundenzahl kennen, nennen Sie diese Angaben. Der Arbeitgeber prüft, ob Sie gemessen am festgestellten Leistungsvermögen auf dem bisherigen oder einem anderen geeigneten und freien Arbeitsplatz arbeiten können. Dringende dienstliche oder betriebliche Gründe dürfen nicht entgegenstehen. Das BAG verlangt eine Prüfung der zumutbaren Einsatzmöglichkeiten; eine neue Stelle muss der Arbeitgeber grundsätzlich nicht eigens schaffen. Siehe § 33 Abs. 3 TVöD-AT und BAG, 6 AZR 221/15, Rn. 31–40 (geprüft am 05.11.2026).
Beispiel: Bei einer befristeten Teilrente passt eine vierstündige Schicht in der Poststelle zum festgestellten Leistungsvermögen. Die Stelle ist frei und der Einsatz ist zumutbar. Wenn die beschäftigte Person schriftlich und rechtzeitig Weiterbeschäftigung beantragt und keine dringenden Gründe entgegenstehen, bleibt das Arbeitsverhältnis nach Abs. 3 aktiv. Gibt es keine zumutbare, geeignete Beschäftigungsmöglichkeit, verhindert der Antrag allein das Ruhen nicht.
Welche zwei Wochen sind für den Antrag gemeint?
§ 33 Abs. 3 nennt seinem Wortlaut nach zwei Wochen ab Zugang des Rentenbescheids. Das BAG hat die Regel für eine befristete Teilrente so ausgelegt, dass die Frist erst mit Zugang der Mitteilung des Arbeitgebers über das Ruhen beginnt. Es verweist für die Beendigungsmitteilung auf die entsprechende Rechtsprechung. Am sichersten ist es, den unterschriebenen Antrag schon unmittelbar nach Erhalt des Rentenbescheids abzugeben und den Eingang bestätigen zu lassen. Warten Sie nicht auf einen Hinweis auf das Antragsrecht. Siehe § 33 Abs. 3 TVöD-AT und BAG, 6 AZR 221/15, Rn. 32–34 und 51 (geprüft am 05.11.2026).
Wenn die Frist versäumt wurde und der Vertrag ruht, kann unter Umständen trotzdem eine Prüfung der Weiterbeschäftigung nach der arbeitsvertraglichen Rücksichtnahmepflicht in Betracht kommen. Beschreiben Sie dann konkret, welche Arbeit mit welchen Anpassungen möglich wäre. Ein bloßer Widerspruch gegen das Ruhen reichte im BAG-Fall dafür nicht aus. Siehe § 241 Abs. 2 BGB und BAG, 6 AZR 221/15, Rn. 45–49 und 54–56 (geprüft am 05.11.2026).
Welche Unterlagen und Fristen sollten Sie sichern?
- Halten Sie den Arbeitsvertrag und den geltenden Tariftext bereit. Der tarifliche Schutz vor einer ordentlichen Kündigung beantwortet eine andere Frage als das Ende nach § 33. Auch Vertragsende wegen Altersrente und Ansprüche aus einer betrieblichen Invaliditätsrente haben eigene Voraussetzungen.
- Notieren Sie Rentenart, Rentenbeginn und gegebenenfalls das Ende der Befristung. Bewahren Sie den Bescheid und einen Nachweis über den Zustellungstag auf. Melden Sie die Zustellung unverzüglich an die zuständige Personalstelle.
- Bei Teilrente: Übergeben Sie den unterschriebenen Antrag und lassen Sie sich den Eingang bestätigen. Fragen Sie bei einer Ablehnung, welche Aufgaben und freien Stellen geprüft wurden und welche Gründe einem Einsatz entgegenstehen.
- Bewahren Sie die Arbeitgebermitteilung samt Zugangsdatum auf. Lassen Sie sich bei einem angekündigten Ruhen den Beginn und bei einer Beendigung das Enddatum erläutern. Prüfen Sie bei Bedarf, ob eine Zustimmung des Integrationsamtes vorliegt. Unterschreiben Sie nicht vorschnell einen Aufhebungsvertrag.
Wenn der Arbeitgeber das Ende auf § 33 stützt und Sie es gerichtlich überprüfen lassen wollen, beachten Sie die grundsätzlich dreiwöchige Frist für die Bedingungskontrollklage. Der genaue Fristbeginn hängt vom Eintritt der Bedingung und von der schriftlichen Arbeitgebermitteilung ab. Je nach Ablauf kann die Frist bereits mit Zugang der schriftlichen Erklärung beginnen. Lassen Sie beide Daten sofort prüfen, sobald Sie die Erklärung erhalten. Der Weiterbeschäftigungsantrag an die Personalstelle ersetzt die Klage beim Arbeitsgericht nicht. Siehe § 17 TzBfG, § 21 TzBfG und BAG, 7 AZR 737/16, zur Bedingungskontrollklage und zum Fristbeginn (geprüft am 05.11.2026).
Häufige Fragen
Muss ich bei einer Erwerbsminderungsrente selbst kündigen?
Wenn § 33 TVöD greift, ist dafür grundsätzlich keine Eigenkündigung nötig. Prüfen Sie, ob der Vertrag ruht, ohne Kündigung endet oder wegen einer möglichen Weiterbeschäftigung aktiv bleibt.
Muss ich im Antrag bei Teilrente eine freie Stelle nennen?
Für den tariflichen Antrag genügt ein klarer Wunsch nach Weiterbeschäftigung. Angaben zu passenden Aufgaben, freien Stellen und möglichen Stunden helfen bei der Prüfung.
Gilt die Zweiwochenfrist auch für die Klage?
Die zwei Wochen betreffen unter anderem den Antrag bei Teilrente. Für die Klage gegen das Vertragsende gilt grundsätzlich eine eigene Dreiwochenfrist. Lassen Sie den Beginn sofort prüfen.
Geprüfte Grundlagen
Gesetze und Rechtsprechung
- VKA · § 33 Abs. 2 und 3 TVöD-AT, Lesefassung 01.01.2026 (geprüft am 05.11.2026)Tarifvertrag
- § 175 SGB IX · Zustimmung bei Beendigung ohne Kündigung (geprüft am 05.11.2026)Gesetz
- § 15 Abs. 2 TzBfG · Frühestes Vertragsende (geprüft am 05.11.2026)Gesetz
- § 17 TzBfG · Klagefrist (geprüft am 05.11.2026)Gesetz
- § 21 TzBfG · Auflösende Bedingung (geprüft am 05.11.2026)Gesetz
- § 241 Abs. 2 BGB · Rücksichtnahmepflicht (geprüft am 05.11.2026)Gesetz
- BAG 6 AZR 221/15 · Befristete Teilrente und Antrag auf Weiterbeschäftigung (geprüft am 05.11.2026)Urteil
- BAG 7 AZR 737/16 · Dauerrente wegen voller Erwerbsminderung und Bedingungskontrollklage (geprüft am 05.11.2026)Urteil
Quellenstand: 05.11.2026
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.