„Ab 40 und nach 15 Jahren ist man im öffentlichen Dienst unkündbar“ klingt einfach. Für kommunale Beschäftigte nach TVöD-VKA kommt es jedoch auf mehrere Voraussetzungen und die richtige Beschäftigungszeit an. Besonders beim Wechsel zu einer anderen Kommune kann eine anerkannte Gehaltsstufe ein falsches Sicherheitsgefühl vermitteln.

Wann greift der besondere Schutz nach TVöD-VKA?

Nach § 34 Absatz 2 Satz 1 TVöD können die erfassten Beschäftigten im VKA-Bereich vom Arbeitgeber nur aus einem wichtigen Grund gekündigt werden, wenn sie das 40. Lebensjahr vollendet haben, die Regeln des Tarifgebiets West gelten und eine maßgebliche Beschäftigungszeit von mehr als 15 Jahren erreicht ist. Die Voraussetzungen müssen zusammen vorliegen. Genau 15 Jahre genügen dem Wortlaut dieser Regel nicht. (Aktuelles Tariforiginal, § 34 Absatz 2, Seite 49; geprüft: 15.10.2026.)

Dieser Beitrag behandelt diesen VKA-Tatbestand für kommunale Arbeitsverhältnisse. Der aktuelle Absatz enthält für Beschäftigte des Bundes einen eigenen Tatbestand; TV-L und Beamtenverhältnisse sind ebenfalls gesondert zu prüfen. Eine ältere Darstellung mit einer einheitlichen West-Voraussetzung für alle TVöD-Beschäftigten sollten Sie nicht ungeprüft übernehmen. (§ 34 Absatz 2; geprüft: 15.10.2026.)

Für die Zuordnung zu Ost oder West enthält § 38 Absatz 1 eine eigene Definition: Entscheidend sind die Begründung des Arbeitsverhältnisses im genannten Gebiet und sein fortbestehender Bezug dorthin. Die aktuelle Wohnadresse allein beantwortet die Tariffrage nicht. (§ 38, Seite 50; geprüft: 15.10.2026.)

VKA-Schutzprüfung nach § 34: passender Tarifbereich und West-Zuordnung, vollendetes 40. Lebensjahr sowie mehr als 15 Jahre beim selben Arbeitgeber.
Eigene Übersicht zum VKA-Tatbestand; alle Voraussetzungen und besondere Regelungen sind gemeinsam zu prüfen.

Gilt der TVöD überhaupt für Ihren Vertrag?

Eine Tätigkeit im Rathaus, bei einem kommunalen Unternehmen oder eine Vergütung „in Anlehnung an TVöD“ ersetzt den Geltungscheck nicht. Für unmittelbare Tarifwirkung sind § 3 TVG und § 4 TVG maßgeblich. Eine vertragliche Bezugnahme prüfen Sie nach ihrem Wortlaut und Umfang. Unser Ratgeber zur Geltung von Tarifverträgen hilft dabei. (Normen geprüft: 15.10.2026.)

Die VKA verlinkt am Prüftag den Allgemeinen Teil mit Stand 01.01.2026. Das Original nennt Änderungstarifvertrag Nummer 22 vom 06.04.2025. Der Geltungsbereich und Ausnahmen stehen in § 1. Prüfen Sie ergänzende Tarifregeln sowie konkrete günstigere Vertragszusagen, statt aus der Branche auf identische Schutzrechte zu schließen. (Aktuelle VKA-Übersicht; Tariforiginal, Seiten 1 und 5–6; geprüft: 15.10.2026.)

Welche Beschäftigungszeit zählt für die 15-Jahres-Grenze?

§ 34 Absatz 2 verweist ausdrücklich nur auf Absatz 3 Sätze 1 und 2. Danach zählt die bei demselben Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis zurückgelegte Zeit, auch wenn sie unterbrochen ist. Zeiten eines Sonderurlaubs nach § 28 bleiben grundsätzlich außen vor. Die Ausnahme setzt voraus, dass der Arbeitgeber vor dessen Antritt schriftlich ein dienstliches oder betriebliches Interesse anerkannt hat. (§ 34 Absatz 3; geprüft: 15.10.2026.)

Trennen Sie frühere Arbeitszeiten beim gleichen Vertragspartner von den Lücken dazwischen. Die Anerkennung früherer Zeiten bedeutet nicht, dass eine zwischenzeitliche Tätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber zur Arbeitszeit beim ersten wird. Halten Sie die genaue juristische Arbeitgeberbezeichnung, Vertragsanfänge, Vertragsenden und Sonderurlaubszeiten fest.

Absatz 3 Sätze 3 und 4 sehen zwar die Anerkennung anderer öffentlicher Arbeitgeberzeiten als Beschäftigungszeit vor. Der eingeschränkte Verweis beim Kündigungsschutz umfasst diese Sätze aber gerade nicht. Das BAG bestätigte diese Unterscheidung ausdrücklich. (BAG, 22.02.2018 – 6 AZR 137/17, Leitsatz und Rn. 11–17; geprüft: 15.10.2026.)

Was bedeutet das beim Wechsel zu einer anderen Kommune?

Im BAG-Fall war eine Verwaltungsangestellte über viele Jahre nacheinander bei anderen Städten beschäftigt und wechselte nahtlos zu einer neuen Stadt. Dort wurde ihr eine hohe Gehaltsstufe zugeordnet. Für den Ausschluss der ordentlichen Kündigung wurden die Zeiten bei den anderen Arbeitgebern trotzdem nicht mitgerechnet. Ihre Revision blieb erfolglos; die Kündigung war wirksam. (Tatbestand und Rn. 9–17, 24–25; geprüft: 15.10.2026.)

Die Entscheidung trennt außerdem alte Besitzstände und neue Arbeitsverhältnisse. § 34 Absatz 2 Satz 2 schützt bestimmte bereits nach früherem Tarifrecht erworbene Positionen. Im entschiedenen Arbeitgeberwechsel halfen weder diese Regel noch die Überleitungsvorschrift. Ob Sie eine konkrete zusätzliche Schutzzusage besitzen, muss eigenständig geprüft werden. (Rn. 18–24; § 34 Absatz 2 Satz 2; geprüft: 15.10.2026.)

Verlangen Sie vor einem Wechsel klare Auskünfte zu Gehaltsstufe, maßgeblicher Beschäftigungszeit und einer etwaigen besonderen Schutzzusage. Eine einzige Bestätigung „Zeiten anerkannt“ kann zu ungenau sein. Die Vergütungsfrage erklärt TVöD beim Jobwechsel: Bleibt meine Stufe?.

Beschäftigungszeiten getrennt prüfen: derselbe Arbeitgeber, anderer Arbeitgeber und anerkannte Gehaltsstufe haben unterschiedliche Bedeutung.
Eigene Orientierung nach BAG 6 AZR 137/17 und dem aktuellen § 34 TVöD.

Drei eigene Beispiele für den VKA-Check

Die folgenden Fälle sind erfunden. Es wird jeweils unterstellt, dass TVöD-VKA und Tarifgebiet West gelten, keine besonderen Altbestände oder Zusatzvereinbarungen eingreifen und keine abzuziehenden Sonderurlaubszeiten vorliegen.

Fiktiver FallErgebnis des Checks
46 Jahre alt, 16 Jahre beim selben Arbeitgeber.Alters- und Zeitgrenze erfüllt. Ein wichtiger Grund bleibt gesondert zu prüfen.
46 Jahre alt, 14 Jahre bei Kommune A und 2 Jahre bei Kommune B.Bei B sind es für diesen Schutz grundsätzlich 2 Jahre, nicht 16.
39 Jahre alt, 18 Jahre beim selben Arbeitgeber.Die Altersgrenze ist noch nicht erreicht.

Die Rechnung im zweiten Fall lautet für diesen Zweck 2 statt 14 + 2 Jahre. Sie sagt nichts darüber aus, welche anderen Leistungen frühere öffentliche Beschäftigung berücksichtigen. Die zeitlichen Voraussetzungen müssen für die konkrete Kündigung geprüft werden; das BAG stellte auf den Kündigungszugang ab. (Rn. 13–17; geprüft: 15.10.2026.)

Warum bedeutet der Schutz keine absolute Sicherheit?

Der Tariftext lässt die Kündigung aus einem wichtigen Grund offen. § 626 BGB verlangt eine Prüfung aller Umstände und eine Abwägung beider Interessen. Ein Schutz vor ordentlicher Kündigung macht deshalb nicht jede außerordentliche Kündigung unmöglich. Umgekehrt genügt die Behauptung eines wichtigen Grundes nicht. (Norm und § 34 Absatz 2 geprüft: 15.10.2026.)

Für betriebliche Gründe setzt die BAG-Rechtsprechung besonders strenge Grenzen und gegebenenfalls eine Auslauffrist voraus. Der Arbeitgeber muss sinnvolle Alternativen umfassend prüfen und das Fehlen anderer Einsatzmöglichkeiten darlegen. Im Urteil vom 23.01.2014 – 2 AZR 372/13 scheiterte die Kündigung. Dieser Fall betraf einen privaten Arbeitgeber und historischen gesetzlichen Sonderkündigungsschutz, keine TVöD-Zeitenberechnung. Hier dient er nur zur Erläuterung des allgemeinen Maßstabs. (Rn. 13–23; geprüft: 15.10.2026.)

Welche Unterlagen und Fristen brauchen Sie jetzt?

  • Arbeitsvertrag mit genauer Bezugnahme und allen Nachträgen.
  • Vollständige Zeitenliste je rechtlichem Arbeitgeber.
  • Nachweise früherer Verträge, Unterbrechungen und Sonderurlaubszeiten.
  • Schriftliche Anerkennung eines Interesses am Sonderurlaub, falls vorhanden.
  • Gesonderte Zusagen zu Schutz, Stufe oder Übergangsrechten.
  • Bei Kündigung: Schreiben, Umschlag und nachweisbaren Zugang.

Auch wenn Sie die Kündigung wegen tariflichen Schutzes für unwirksam halten, müssen Sie grundsätzlich binnen drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung klagen. Für außerordentliche Kündigungen verweist § 13 Absatz 1 ebenfalls auf die maßgeblichen Klagevorschriften. Eine Anfrage an die Personalstelle verlängert die Frist nicht. (§ 4 KSchG, § 7 KSchG, § 13 KSchG; geprüft: 15.10.2026.) Lassen Sie Sonderfälle sofort prüfen; unser Ratgeber zur Dreiwochenfrist erklärt die nächsten Schritte.

Häufige Fragen

Reichen genau 15 Jahre für den VKA-Schutz?

§ 34 Absatz 2 Satz 1 verlangt mehr als 15 Jahre. Zusätzlich müssen das 40. Lebensjahr vollendet sein und im hier behandelten VKA-Tatbestand die Regeln des Tarifgebiets West gelten.

Zählen frühere Jahre bei einer anderen Kommune automatisch mit?

Für diesen Schutz nicht. Der Verweis umfasst § 34 Absatz 3 Sätze 1 und 2 und damit Zeiten beim selben Arbeitgeber. Die Anerkennung anderer öffentlicher Arbeitgeberzeiten hat andere Anwendungszwecke.

Garantiert die übernommene Gehaltsstufe auch Kündigungsschutz?

Nein. Stufe, maßgebliche Beschäftigungszeit und eine besondere Schutzzusage müssen getrennt geprüft werden.

Ist eine Kündigung aus wichtigem Grund trotzdem möglich?

Der Tariftext lässt diese Möglichkeit offen. Ein wichtiger Grund und die weiteren Voraussetzungen müssen konkret geprüft werden; eine bloße Behauptung genügt nicht.

Gilt die VKA-West-Regel genauso für Bund und TV-L?

Der Beitrag behandelt den kommunalen VKA-Tatbestand. Der aktuelle TVöD-Text enthält für den Bund einen eigenen Tatbestand; TV-L und andere Regelungen müssen gesondert geprüft werden.

Geprüfte Grundlagen

Gesetze und Rechtsprechung

Quellenstand: 15.10.2026