Ja, wenn § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD-AT gilt und Sie an einem gesetzlichen Feiertag auf einem Werktag allein nach dem Dienstplan frei haben, sodass Sie Ihre regelmäßige Arbeitszeit sonst an anderen Tagen leisten müssten. Das Soll sinkt um die individuell maßgebenden Stunden. Für bestimmte Schichtpläne im Krankenhaus gilt eine eigene Ein-Fünftel-Regel.
Warum ist der Feiertag im Dienstplan frei?
Ein leeres Feld im Dienstplan kann zwei verschiedene Ursachen haben. Vielleicht hätten Sie an dem Tag Dienst gehabt, wenn der Betrieb nicht wegen des Feiertags geschlossen wäre. Vielleicht wären Sie auch bei geöffnetem Betrieb nach dem üblichen Schichtumlauf frei gewesen. Vergleichen Sie den Plan deshalb mit dem Schichtrhythmus und früheren Planversionen.
| Situation | Was Sie prüfen |
|---|---|
| Dienst fällt wegen des Feiertags aus | Das Entgelt für die ausgefallene Arbeit nach § 2 Abs. 1 EntgFG. |
| Frei durch einen vom Feiertag unabhängigen Dienstplan | Die tarifliche Verminderung des Solls, wenn die regelmäßige Arbeitszeit deshalb sonst an anderen Tagen zu leisten wäre. |
| Sie leisten Feiertagsdienst | Die geleisteten Stunden, den Feiertagszuschlag und die für Ihren Bereich geltende Ausgleichsregel. |
Die gesetzliche Entgeltzahlung schützt die Vergütung für Arbeit, die wegen des Feiertags ausfällt. Wer unabhängig davon ohnehin frei hätte, erhält für diesen Tag kein zusätzliches Feiertagsentgelt nach § 2 Abs. 1. Bei unentschuldigtem Fehlen am letzten Arbeitstag davor oder ersten Arbeitstag danach kann der gesetzliche Feiertagslohn nach Absatz 3 entfallen. Grundlagen sind § 2 EntgFG und BAG, 08.12.2010, 5 AZR 667/09, Rn. 12–14 (geprüft am 07.11.2026).
Wann mindert der TVöD die Sollarbeitszeit?
Gilt der Allgemeine Teil des TVöD ohne abweichende Sonderregel, vermindert sich das Soll nach § 6 Abs. 3 Satz 3 bei einem gesetzlichen Feiertag auf einem Werktag um die maßgebenden Stunden. Erfasst sind Beschäftigte, die aufgrund des Dienstplans frei haben und deswegen ohne die tarifliche Regel ihre regelmäßige Arbeitszeit an anderen Tagen erbringen müssten. Die Protokollerklärung zu Satz 3 beschreibt genau diesen Fall. Ein vertraglich ohnehin freier Wochentag oder ein Feiertag am Sonntag liefert für sich allein keine solchen Stunden. Die Vorschrift nennt außerdem den 24. und 31. Dezember, wenn sie auf einen Werktag fallen. Prüfen Sie bei diesen Tagen auch die eigenständige Freistellung nach Satz 1 und deren Ausgleich nach Satz 2. Grundlage ist § 6 Abs. 2 und 3 TVöD-AT in der Lesefassung vom 01.01.2026 (geprüft am 07.11.2026).
Im Fall eines Beschäftigten mit rollierendem Dienstplan bejahte das BAG die Pflicht des Arbeitgebers, das Soll für zwei dienstplanmäßig freie Feiertage zu senken. Den beantragten Anspruch auf eine Zeitgutschrift für diese Tage wies es ab. Für die Höhe ist individuell zu prüfen, welche Schichtdauer bei einer Einteilung zum Feiertagsdienst gegolten hätte. Das Urteil entscheidet weder über die Bezahlung jeder zusätzlichen Schicht noch über jede technische Darstellung im Zeitsystem. Maßgeblich ist BAG, 08.12.2010, 5 AZR 667/09, Rn. 9 und 12–17 (geprüft am 07.11.2026).
Wie rechnen Sie das Soll bei Teilzeit nach?
Ein fiktiver Dienstplan verteilt 30 Wochenstunden auf wechselnde Einsatztage. An einem gesetzlichen Feiertag am Donnerstag sind Sie durch den üblichen Umlauf frei. Wären Sie für den Feiertagsdienst eingeteilt gewesen, hätte Ihre Schicht nach dem maßgebenden Raster sieben Stunden ohne Pausen umfasst. Die Voraussetzungen von § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD-AT sind im Beispiel erfüllt. Für den dargestellten Wochenabschnitt sinkt das Ausgangssoll von 30 auf 23 Stunden. Bei 23 geleisteten Stunden entsteht dadurch kein Defizit von sieben Stunden.
Das Beispiel setzt ein Wochenabschnittssoll von 30 Stunden voraus. In Ihrem Arbeitsverhältnis kann die Arbeitszeit über einen längeren Zeitraum verteilt werden. Lassen Sie sich deshalb zeigen, in welchem Ausgleichszeitraum die sieben Stunden das Soll senken und wie sich die Senkung im Saldo auswirkt. Addieren Sie dieselben sieben Stunden nicht zusätzlich zur tatsächlichen Arbeitszeit, wenn das Soll bereits um sieben Stunden gesenkt wurde. Zur Berechnung siehe § 6 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 3 TVöD-AT sowie BAG, 5 AZR 667/09, Rn. 16–17 (geprüft am 07.11.2026).
Wann gilt die Ein-Fünftel-Regel?
Prüfen Sie den Besonderen Teil, bevor Sie die Rechnung übernehmen. Für regelmäßig eingesetzte Beschäftigte in einem Dienstplan mit Schicht- oder Wechselschichtdienst an sieben Tagen pro Woche sieht § 49 Abs. 2 TVöD-BT-K eine eigene Berechnung vor. Sie gilt bei einem gesetzlichen Feiertag auf einem Werktag, wenn die Beschäftigten arbeiten müssen oder wenn sie nach dem feiertagsunabhängigen Plan frei haben und ihre regelmäßige Arbeitszeit deswegen an anderen Tagen erbringen müssten. Bei vertraglich durchschnittlich 30 Wochenstunden beträgt die tarifliche Senkung hier sechs Stunden, also 30 geteilt durch fünf. Die Voraussetzungen sind dem TVöD-BT-K, § 49 Abs. 2, VKA-Lesefassung Stand 01.01.2026 zu entnehmen (geprüft am 07.11.2026).
Bei geleistetem Dienst prüfen Sie tarifliche Zuschläge getrennt von der Sollzeit. § 49 Abs. 2 BT-K lässt § 8 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe d TVöD-AT ausdrücklich unberührt. Für die allgemeinen Schutzregeln siehe Feiertagsarbeit und Ersatzruhetag. Ob Ihr Arbeitsvertrag überhaupt auf den TVöD und den richtigen Besonderen Teil verweist, können Sie mit dem Ratgeber zur Geltung von Tarifverträgen prüfen.
Wie verlangen Sie die Korrektur?
- Sichern Sie den Arbeitsvertrag, die maßgebende Tariffassung und die Dienstvereinbarung zum Zeitkonto.
- Notieren Sie den Feiertag, die freien Tage im Schichtumlauf und die Dauer vergleichbarer Feiertagsdienste. Bewahren Sie die für Sie maßgebenden Planversionen auf.
- Fordern Sie den Sollwert vor und nach dem Feiertag an. Legen Sie die Stundenübersicht des betroffenen Ausgleichszeitraums daneben.
- Machen Sie die Korrektur konkret geltend. Nennen Sie Datum, Berechnungszeitraum, Stunden und Tarifvorschrift. Sichern Sie die Nachricht und einen Nachweis ihres Zugangs.
Eine mögliche Formulierung lautet „Hiermit mache ich die Verminderung meiner Sollarbeitszeit für den Feiertag am [Datum] um [Stunden] nach [Tarifvorschrift] geltend. Bitte korrigieren Sie das Soll im Ausgleichszeitraum [Zeitraum] und weisen Sie mir die Berechnung aus.“ Nach § 37 Abs. 1 TVöD-AT, Stand 01.01.2026 gilt grundsätzlich eine Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit in Textform. Eine lesbare E-Mail mit Ihrem Namen kann die Form erfüllen. Klären Sie den Fälligkeitstermin frühzeitig. Absatz 2 nimmt Sozialplanansprüche und kraft Gesetzes geschützte Ansprüche von der Frist aus. Siehe auch § 126b BGB (geprüft am 07.11.2026).
Bleibt der Saldo strittig, nehmen Sie Dienstplan, Sollrechnung und Antwort der Personalstelle zum Personalrat, Betriebsrat oder zur Gewerkschaft mit. Mit dem Ratgeber zu Minusstunden im Arbeitszeitkonto können Sie weitere Buchungen getrennt prüfen.
Häufige Fragen
Bekomme ich am freien Feiertag automatisch acht Stunden gutgeschrieben?
Nach § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD-AT wird bei erfüllten Voraussetzungen das Soll um die individuell maßgebende Schichtdauer gesenkt. Acht Stunden und eine zusätzliche Gutschrift auf der Istseite folgen daraus nicht automatisch.
Gilt bei Teilzeit immer ein Fünftel der Wochenstunden?
Im TVöD-AT ist die individuell maßgebende Dienstzeit zu prüfen. § 49 Abs. 2 TVöD-BT-K schreibt ein Fünftel für die dort genannten Fälle im Sieben-Tage-Schichtdienst vor.
Was ist bei einer Schicht, die gerade wegen des Feiertags ausfällt?
Prüfen Sie für die ausgefallene Arbeit § 2 EntgFG. Das ist ein anderer Fall als ein freier Tag, der sich aus dem üblichen Schichtumlauf ergibt.
Was mache ich bei unverändertem Soll?
Verlangen Sie die Sollberechnung für den Ausgleichszeitraum und machen Sie die konkrete Korrektur in Textform geltend. § 37 TVöD-AT sieht grundsätzlich sechs Monate ab Fälligkeit vor.
Geprüfte Grundlagen
Gesetze und Rechtsprechung
- § 2 EntgFG · Entgeltzahlung an Feiertagen (geprüft am 07.11.2026)Gesetz
- TVöD-AT · §§ 6, 8 und 37 · VKA-Lesefassung 01.01.2026 (geprüft am 07.11.2026)Tarifvertrag
- TVöD-BT-K · § 49 · VKA-Lesefassung 01.01.2026 (geprüft am 07.11.2026)Tarifvertrag
- BAG, 08.12.2010, 5 AZR 667/09 · Sollverminderung bei dienstplanmäßig freien Feiertagen (geprüft am 07.11.2026)Urteil
- § 126b BGB · Textform (geprüft am 07.11.2026)Gesetz
Quellenstand: 07.11.2026
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.
