Entsteht trotz des neuen Jobs Urlaub beim alten Arbeitgeber?

Eine Kündigung wird gerichtlich als unwirksam erkannt, während Sie längst anderswo arbeiten. Für die zeitliche Überschneidung können nach deutschem Urlaubsrecht zunächst in beiden Arbeitsverhältnissen Urlaubsansprüche entstehen. Das gilt auch, wenn Sie die Arbeitspflichten nicht gleichzeitig hätten erfüllen können. Der alte Anspruch entfällt also nicht schon deshalb, weil Sie nach der Kündigung eine neue Vollzeitstelle angenommen haben. (BAG, Urteil vom 05.12.2023 – 9 AZR 230/22, Leitsatz 1 und Randnummern 11–16; Original geprüft: 20.10.2026.)

Die Ausgangspunkte sind § 1 BUrlG und § 3 BUrlG; den erstmaligen vollen Anspruch nach sechs Monaten regelt § 4 BUrlG. Daraus folgt aber keine doppelte Auszahlung sämtlicher Tage. Entstehung und spätere Anrechnung sind getrennte Schritte. (Normen und BAG, Randnummer 16, geprüft: 20.10.2026.)

Wann wird der Urlaub aus der neuen Stelle angerechnet?

Konnten Sie die Arbeitspflichten beider Stellen nicht nebeneinander erfüllen, kann beim neuen Arbeitgeber erhaltener Urlaub den Anspruch gegen den alten Arbeitgeber mindern. Erforderlich ist ein Zusammenhang zwischen dem kündigungsbedingten tatsächlichen Freiwerden und der neuen Beschäftigung. Beim Ersatz einer Vollzeitstelle durch eine andere Vollzeitstelle ist davon regelmäßig auszugehen. Ein von vornherein zusätzlich ausgeübter, mit dem Hauptjob vereinbarer Nebenjob ist damit nicht gleichzusetzen. (Randnummern 19 und 24–28; geprüft: 20.10.2026.)

Das BAG wendet den Rechtsgedanken aus § 11 Nummer 1 KSchG und § 615 Satz 2 BGB entsprechend an. Die Vorschriften gelten für die Urlaubsanrechnung hier nicht unmittelbar. Auch § 6 Absatz 1 BUrlG, der den gewöhnlichen Wechsel zwischen aufeinanderfolgenden Arbeitsverhältnissen betrifft, ist nicht direkt die Regel für dieses Doppelarbeitsverhältnis. Entscheidend ist der tatsächlich erhaltene Urlaub im neuen Job. (Randnummern 17–24 und 40; geprüft: 20.10.2026.)

Urlaub nach unwirksamer Kündigung: zunächst Ansprüche in beiden Verträgen bestimmen, erhaltenen Urlaub anrechnen und das erfüllte Urlaubsjahr belegen.
Der besondere Überschneidungsfall verlangt eine getrennte Prüfung von Anspruch und Erfüllung.

Warum müssen die Urlaubsjahre getrennt bleiben?

Die Urlaubsanrechnung erfolgt kalenderjahresbezogen. Ein Überschuss beim neuen Arbeitgeber für ein Jahr darf nicht den Anspruch gegen den alten Arbeitgeber für das Folgejahr vermindern. Die für entgangenen Lohn mögliche Gesamtberechnung über mehrere Jahre dürfen Sie deshalb nicht einfach auf Urlaubstage übertragen. (Leitsatz 2 und Randnummern 29–34; geprüft: 20.10.2026.)

Notieren Sie zusätzlich, welcher Urlaubsanspruch durch eine Freistellung erfüllt wurde. Im Januar oder Februar genommene Tage können noch Resturlaub des Vorjahrs betreffen. Allein das Datum der freien Tage beweist nicht, welchem Urlaubsjahr sie zuzuordnen sind. Genau diese Zuordnung fehlte im entschiedenen Fall für einen Teil des Urlaubs; deshalb musste das LAG weiter aufklären. (Randnummer 50; geprüft: 20.10.2026.)

Eigene Rechnung: Überschuss aus 2025 nicht mit 2026 verrechnen

Frei erfundenes Beispiel: Die Voraussetzungen der erläuterten Anrechnung liegen vor. Beide Stellen beruhen auf einer Fünf-Tage-Woche. Beim alten Arbeitgeber sind für 2025 noch 20 gesetzliche Urlaubstage vor Anrechnung offen. Der neue Arbeitgeber hat 25 Tage für das Urlaubsjahr 2025 erfüllt. Darin sind zwei Tage enthalten, die erst im Februar 2026 ausdrücklich als Resturlaub 2025 genommen wurden.

Das alte Arbeitsverhältnis endet am 30. Juni 2026 nach erfüllter Wartezeit. Für 2026 wird dort ein noch nicht erfüllter Teilurlaubsanspruch von zehn gesetzlichen Tagen unterstellt: 20 × 6 ÷ 12 = 10 nach § 5 Absatz 1 Buchstabe c BUrlG. Im neuen Job wurden außerdem sechs Tage ausdrücklich für das Urlaubsjahr 2026 gewährt. Weitere Erfüllung, Verfall und abweichende Zusatzregeln werden für dieses Beispiel ausgeschlossen. (Norm geprüft: 20.10.2026.)

Getrennte RechnungErgebnis beim alten Arbeitgeber
2025: 20 Tage minus 25 erhaltene Tage.0 Tage. Die fünf überschießenden Tage mindern 2026 nicht.
2026: 10 Tage minus 6 erhaltene Tage.4 Tage. Kein zusätzlicher Abzug des Überschusses aus 2025.

Die zwei im Februar 2026 genommenen Resturlaubstage bleiben in der Rechnung für 2025. Sie werden nicht nochmals bei 2026 abgezogen. Das ist eine eigene Illustration der Jahreszuordnung und keine Feststellung Ihres persönlichen Urlaubsstands. (Randnummern 31 und 50; geprüft: 20.10.2026.)

Fiktiver Jahresvergleich: 2025 ergeben 20 minus 25 Tage null; 2026 ergeben zehn minus sechs Tage vier. Überschuss aus 2025 wird nicht übertragen, zwei später genommene Resttage bleiben 2025 zugeordnet.
Mehr erhaltene Tage für das Vorjahr werden nicht zusätzlich beim Folgejahr abgezogen.

Ist vertraglicher Mehrurlaub vor der Anrechnung geschützt?

Nicht automatisch. Für einen Parteiwillen, der den vertraglichen Mehrurlaub von der Anrechnung ausnimmt, verlangt das BAG deutliche Anhaltspunkte. Im entschiedenen Vertrag fehlten solche. Die bloße Vereinbarung von mehr Tagen reichte nicht: Auch der Mehrurlaub unterlag dort dem jährlichen Vergleich. Lesen Sie die konkrete Zusatzregel; pauschal „Extra-Tage werden immer zusätzlich ausgezahlt“ wäre falsch. (Randnummern 35–37; geprüft: 20.10.2026.)

Ändert ein niedrigeres neues Gehalt die Zahl angerechneter Tage?

Für die Urlaubsanrechnung war im BAG-Fall unerheblich, welche Urlaubsvergütung der neue Arbeitgeber gezahlt hatte. Eine mögliche Lohndifferenz ist gesondert über die Annahmeverzugsvergütung zu prüfen; das neue Urlaubsentgelt gehört dort in die Vergleichsberechnung. Sie erhalten wegen eines niedrigeren neuen Gehalts nicht einfach dieselben Urlaubstage ein zweites Mal. Ein entsprechender Lohnanspruch war im konkreten Verfahren nicht geltend gemacht. (Randnummern 38–42; geprüft: 20.10.2026.)

Wurde der Arbeitnehmerin der volle Betrag zugesprochen?

Nein. Für 2020 blieb die Revision erfolglos: 25 erhaltene Tage wurden auf 25 Tage angerechnet. Nur hinsichtlich des verlangten Ausgleichs für zwei Mehrurlaubstage aus 2021 wurde das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. Das BAG sprach diesen Teilbetrag nicht endgültig zu. Aufzuklären war, ob die 2021 gewährten Tage Urlaub für 2021 oder Resturlaub für 2020 erfüllt hatten. (Tenor und Randnummern 43 sowie 48–50; geprüft: 20.10.2026.)

Welche Nachweise und nächsten Schritte helfen?

  • Kündigung, gerichtliche Entscheidung und tatsächliches Ende des alten Vertrags zeitlich ordnen.
  • Beginn, Arbeitswoche und Arbeitsumfang beider Stellen gegenüberstellen.
  • Anspruch und Erfüllung für jeden Arbeitgeber und jedes Urlaubsjahr getrennt erfassen.
  • Urlaubsbewilligungen und Konten prüfen: laufendes Jahr oder ausdrücklich übertragener Resturlaub?
  • Vertraglichen Mehrurlaub, andere Erfüllung und mögliche Abweichungen gesondert ausweisen.
  • Urlaubstage und mögliche Lohndifferenzen getrennt berechnen lassen.

Eine Auszahlung nach § 7 Absatz 4 BUrlG setzt voraus, dass Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr gewährt werden kann. Ein laufender Kündigungsprozess allein ist kein Anlass, jede offene Position schon als endgültige Abgeltung zu behandeln. Prüfen Sie bei Beendigung auch Ausschlussfristen und Verjährung der Urlaubsabgeltung. (Norm geprüft: 20.10.2026.)

Den gewöhnlichen Stellenwechsel behandelt Urlaubsbescheinigung und Anrechnung. Die gesonderte Entscheidung über die Fortsetzung des alten Vertrags erläutert Neuer Job während des Kündigungsschutzprozesses. Sichern Sie diese Fragen parallel zur Urlaubsrechnung.

Häufige Fragen

Bekomme ich nach dem Prozess automatisch zweimal Urlaub ausgezahlt?

Nein. Zunächst können Ansprüche in beiden Verträgen entstehen. Im erläuterten Ersatzbeschäftigungsfall wird tatsächlich erhaltener Urlaub aus der neuen Stelle jährlich auf den alten Anspruch angerechnet. Eine Abgeltung setzt zudem die Beendigung des Arbeitsverhältnisses voraus.

Dürfen überschießende Tage aus 2025 meinen Urlaub 2026 mindern?

Bei der erläuterten Anrechnung nicht. Der Vergleich erfolgt kalenderjahresbezogen. Ein Überschuss des neuen Arbeitsverhältnisses für 2025 darf den alten Anspruch für 2026 nicht vermindern.

Zählen im Februar genommene Resturlaubstage immer zum neuen Jahr?

Nein. Zu prüfen ist, welcher Urlaubsanspruch tatsächlich erfüllt wurde. Sind die Tage Resturlaub aus dem Vorjahr, gehören sie beim Jahresvergleich dorthin. Das Datum der Freistellung allein reicht für die Zuordnung nicht.

Gilt das für jeden Nebenjob neben meiner Hauptstelle?

Diese pauschale Aussage folgt aus dem Urteil nicht. Der behandelte Fall betrifft eine neue Beschäftigung nach unwirksamer Kündigung, deren Pflichten nicht zugleich mit den alten erfüllt werden konnten, und den erforderlichen Zusammenhang zwischen Kündigung und neuer Beschäftigung.

Geprüfte Grundlagen

Gesetze und Rechtsprechung

Quellenstand: 20.10.2026