Beim Wechsel im selben Kalenderjahr zählt der tatsächlich gewährte oder abgegoltene Urlaub, nicht allein ein früherer Anspruch. Die Urlaubsbescheinigung muss Ihnen beim Ausscheiden ausgehändigt werden. Im Streit müssen Sie fehlende oder geringere Vorleistungen erläutern und gegebenenfalls beweisen; andere Beweismittel sind möglich. Bestimmen Sie zunächst den Anspruch der neuen Stelle, dann die Anrechnung und die dort bereits genommenen Tage.
Sie wechseln die Stelle und die neue Personalabteilung fragt nach dem bereits verbrauchten Urlaub. Die Bescheinigung des früheren Arbeitgebers fehlt oder enthält nur einen unklaren Kontostand. Entscheidend sind jetzt zwei getrennte Fragen: Welchen Anspruch haben Sie in der neuen Stelle, und welche Tage wurden für dasselbe Kalenderjahr schon erfüllt? Dieser Ratgeber behandelt den Nachweis und die Anrechnung bei aufeinanderfolgenden Arbeitsverhältnissen.
Was muss die Urlaubsbescheinigung zeigen?
Nach § 6 Absatz 2 BUrlG muss der bisherige Arbeitgeber Ihnen bei Beendigung eine Bescheinigung über den im laufenden Kalenderjahr gewährten oder abgegoltenen Urlaub aushändigen. Das Gesetz richtet die Aushändigung an Sie. Eine bloße Aussage „Das schicken wir irgendwann an die neue Firma“ ist deshalb kein Ersatz für die verlangte Aushändigung. (Norm geprüft: 15.10.2026.)
Ein Auszug „Resturlaub: null“ zeigt noch nicht, wie das Konto auf null gekommen ist. Bitten Sie um eine eindeutige Zuordnung: Welche Tage wurden als Urlaub gewährt, welche durch Geld abgegolten, und für welches Urlaubsjahr? Für Ihre eigene Gegenrechnung helfen außerdem Beschäftigungszeit und Zahl der regelmäßigen Arbeitstage pro Woche. Das sind sinnvolle ergänzende Rechenangaben; § 6 Absatz 2 schreibt keinen bestimmten Formularvordruck vor. (Norm geprüft: 15.10.2026.)
Haben Sie schon eine Bescheinigung, prüfen Sie sie vor der Weitergabe. Eine Freistellung, ein Zeitguthaben und Urlaub sind unterschiedliche Positionen. Bei unklarer Anrechnung hilft der Ratgeber Freistellung und Urlaub nach Kündigung. Entscheiden Sie anhand der Unterlagen, welche Tage tatsächlich als Urlaub erfüllt wurden.
Fehlt das Papier: Wer muss was nachweisen?
Das BAG ordnet die fehlende Vorleistung als Anspruchsvoraussetzung ein: Sie müssen erklären und gegebenenfalls beweisen, dass kein anrechenbarer Urlaub entgegensteht. Ein bloß bestehender Anspruch beim früheren Arbeitgeber genügt für die Anrechnung nicht; es geht um seine Erfüllung. (BAG, 16.12.2014 – 9 AZR 295/13, Rn. 37–40; geprüft: 15.10.2026.)
| Situation | Nächster Nachweisschritt |
|---|---|
| Sie verlangen Urlaub. | Erklären Sie den bereits gewährten oder abgegoltenen Umfang für dasselbe Jahr. |
| Der neue Arbeitgeber bestreitet Ihre Angaben. | Konkretisieren Sie Daten, Umfang und Unterlagen. |
| Die konkreten Angaben bleiben streitig. | Bieten Sie Beweis an. Neben der Bescheinigung kommen andere Beweismittel in Betracht. |
| Sie legen die Bescheinigung vor. | Ihr besonderer Beweiswert muss durch konkrete Gegenargumente erschüttert werden. |
Diese abgestufte Prüfung folgt Rn. 40 des Urteils. Bestreiten mit Nichtwissen ist nur innerhalb der Grenzen von § 138 Absatz 4 ZPO möglich. Das BAG verwies den konkreten Zahlungsstreit zurück; es sprach keinen abschließenden Betrag zu. (Originale geprüft: 15.10.2026.)
Sammeln Sie deshalb Urlaubsbewilligungen, die Schlussabrechnung mit der Zahl abgegoltener Tage und nachvollziehbare Kontounterlagen. Ordnen Sie jedes Dokument einer konkreten Aussage zu. Welche Beweismittel im Streit ausreichend sind, hängt von ihrem Inhalt und den Gegenargumenten ab. Fehlendes Papier allein ist weder eine automatische Verfallsregel noch ein sicherer Beweis dafür, dass der volle Urlaub noch offen ist.
Zuerst den Anspruch der neuen Stelle bestimmen
Vor dem Abzug brauchen Sie eine richtige Ausgangszahl. § 3 BUrlG nennt 24 Werktage; für eine regelmäßige Fünf-Tage-Woche entspricht der gesetzliche Mindesturlaub vier Wochen, also 24 ÷ 6 × 5 = 20 Arbeitstagen. Der volle Anspruch entsteht erstmals nach sechs Monaten Bestehen des Arbeitsverhältnisses nach § 4 BUrlG. (Normen geprüft: 15.10.2026.)
§ 5 BUrlG regelt bestimmte Teilurlaubsfälle mit einem Zwölftel je vollem Monat. Dazu zählen unter anderem ein Kalenderjahr ohne erfüllte Wartezeit und das Ausscheiden nach erfüllter Wartezeit in der ersten Jahreshälfte. Rechnen Sie deshalb nicht bei jedem Stellenwechsel automatisch den neuen Jahresurlaub nach Beschäftigungsmonaten herunter und ziehen anschließend nochmals alle früheren Tage ab. Prüfen Sie Eintritt, Wartezeit und gegebenenfalls Austritt zuerst. (Norm geprüft: 15.10.2026.)
Eigene Rechnung: 20 minus 5 minus 4
Unser erfundenes Beispiel betrifft ausschließlich gesetzlichen Mindesturlaub, bei beiden Arbeitgebern eine gleichbleibende Fünf-Tage-Woche und das Kalenderjahr 2026. Das alte Arbeitsverhältnis bestand schon länger als sechs Monate und endet am 31.03.2026. Sein Teilurlaub beträgt 20 × 3 ÷ 12 = 5 Tage. Drei Tage wurden gewährt; zwei verbleibende Tage konnten wegen der Beendigung nicht mehr genommen werden und wurden tatsächlich abgegolten. Grundlage dieser Auszahlung ist § 7 Absatz 4 BUrlG. (Normen §§ 5, 7 geprüft: 15.10.2026.)
Die neue Stelle beginnt am 01.04.2026 und besteht weiter. Für die Rechnung nehmen wir den Zeitpunkt nach erfüllter sechsmonatiger Wartezeit im selben Jahr an: Der gesetzliche Ausgangsanspruch beträgt 20 Tage. Die Bescheinigung weist die drei gewährten und zwei abgegoltenen Tage zutreffend aus; beim neuen Arbeitgeber wurden bereits vier Tage gewährt.
| Position | Urlaubstage |
|---|---|
| Gesetzlicher Ausgangsanspruch in der neuen Stelle | 20 |
| Beim früheren Arbeitgeber erfüllt | 3 + 2 = 5 |
| Nach Anrechnung für die neue Stelle | 20 − 5 = 15 |
| Dort bereits gewährt | 4 |
| Noch offen im Beispiel | 15 − 4 = 11 |
Die Anrechnung folgt § 6 BUrlG und der erläuterten Rechtsprechung. „Zwei Tage abgegolten“ bedeutet hier eine Zahlung für zwei Urlaubstage; ein Eurobetrag darf nicht als Zahl von Tagen abgezogen werden. Wäre der alte Fünf-Tage-Anspruch lediglich errechnet, aber nicht erfüllt, wäre dieser Eintrag allein keine Grundlage für einen Abzug von fünf Tagen. Klären Sie den tatsächlichen Stand. (Originale geprüft: 15.10.2026.)
Wann passt diese Rechnung nicht ohne Weiteres?
- Andere Arbeitswoche: Vergleichen Sie die zugrunde liegenden Arbeitstage, bevor Sie Tageszahlen übertragen. Das Beispiel unterstellt ausdrücklich dieselbe Fünf-Tage-Woche.
- Mehrurlaub oder Zusatzurlaub: Trennen Sie gesetzliche und zusätzliche Ansprüche sowie die jeweils geltenden Regeln. Lesen Sie dazu Mindesturlaub und vertraglichen Mehrurlaub.
- Andere Urlaubsjahre: § 6 knüpft an das laufende Kalenderjahr an. Ein vermischter Kontostand muss nach Jahren aufgeschlüsselt werden.
- Tarifliche Sonderregeln: Prüfen Sie den einschlägigen Tarifvertrag; § 13 BUrlG enthält Abweichungsmöglichkeiten, auch besondere Branchenregeln. (Normen geprüft: 15.10.2026.)
- Anderer Wechselvorgang: Das Beispiel behandelt nacheinander bestehende Verträge. Bei einem Betriebsübergang oder parallelen Stellen müssen Sie die Ausgangslage gesondert prüfen.
Was jetzt anfordern und festhalten?
- Beendigungstag, Eintrittstag, Arbeitswoche und Urlaubsjahr notieren.
- Die Bescheinigung beim früheren Arbeitgeber mit nachweisbarer Anfrage anfordern.
- Gewährung und Abgeltung getrennt mit Unterlagen prüfen; unzutreffende Angaben konkret beanstanden.
- Dem neuen Arbeitgeber Ihre Tatsachenübersicht und die vorhandenen Nachweise vorlegen. Bei einem Abzug um die genaue Berechnung bitten.
- Urlaubsantrag, Rückmeldung und offene Zahlungspositionen getrennt dokumentieren.
Ein eigener Formulierungsvorschlag lautet: „Bitte händigen Sie mir die Urlaubsbescheinigung nach § 6 Absatz 2 BUrlG für das Kalenderjahr [Jahr] aus. Bitte weisen Sie den gewährten und den abgegoltenen Urlaub nachvollziehbar aus. Zur Klärung meiner Berechnung bitte ich zusätzlich um die zugrunde gelegte Arbeitswoche und Beschäftigungszeit.“ Ergänzen Sie bekannte Unstimmigkeiten mit Datum und Tageszahl.
§ 6 Absatz 2 nennt die Beendigung als Zeitpunkt der Aushändigung und keine pauschale Frist von sieben oder vierzehn Tagen. Eine von Ihnen erbetene Antwort bis zu einem bestimmten Datum ist zunächst Ihre organisatorische Bitte. Falls außerdem eine Auszahlung streitig ist, sichert das bloße Anfordern der Bescheinigung nicht automatisch den Geldanspruch. Prüfen Sie diesen gesondert anhand von Urlaubsabgeltung, Ausschlussfrist und Verjährung. (Norm geprüft: 15.10.2026.)
Häufige Fragen
Ist mein Urlaub ohne Bescheinigung automatisch weg?
Das Papier allein ist keine Verfallsregel. Im Streit müssen Sie die für die Anrechnung maßgeblichen Tatsachen aber nachvollziehbar erklären und gegebenenfalls beweisen. Andere Beweismittel sind möglich.
Reicht ein alter Resturlaubskontostand von null?
Klärungsbedürftig bleibt, welche Tage tatsächlich gewährt oder abgegolten wurden und zu welchem Urlaubsjahr sie gehören.
Muss die Bescheinigung direkt an die neue Firma gehen?
§ 6 Absatz 2 BUrlG verlangt die Aushändigung an den Arbeitnehmer. Fordern Sie deshalb Ihr Exemplar an und prüfen Sie es vor der Weitergabe.
Werden nur früher tatsächlich genommene Tage abgezogen?
Auch tatsächlich abgegoltener Urlaub ist zu berücksichtigen. Das Beispiel trennt drei gewährte von zwei abgegoltenen Tagen; ein nur bestehender Anspruch genügt nicht.
Hat das BAG einen festen Zahlungsbetrag zugesprochen?
Nein. Der Streit wurde zur weiteren Aufklärung zurückverwiesen. Der Ratgeber verwendet eine ausdrücklich eigene Beispielrechnung.
Geprüfte Grundlagen
Gesetze und Rechtsprechung
- § 3 BUrlG – MindesturlaubGesetz
- § 4 BUrlG – WartezeitGesetz
- § 5 BUrlG – TeilurlaubGesetz
- § 6 BUrlG – Anrechnung und UrlaubsbescheinigungGesetz
- § 7 BUrlG – Urlaub und AbgeltungGesetz
- § 13 BUrlG – tarifliche AbweichungenGesetz
- § 138 ZPO – Tatsachenvortrag und NichtwissenGesetz
- BAG, 16.12.2014 – 9 AZR 295/13: Nachweis beim ArbeitgeberwechselRechtsprechung
Quellenstand: 15.10.2026
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.