Der Job endet, acht Urlaubstage bleiben offen und die Schlussabrechnung enthält nur eine Urlaubsabgeltung. Fehlt zusätzliches Urlaubsgeld? Das lässt sich weder aus der Zahl der Resttage noch aus der Überschrift einer früheren Sommerzahlung beantworten. Legen Sie zuerst die vollständige Zusage neben das Urlaubskonto. Entscheidend ist, ob der Zusatz an Urlaubstage gebunden ist, auch deren Abgeltung erfasst und noch rechtzeitig verlangt werden kann.

Urlaubsentgelt, Urlaubsabgeltung und Urlaubsgeld auseinanderhalten

Urlaubsentgelt ist die Bezahlung während des Erholungsurlaubs. § 1 BUrlG gewährt bezahlten Urlaub; § 11 BUrlG regelt dessen Entgelt. Urlaubsabgeltung ist die Geldleistung für Urlaub, der wegen der Beendigung nicht mehr gewährt werden kann, nach § 7 Absatz 4 BUrlG. Ein zusätzliches Urlaubsgeld folgt daraus nicht automatisch. Seine Grundlage und Bedingungen müssen gesondert feststehen. (Normen geprüft: 16.10.2026.)

Markieren Sie deshalb auf der Abrechnung jede Position: laufendes Gehalt, Urlaubsabgeltung und Urlaubsgeld. Prüfen Sie Zeitraum, Tageszahl und Berechnungsbasis einzeln. Eine Gesamtsumme ohne Erläuterung zeigt nicht zuverlässig, ob der Zusatz bereits enthalten ist. Fragen Sie die Entgeltabrechnung nach einer getrennten Aufstellung.

Drei Geldarten unterscheiden: Urlaubsentgelt bei genommenem Urlaub, Urlaubsabgeltung bei offenen Tagen am Vertragsende und zusätzliches Urlaubsgeld nach eigener Regelung.
Eigene Prüfhilfe: Zusatz und Abgeltung brauchen jeweils eine nachvollziehbare Grundlage und Fälligkeit.

Kann der Zusatz auch an ausgezahlten Resturlaub gebunden sein?

Ja, eine solche Verbindung ist möglich. In BAG, Urteil vom 08.04.2014 – 9 AZR 550/12, Rn. 18, war die zusätzliche Urlaubsvergütung nach der dortigen Tarifregelung sowohl mit der Urlaubsvergütung als auch mit der Urlaubsabgeltung verknüpft. Das Gericht bezeichnete sie als „akzessorisch“. Das bedeutet für die Prüfung: Die Verbindung ergibt sich aus der konkreten Regelung, nicht allein aus dem Namen Urlaubsgeld. (Original geprüft: 16.10.2026.)

Die Klägerin erhielt in diesem Verfahren allerdings keine Zahlung: Die Ansprüche waren wegen der tariflichen Ausschlussfrist ausgeschlossen. Das BAG wies die Klage insgesamt ab und verwies nicht zurück. Das Urteil ist daher keine allgemeine Zahlungszusage. Lesen Sie insbesondere, ob Ihre Bestimmung Urlaubstage, Urlaubsantritt, Abgeltung, einen festen Jahrestermin oder besondere Ausschlüsse nennt.

Kann eine Kündigung trotzdem den Zusatz ausschließen?

Das kann bei einer passenden wirksamen Regelung geschehen. In BAG, Urteil vom 22.07.2014 – 9 AZR 981/12, Rn. 17–29, 32, waren Urlaubsgeld pro genommenem Urlaubstag und ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis am Auszahlungstag vereinbart. Das BAG hielt diese Voraussetzung im konkreten Fall für wirksam: Die Zahlung vergütete keine bereits geleistete Arbeit. Sie konnte auch bei einer wirksamen Arbeitgeberkündigung entfallen. Die Arbeitnehmerin verlor ihre Revision; es gab keine Zurückverweisung. (Original geprüft: 16.10.2026.)

Daraus folgt kein pauschaler Ausschluss bei jeder Kündigung. Der genaue Leistungszweck und sämtliche Bedingungen sind auszulegen; vorformulierte Klauseln unterliegen insbesondere § 307 BGB. Eine auch Arbeitsleistung vergütende Sonderzahlung ist anders zu prüfen. Allgemeine Stichtags- und Rückzahlungsfragen behandelt der vorhandene Beitrag zu Sonderzahlungen und Kündigung. (Norm geprüft: 16.10.2026.)

Eigenes angenommenes Beispiel: acht Tage mal 150 Euro ergeben 1200 Euro Urlaubsabgeltung, acht mal zwei Prozent von 3000 Euro ergeben 480 Euro Zusatz, zusammen 1680 Euro brutto.
Eigene Beispielrechnung unter ausdrücklich gesetzten Vertragsannahmen; kein allgemeiner Anspruch oder gesetzlicher Bonussatz.

Eigenes Beispiel: 1.200 Euro plus 480 Euro?

Die folgenden Zahlen und Vertragsbedingungen sind erfunden: Acht abzugeltende Tage sind bestätigt. Der separat geprüfte Abgeltungssatz beträgt 150 Euro brutto je Tag. Eine wirksame zusätzliche Zusage erfasst ausdrücklich auch abgegoltene Tage und gewährt dafür zwei Prozent einer vereinbarten Monatsbasis von 3.000 Euro je Tag. Weitere Ausschlüsse bestehen im Beispiel nicht; es wurde noch nichts bezahlt.

PositionBeispielrechnung
Urlaubsabgeltung8 × 150 € = 1.200 € brutto
Zusätzliches Urlaubsgeld8 × 2 % × 3.000 € = 480 € brutto
Gesamt unter diesen Annahmen1.680 € brutto

Die zwei Prozent sind kein gesetzlicher Satz. Auch der angenommene Abgeltungssatz ist keine allgemeine Pauschale. Fehlt die entsprechende Zusage oder greift ein wirksamer Ausschluss, lässt sich der Zusatzbetrag nicht aus dieser Rechnung verlangen. Übernehmen Sie für Ihren Fall nur bestätigte Tage und die tatsächlich maßgebliche Berechnungsbasis.

Warum kann die Urlaubsgeldfrist schon vor dem Jobende laufen?

Ein eigener Zahlungstermin kann entscheidend sein. In BAG, Urteil vom 20.01.2015 – 9 AZR 585/13, Rn. 14–20, verwies der Vertrag allgemein auf einen Tarifvertrag, bestimmte für Urlaubsgeld aber ausdrücklich den 30. Juni. Diese spezielle Fälligkeitsregel war maßgeblich. Die damalige dreimonatige Ausschlussfrist endete am 30. September; die erstmalige Forderung vom 1. November kam zu spät. Der Anspruch lebte durch das spätere Vertragsende nicht wieder auf. (Original geprüft: 16.10.2026.)

Das BAG ließ in demselben Verfahren die Urlaubsabgeltung von 5.178,92 Euro brutto bestehen, wies den Urlaubsgeldanspruch aber ab. Es entschied abschließend. Ein Erfolg bei der Abgeltung bedeutet somit nicht automatisch einen Erfolg beim Zusatz. Die historische Tariffrist ist keine allgemeine Dreimonatsregel für alle Beschäftigten. Prüfen Sie Ihre eigene Regelung und gegebenenfalls eine zweite Stufe mit Klagefrist.

Welche Unterlagen und Angaben brauchen Sie?

  • Arbeitsvertrag, Nachträge und die vollständige anwendbare Urlaubs- und Urlaubsgeldregelung.
  • Urlaubskonto mit Jahren, gewährten Tagen und bestätigtem offenen Bestand.
  • Frühere Urlaubsgeldabrechnungen samt Begleitschreiben.
  • Kündigung, Zugangstag, rechtliches Vertragsende und mögliche Vereinbarung darüber.
  • Getrennte Berechnung beider Forderungen sowie bereits erhaltene Zahlungen.
  • Fälligkeits- und Ausschlussregeln, versandte Forderungen und Zugangsnachweise.

Fordern Sie konkret die noch offene Urlaubsabgeltung und das zusätzliche Urlaubsgeld mit Jahr, Grundlage und nachvollziehbarer Berechnung. Benennen Sie die beiden Positionen ausdrücklich. Eine mögliche Formulierung: „Ich mache die Urlaubsabgeltung für die bezeichneten offenen Tage und daneben das zusätzliche Urlaubsgeld nach der beigefügten Regelung geltend. Bitte erläutern Sie die getrennten Berechnungen und die zugrunde gelegten Zahlungstermine.“ Ergänzen Sie die echten Daten und beachten Sie die verlangte Form.

Reicht es, bis zum Jahresende zu schreiben?

Verlassen Sie sich darauf nicht. Die regelmäßige Verjährung beträgt nach § 195 BGB drei Jahre; ihr Beginn richtet sich unter anderem nach Entstehung und Kenntnis gemäß § 199 Absatz 1 BGB. Eine einschlägige wirksame Ausschlussfrist kann erheblich früher enden. (Normen geprüft: 16.10.2026.)

Nutzen Sie ergänzend die Ratgeber zu Fristen der Urlaubsabgeltung und Ausschlussfristen im Arbeitsvertrag. Bei unklaren oder unmittelbar ablaufenden Fristen lassen Sie die Forderung und den notwendigen gerichtlichen Schritt rechtzeitig prüfen. Das Warten auf eine korrigierte Schlussabrechnung sollte nicht die Fristsicherung ersetzen.

Häufige Fragen

Ist Urlaubsgeld dasselbe wie Urlaubsabgeltung?

Nein. Urlaubsabgeltung ersetzt bei Vertragsende nicht mehr gewährbaren Urlaub. Zusätzliches Urlaubsgeld braucht eine eigene Grundlage und hat eigene Bedingungen.

Bekomme ich für jeden ausgezahlten Urlaubstag auch einen Bonus?

Das folgt nicht automatisch aus § 7 Absatz 4 BUrlG. Die konkrete Zusage muss auch diese Tage erfassen; weitere wirksame Bedingungen und Ausschlussfristen sind zu prüfen.

Kann Urlaubsgeld schon vor der Schlussabrechnung verfallen?

Ein eigener früherer Fälligkeitstermin kann eine einschlägige Ausschlussfrist früher auslösen. BAG 9 AZR 585/13 zeigt, dass der Zusatz trotz erfolgreicher Urlaubsabgeltung ausgeschlossen sein kann.

Sind zwei Prozent je Urlaubstag gesetzlich vorgeschrieben?

Nein. Die zwei Prozent und alle Beträge im Beispiel sind ausdrücklich angenommene Vertragswerte. Für Ihren Fall gelten nur die tatsächlich anwendbaren Bedingungen.

Geprüfte Grundlagen

Gesetze und Rechtsprechung

Quellenstand: 16.10.2026