Wann endet der Vertrag und wann endet die Arbeit?

Nach einer ordentlichen Eigenkündigung läuft der Arbeitsvertrag bis zum wirksamen Endtermin weiter. Prüfen Sie den Zugang der Kündigung und die tatsächlich geltende Frist im Vertrag, Tarifvertrag oder nach § 622 BGB. Stellen Sie Ihre Arbeit vorher ein, endet der Vertrag dadurch allein nicht. Genehmigter Urlaub, eine wirksame Freistellung und eine nachgewiesene Arbeitsunfähigkeit sind andere Fälle als unentschuldigtes Fernbleiben. Die Kündigung und eine einvernehmliche Aufhebung brauchen Schriftform. Eine mündliche Zusage für ein früheres Vertragsende reicht dafür nicht. Grundlage: § 623 BGB und BAG vom 23.01.2014, 8 AZR 130/13, Rn. 22–30 (geprüft am 05.11.2026).

SituationWas für die Forderung zählt
Sie kündigen fristgerecht und arbeiten wie geschuldet weiter.Eine Klausel für das vertragswidrige vorzeitige Ausscheiden greift in diesem Fall nicht.
Sie kündigen fristgerecht, bleiben vorher aber unentschuldigt weg.Prüfen Sie, ob die Klausel gerade die Nichtleistung erfasst. Die vertragliche Arbeitspflicht kann weiterbestehen.
Sie behandeln den Vertrag vorzeitig als beendet, obwohl er weiterläuft.Eine Klausel über vertragswidriges Lösen kann einschlägig sein. Prüfen Sie Wortlaut, Voraussetzungen und Höhe getrennt.
Der Arbeitgeber kündigt wegen der Fehlzeiten fristlos.Prüfen Sie, ob die Klausel auch eine solche Arbeitgeberkündigung erfasst. In 8 AZR 130/13 tat sie das nicht.
Wortlaut der Klausel, tatsächliches Verhalten und rechtliches Vertragsende getrennt prüfen.
Eine Kündigung durch den Arbeitgeber kann anders zu beurteilen sein als die eigene Kündigung.

Welche Handlung erfasst die Vertragsstrafenklausel?

Eine Vertragsstrafe braucht eine Vereinbarung. Eine vorformulierte Klausel kann im Arbeitsvertrag grundsätzlich zulässig sein, muss aber das auslösende Verhalten und die Folgen klar und verständlich beschreiben. Der Arbeitgeber kann eine enge Klausel nicht auf beliebige Pflichtverletzungen ausdehnen. Im Fall 8 AZR 130/13 verlangte der Arbeitgeber eine Strafe aus einer Klausel zur Vertragsbeendigung durch den Arbeitnehmer ohne Einhaltung der Kündigungsfrist. Der Arbeitnehmer hatte ordentlich gekündigt und die Arbeit eingestellt. Rechtlich beendet hatte den Vertrag die spätere fristlose Kündigung des Arbeitgebers. Die Klausel deckte das nicht ab, daher erhielt der Arbeitgeber daraus keine Vertragsstrafe. Siehe § 307 BGB, § 310 BGB, § 339 BGB und BAG, 8 AZR 130/13, Rn. 21–31 (geprüft am 05.11.2026).

Wird im Vertrag dagegen ausdrücklich das vertragswidrige Lösen erfasst, kann es darauf ankommen, ob Sie endgültig die Arbeit verweigern und sich dabei auf eine vermeintliche Beendigung berufen. Eine berechtigte außerordentliche Kündigung setzt einen wichtigen Grund voraus. Für ihre Erklärung gilt grundsätzlich die Zweiwochenfrist ab Kenntnis der maßgeblichen Tatsachen. Ein gewünschter früherer Beginn beim neuen Arbeitgeber genügt für sich genommen nicht. Siehe BAG vom 20.10.2022, 8 AZR 332/21, Rn. 35–39 und § 626 BGB (geprüft am 05.11.2026).

Bei drei Tagen zu je 180 Euro ergibt die Rechnung 540 Euro. Ob der Betrag geschuldet ist, hängt vom Auslöser und von der Wirksamkeit der Klausel ab.
Fiktives Beispiel. Ein rechnerisch richtiger Betrag begründet noch keinen Zahlungsanspruch.

Wie prüfen Sie die Höhe der Forderung?

Trennen Sie die Berechnung nach der Klausel von ihrer Wirksamkeit. Ein Bruttomonatsgehalt ist keine allgemeine Pauschale. Bei einer vorformulierten Strafe wegen vorzeitiger Loslösung ist die Vergütung für die Zeit bis zum zulässigen Vertragsende ein wichtiger Vergleichsmaßstab. Auch eine Obergrenze in Höhe des ausfallenden Bruttolohns macht eine Klausel bei einer langen Mindestbindung nicht automatisch wirksam. In 8 AZR 332/21 verwarf das BAG eine Klausel über bis zu drei Bruttomonatsvergütungen als unangemessen. Ob die Arbeitnehmerin die Strafe durch ihr Verhalten überhaupt ausgelöst hatte, ließ der Senat offen. Die unwirksame Bestimmung fiel in diesem Fall weg. Siehe § 306 BGB, § 307 BGB und BAG, 8 AZR 332/21, Rn. 19 und 39–55 (geprüft am 05.11.2026).

Rechenbeispiel: Die Firma setzt für drei Tage 180 Euro an und fordert 540 Euro. Die Multiplikation stimmt. Wenn die Klausel aber nur an eine eigene vorzeitige Vertragsbeendigung anknüpft und Sie lediglich an drei Tagen vor dem wirksamen Endtermin gefehlt haben, fehlt unter diesen Annahmen der Auslöser. Eine Klausel, die auch Fehlzeiten umfasst, muss getrennt ausgelegt und auf Wirksamkeit geprüft werden. Die 540 Euro sind in diesem Beispiel nur der geforderte Betrag.

Was ist mit Schadensersatz und der letzten Abrechnung?

Auch wenn eine Vertragsstrafe ausfällt, kommt ein eigener Schadensersatzanspruch bei einer zu vertretenden Pflichtverletzung und einem dadurch entstandenen Schaden in Betracht. Hat ein vertragswidriges Verhalten eine außerordentliche Kündigung veranlasst, kann zusätzlich die besondere Regelung über den durch die Auflösung entstandenen Schaden relevant sein. Bitten Sie um eine getrennte Aufstellung von Vertragsstrafe, behauptetem Schaden und Vergütung. Für eine Aufrechnung gegen Lohn braucht der Arbeitgeber eine bestehende Gegenforderung. Gegen unpfändbare Forderungen darf er grundsätzlich nicht aufrechnen. Siehe § 280 BGB, § 628 BGB, § 394 BGB und BAG, 8 AZR 332/21, Rn. 16–19 (geprüft am 05.11.2026).

Welche Unterlagen und Fristen brauchen Sie jetzt?

  1. Sichern Sie den vollständigen Arbeitsvertrag, Nachträge und den einschlägigen Tariftext. Markieren Sie den Wortlaut der Strafklausel und der Kündigungsfrist.
  2. Notieren Sie den Zugang der Kündigung, den rechtlich vorgesehenen Endtermin und die Tage, für die die Firma Geld verlangt. Bewahren Sie Dienstplan, Urlaubsbewilligung, Freistellung oder Nachweise über die Verhinderung auf.
  3. Fordern Sie die genaue Klausel, die behauptete Pflichtverletzung und die Berechnung an. Prüfen Sie bei einem Abzug die Schlussabrechnung und etwaige Ausschlussfristen für offene Vergütung. Prüfen Sie bei unentschuldigtem Fehlen auch mögliche arbeitsrechtliche Folgen.
  4. Wenn der Wechsel noch bevorsteht, klären Sie zuerst, ob der bisherige Arbeitgeber einer schriftlichen Aufhebung zustimmt. Eine Freistellung kann nur die Arbeitspflicht betreffen. Klären Sie dafür Zeitraum, Vergütung und ob Sie den neuen Job schon beginnen dürfen. Nutzen Sie den Leitfaden zur Eigenkündigung und Schlussabrechnung.

Geht Ihnen zusätzlich eine schriftliche Kündigung des Arbeitgebers zu, prüfen Sie die Klagefrist unabhängig von der Geldforderung. Für die Kündigungsschutzklage gelten grundsätzlich drei Wochen ab Zugang. Siehe § 4 KSchG (geprüft am 05.11.2026). Wenn der Vertrag noch gar nicht begonnen hat, ist zuerst zu prüfen, was für die Kündigung vor Arbeitsantritt vereinbart wurde.

Häufige Fragen

Kostet ein Fehltag nach meiner Kündigung automatisch eine Vertragsstrafe?

Nein. Die Klausel muss gerade das Verhalten erfassen und wirksam sein. Daneben können sich andere Folgen aus der fehlenden Arbeitsleistung ergeben.

Reicht eine mündliche Zusage für ein früheres Vertragsende?

Ein Aufhebungsvertrag muss nach § 623 BGB schriftlich abgeschlossen werden. Klären Sie den verbindlichen Endtermin vor dem Wechsel.

Darf die Firma den Betrag vom letzten Lohn abziehen?

Eine Aufrechnung setzt unter anderem eine bestehende Gegenforderung voraus. Der unpfändbare Teil des Lohns ist grundsätzlich geschützt.

Geprüfte Grundlagen

Gesetze und Rechtsprechung

Quellenstand: 05.11.2026