Warum beginnt die Prüfung mit dem rechtlichen Vertragsende?

Wer zum bisherigen Arbeitgeber zurückkehrt, fragt oft: Zählen die früheren Monate noch? § 1 Absatz 1 KSchG verlangt grundsätzlich ein länger als sechs Monate ohne Unterbrechung bestehendes Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen. Maßgeblich ist der Zugang der Kündigung. Ein späterer Beendigungstermin füllt eine beim Zugang noch offene Wartezeit nicht auf. Entscheidend ist der rechtliche Bestand, nicht die Zahl tatsächlich gearbeiteter Tage. (BAG, 20.06.2013 – 2 AZR 790/11, Randnummer 12; geprüft: 19.10.2026.)

Unterscheiden Sie deshalb eine echte Beendigung mit anschließender Neueinstellung von einer bloßen Zeit ohne Arbeit innerhalb desselben Vertrags. Dieser Beitrag behandelt frühere Arbeitsverhältnisse und die Rückkehr zum selben Arbeitgeber. Ob ein Praktikum überhaupt ein Arbeitsverhältnis war oder ein anderer Rechtsträger Arbeitgeber geworden ist, erfordert eine eigene Prüfung; ähnliche Firmennamen reichen als Nachweis nicht aus.

Wann können unterbrochene Beschäftigungszeiten zusammenzählen?

Eine rechtliche Unterbrechung setzt die Uhr nicht ausnahmslos auf null. Nach dem BAG können frühere Zeiten zählen, wenn die Unterbrechung verhältnismäßig kurz war und beide Arbeitsverhältnisse eng sachlich zusammenhängen. Zu bewerten sind Dauer, Anlass, Branche und Art der Weiterbeschäftigung. Je länger die Pause, desto stärker müssen die verbindenden Umstände sein. Eine allgemein geltende Grenze nach Tagen oder Wochen nennt das Gericht ausdrücklich nicht. (Randnummer 13; geprüft: 19.10.2026.)

SituationWas muss geprüft werden?
Vertrag bestand durchgehendZuerst klären, ob überhaupt eine rechtliche Unterbrechung vorliegt.
Kurze Pause, gleiche TätigkeitGrund der Beendigung und erkennbaren Fortsetzungszusammenhang belegen.
Längere saisonale PauseBranchenumstände und einschlägige Tarifregeln konkret untersuchen.
Rückkehr ohne enge VerbindungKeine automatische Mitnahme des früher erreichten Schutzes annehmen.

Die Tabelle ist eine Prüfreihenfolge, kein Punktesystem. Gleicher Arbeitsplatz und gleicher Vorgesetzter helfen bei der Beschreibung, entscheiden den Fall aber nicht allein. Wer sich trotz unstreitiger Unterbrechung auf erfüllte Wartezeit beruft, muss die Tatsachen des engen Zusammenhangs darlegen und gegebenenfalls beweisen. (Randnummer 15; geprüft: 19.10.2026.)

Rückkehr prüfen: rechtlichen Vertragsbestand klären, Dauer und sachliche Verbindung bewerten, Rückkehrzusage und Ablauf belegen. Keine feste Tagesgrenze.
Eigene Orientierung zur einzelfallabhängigen Zusammenrechnung; kein Punktesystem.

Was entschied das BAG zur saisonalen Rückkehr?

Im Urteil vom 20.06.2013 ging es um einen langjährig wiederholt beschäftigten Bauarbeiter. Zwischen dem letzten Vertragsende und der Wiedereinstellung lagen rund viereinhalb Monate. Das BAG beanstandete, dass diese Dauer und ein Vergleich allein zur Ablehnung des Zusammenhangs verwendet wurden. Der seinerzeit herangezogene BRTV-Bau rechnete unter bestimmten Voraussetzungen unterbrochene Zeiten für Kündigungsfristen zusammen. Diese tarifliche Wertung konnte auch die Beurteilung des sachlichen Zusammenhangs beeinflussen. (Randnummern 16–20; geprüft: 19.10.2026.)

Daraus folgt keine pauschale Sechsmonatsregel für jede Rückkehr und jede Branche. Die Entscheidung bespricht den damaligen Tariftext; dessen heutige Fassung wird hier nicht als geprüft ausgegeben. Das BAG hob das Berufungsurteil auf und verwies zurück. Anlass der ersten Kündigung, Grund der Rückkehr und Tätigkeit mussten noch festgestellt werden. Auch eine mögliche betriebsbedingte Rechtfertigung blieb zu prüfen. Der Arbeitnehmer erhielt damit noch keinen endgültigen Erfolg gegen die Kündigung. (Tenor und Randnummern 22–23; geprüft: 19.10.2026.)

Kann der neue Vertrag frühere Zeiten ausschließen?

Eine Vereinbarung darf den zwingenden gesetzlichen Kündigungsschutz nicht zu Ihrem Nachteil verschieben. Das BAG behandelte eine Klausel zur Nichtanerkennung von Vordienstzeiten deshalb nicht als wirksamen Verzicht auf den gesetzlichen Schutz nach Wiedereinstellung. Die tatsächlichen Voraussetzungen der Zusammenrechnung müssen trotzdem bestehen. Umgekehrt können günstigere Vereinbarungen, etwa eine Verkürzung oder ein Verzicht auf die Wartezeit, zulässig sein. (Randnummern 14 und 21; geprüft: 19.10.2026.)

Lesen Sie genau, wofür eine Anerkennung gilt. Eine Zusage nur zur Vergütungsstufe beantwortet die Kündigungsschutzfrage nicht automatisch. Legen Sie vollständige Klauseln und Begleitschreiben vor, statt aus dem Wort „Betriebszugehörigkeit“ allein eine umfassende Zusage abzuleiten.

Sind Probezeit und Betriebsgröße damit erledigt?

Nein. Die Probezeit betrifft unter anderem die verkürzte Kündigungsfrist nach § 622 Absatz 3 BGB. Die Wartezeit betrifft den allgemeinen Kündigungsschutz. Ob eine erneute Probezeitvereinbarung die kurze Frist rechtfertigt, beantwortet dieses Urteil zur Wartezeit nicht. Außerdem muss der betriebliche Geltungsbereich nach § 23 KSchG gesondert geprüft werden: Für nach 2003 begonnene Arbeitsverhältnisse gilt grundsätzlich die Schwelle von regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmern; Teilzeitgewichtung und Altfallregeln sind zu beachten. (Normen geprüft: 19.10.2026.)

Vertiefungen finden Sie bei Kündigung in der Probezeit und Kündigungsschutz im Kleinbetrieb. Eine erfüllte Wartezeit ersetzt weder die Betriebsgrößenprüfung noch die Prüfung eines Kündigungsgrundes.

Drei getrennte Fragen nach Rückkehr: Wartezeit mit möglicher Anrechnung, Betriebsgröße nach § 23 KSchG und grundsätzlich dreiwöchige Klagefrist bei neuer Kündigung.
Wartezeit, betrieblicher Geltungsbereich und Klagefrist jeweils selbständig prüfen.

Welche Unterlagen und Fristen sind jetzt wichtig?

  • Alten und neuen Arbeitsvertrag sowie genaue rechtliche End- und Anfangsdaten zusammenstellen.
  • Kündigung, Aufhebungsvereinbarung oder Vergleich mit allen Anlagen sichern.
  • Rückkehrzusage und Nachrichten zum Unterbrechungsgrund aufbewahren.
  • Tätigkeit vorher und nachher, Einsatzort sowie saisonalen Ablauf nachvollziehbar beschreiben.
  • Tarifbindung, geltende Tarifversion und Anerkennungsklauseln prüfen lassen.
  • Bei neuer Kündigung den Zugang dokumentieren und sofort die Klagefrist klären.

Für eine Klage gegen die schriftliche Kündigung gilt grundsätzlich die Dreiwochenfrist ab Zugang nach § 4 KSchG. Wird ihre Unwirksamkeit nicht rechtzeitig geltend gemacht, greift grundsätzlich die Wirksamkeitsfiktion nach § 7 KSchG. Warten Sie mit der Fristprüfung nicht auf eine Einigung über frühere Zeiten. (Geprüft: 19.10.2026.)

Wenn es erst darum geht, ob eine Firma Sie nach einer Kündigung überhaupt zurücknehmen muss, behandelt Wiedereinstellung nach veränderter Lage diese andere Frage. Eine tatsächliche Rückkehr und ein Anspruch auf Rückkehr sind getrennte Ausgangspunkte.

Häufige Fragen

Beginnt nach jeder echten Vertragsunterbrechung die Wartezeit neu?

Nicht ausnahmslos. Bei einer verhältnismäßig kurzen Unterbrechung und engem sachlichem Zusammenhang können frühere Zeiten zählen. Dauer, Grund, Branche und Art der Fortsetzung müssen gemeinsam bewertet werden.

Wie viele Tage Pause sind höchstens erlaubt?

Das BAG nennt keine allgemein geltende Tages- oder Wochengrenze. Je länger die Unterbrechung, desto stärker müssen die Umstände für einen engen sachlichen Zusammenhang sprechen.

Kann ich durch einen Vertrag auf den bisherigen Schutz verzichten?

Zwingender gesetzlicher Kündigungsschutz darf nicht zum Nachteil verschoben werden. Ob frühere Zeiten tatsächlich mitzählen, hängt dennoch von den rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen ab. Eine bloße Vergütungsanerkennung entscheidet dies nicht automatisch.

Darf ich erst die Anerkennung früherer Zeiten abwarten?

Bei einer neuen schriftlichen Kündigung müssen Sie grundsätzlich innerhalb von drei Wochen nach Zugang Klage erheben. Klären Sie die Frist sofort; Verhandlungen über Vordienstzeiten ersetzen die rechtzeitige Klage nicht.

Geprüfte Grundlagen

Gesetze und Rechtsprechung

Quellenstand: 19.10.2026