Die Krankenkasse zahlt: Ist damit auch der Lohn gesichert?

Eine bewilligte ambulante Vorsorgekur wirft zwei unterschiedliche Fragen auf: Welche Behandlungskosten übernimmt der Leistungsträger, und wie wird Ihre Abwesenheit im Arbeitsverhältnis behandelt? Eine Kostenzusage beantwortet die zweite Frage nicht allein. Klären Sie vor Beginn, welche Maßnahme bewilligt wurde, wo sie stattfindet und welche Arbeitszeiten dadurch ausfallen.

§ 23 Absatz 2 SGB V regelt ambulante Vorsorgeleistungen in anerkannten Kurorten. Der Anspruch auf Zahlung durch den Arbeitgeber folgt dagegen aus § 9 EFZG mit seinen weiteren Voraussetzungen. Die Bezeichnung „Kur“, ein anerkannter Kurort oder einzelne ärztlich verordnete Anwendungen ersetzen diese Prüfung nicht. (Aktuelle Normen geprüft: 22.10.2026.)

Weshalb kommt es auf die Einrichtung an?

Für den gesetzlich geregelten Bewilligungsfall müssen Arbeitsverhinderung, bewilligte Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme und Durchführung in einer entsprechenden Einrichtung zusammenkommen. Bitten Sie den Leistungsträger beziehungsweise Anbieter um eine klare Bestätigung zur konkreten Einrichtung. Ein Prospekt mit „Gesundheit“ oder „Wellness“ reicht als Nachweis ihrer gesetzlichen Einordnung nicht aus. (§ 9 Absatz 1 Satz 1 EFZG; geprüft: 22.10.2026.)

Das BAG, Urteil vom 25.05.2016 – 5 AZR 298/15, verlangt hierfür eine Einrichtung nach § 107 Absatz 2 SGB V. Ambulante Durchführung ist möglich: Die betroffene Person muss dort nicht zugleich wohnen und verpflegt werden. Die Anforderungen an die Einrichtung bleiben bestehen. (Leitsatz und Randnummern 18–24; Original geprüft: 22.10.2026.)

§ 107 Absatz 2 SGB V beschreibt Einrichtungen für stationäre Vorsorge beziehungsweise Rehabilitation, mit ständiger ärztlicher Verantwortung, entsprechendem Fachpersonal und ärztlichem Behandlungsplan. Auch Unterbringung und Verpflegung müssen dort möglich sein. Verwechseln Sie diese Merkmale der Einrichtung nicht mit einer Pflicht, Ihre eigene Maßnahme stationär durchzuführen. Fragen Sie ausdrücklich nach der rechtlichen Einordnung, statt nur nach vorhandenen Behandlungsterminen. (Norm geprüft: 22.10.2026.)

Drei Punkte im Bewilligungsfall: bewilligte Maßnahme, passende Einrichtung und Verhinderung der Arbeit. Ambulante Behandlung allein schließt den Anspruch nicht aus.
Eine Kostenbewilligung und der arbeitsrechtliche Entgeltanspruch verlangen verschiedene Prüfungsschritte.

Welche Unterlage beantwortet welche Frage?

NachweisDamit prüfen Sie
BewilligungsbescheidArt der Maßnahme, Leistungsträger, Zeitraum und bewilligter Umfang.
EinrichtungsnachweisOb der tatsächliche Behandlungsort die erforderlichen Merkmale erfüllt.
Termin- und AblaufplanWelche geschuldete Arbeitszeit durch die Maßnahme verhindert wird.
Antwort der FirmaFreistellungsgrund, Vergütung und Buchung auf dem Urlaubskonto.

Diese Unterlagenliste ist eine praktische Prüfhilfe zu § 9 EFZG und § 107 Absatz 2 SGB V. Für abweichende Versicherungsfälle enthält § 9 Absatz 1 Satz 2 eine besondere Regel mit ärztlicher Verordnung und gegebenenfalls vergleichbarer Einrichtung. Lassen Sie die passende Alternative für Ihren Versicherungsstatus bestimmen; die Einrichtungsprüfung des BAG-Falls darf nicht undifferenziert auf jeden Fall übertragen werden. (Normen geprüft: 22.10.2026.)

Wann dürfen keine Urlaubstage abgezogen werden?

§ 10 BUrlG schützt das Urlaubskonto, soweit für die medizinische Vorsorge oder Rehabilitation ein gesetzlicher Entgeltfortzahlungsanspruch besteht. Prüfen Sie daher zuerst den Zahlungsanspruch und anschließend die Urlaubsbuchung. Fehlt eine Voraussetzung des § 9 EFZG, entsteht aus der bloßen Krankenkassenzusage kein pauschales Verbot einer vereinbarten Urlaubsnahme. (Normen geprüft: 22.10.2026.)

Eigenes Planungsbeispiel: Sie arbeiten an fünf Tagen pro Woche. Eine Maßnahme umfasst drei vollständige Arbeitswochen ohne Feiertag: 3 × 5 = 15 betroffene Arbeitstage. Besteht für diesen Zeitraum der von § 10 BUrlG vorausgesetzte Anspruch, sind diese 15 Tage nicht als Erholungsurlaub anzurechnen. Die Rechnung zählt nur Arbeitstage; sie beweist weder die Bewilligung noch die Eignung der Einrichtung oder einen Lohnanspruch.

Im BAG-Fall scheiterte der Anspruch an der Einrichtung: Das verwendete Kur- und Wellnesscenter erfüllte die vorausgesetzte Einordnung unstreitig nicht. Die Revision der Beschäftigten wurde zurückgewiesen; sie erhielt die verlangten 15 Urlaubstage nicht zurück und trug die Revisionskosten. Ob die Kur zusätzlich einen urlaubsähnlichen Zuschnitt hatte, ließ das Gericht ausdrücklich offen. (Tenor und Randnummern 20, 25–26; geprüft: 22.10.2026.)

Eigenes Rechenbeispiel: drei Wochen mit jeweils fünf Arbeitstagen ergeben 15 betroffene Tage. Bei bestehendem Entgeltanspruch schützt § 10 BUrlG die Zeit; fehlt eine Voraussetzung, ist die Abwesenheit gesondert zu klären.
Die Tagezählung ersetzt weder den Bescheid noch die Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen.

Brauche ich stattdessen eine Krankschreibung?

Vorsorge und Arbeitsunfähigkeit sind verschiedene Tatbestände. Eine bewilligte Maßnahme verlangt nach § 9 EFZG nicht schon deshalb eine zusätzliche Krankmeldung, weil sie ambulant stattfindet. Sind Sie tatsächlich krankheitsbedingt arbeitsunfähig, prüfen Sie die dafür geltenden Nachweise gesondert. Nach § 9 BUrlG werden ärztlich nachgewiesene Tage der Arbeitsunfähigkeit während des Urlaubs nicht angerechnet. Eine bloße Teilnahmebestätigung ist kein Nachweis der Arbeitsunfähigkeit. (Normen geprüft: 22.10.2026.)

Für die Entgeltfortzahlung verweist § 9 EFZG auf weitere Vorschriften. Dazu gehören die Grenzen des § 3 EFZG, insbesondere grundsätzlich bis zu sechs Wochen und die vierwöchige Wartezeit des Arbeitsverhältnisses. Rechnen Sie nicht allein wegen einer anschließenden Maßnahme automatisch mit neuen sechs Wochen. Der Beitrag zur Entgeltfortzahlung und ihren Zeitgrenzen erläutert die weitere Prüfung. (Normen geprüft: 22.10.2026.)

Was muss ich dem Arbeitgeber wann mitteilen?

Nach § 9 Absatz 2 EFZG müssen Sie Beginn, voraussichtliche Dauer und eine Verlängerung unverzüglich mitteilen. Legen Sie auch die einschlägige Bewilligungs- beziehungsweise ärztliche Bescheinigung unverzüglich vor. Warten Sie bei einer planbaren Maßnahme nicht bis zum letzten Arbeitstag. Fragen Sie bei unklaren Unterlagen frühzeitig nach und halten Sie Zugang und Rückmeldungen fest. (Norm geprüft: 22.10.2026.)

  • Bescheid und tatsächlichen Behandlungsort abgleichen.
  • Einrichtungsstatus und Arbeitsverhinderung belegen lassen.
  • Zeitraum melden und geeignete Bescheinigung vorlegen.
  • Vergütung, Freistellungsgrund und Urlaubskonto schriftlich klären.
  • Bei Ablehnung die konkrete fehlende Voraussetzung erfragen und rechtzeitig Beratung organisieren.

Ordnen Sie einen bereits gestellten Urlaubsantrag nicht eigenmächtig um. Weitere Hinweise zur Abgrenzung persönlicher Freistellungsgründe finden Sie bei Sonderurlaub; eine tatsächliche Erkrankung behandelt der Ratgeber Krank im Urlaub.

Stand der Originalprüfung: 22.10.2026. Der Beitrag erklärt arbeitsrechtliche Voraussetzungen und ersetzt keine medizinische Beurteilung oder Prüfung Ihres konkreten Bescheids.

Häufige Fragen

Schließt ambulante Durchführung die Entgeltfortzahlung immer aus?

Nein. Die eigene Unterbringung und Verpflegung in der Einrichtung ist nach dem BAG nicht erforderlich. Im gesetzlichen Bewilligungsfall müssen aber die Anforderungen an eine passende Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung erfüllt sein.

Reicht der Zuschuss der Krankenkasse für bezahlte Freistellung?

Nein. Kostenübernahme und arbeitsrechtliche Entgeltfortzahlung sind gesondert zu prüfen. Maßnahme, Einrichtung, Arbeitsverhinderung und die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen müssen zur jeweiligen Alternative des § 9 EFZG passen.

Wurden der Klägerin die 15 Urlaubstage zugesprochen?

Nein. Das BAG wies ihre Revision am 25. Mai 2016 zurück. Das Kur- und Wellnesscenter erfüllte die vorausgesetzte Einrichtungsart nicht. Ob die Kur zusätzlich urlaubsähnlich war, wurde ausdrücklich nicht entschieden.

Wann muss ich den Arbeitgeber informieren?

Nach § 9 Absatz 2 EFZG unverzüglich über Antritt, voraussichtliche Dauer und eine Verlängerung. Auch die passende Bewilligungs- beziehungsweise ärztliche Bescheinigung müssen Sie unverzüglich vorlegen.

Geprüfte Grundlagen

Gesetze und Rechtsprechung

Quellenstand: 22.10.2026