Was passiert mit Urlaubstagen bei Krankheit?

Erholungsurlaub soll der Erholung dienen. Ist ein Beschäftigter krankheitsbedingt arbeitsunfähig, kann dieser Zweck nicht erreicht werden. Deshalb bestimmt § 9 Bundesurlaubsgesetz, dass die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit nicht auf den Jahresurlaub angerechnet werden.

Die Regel wirkt nicht automatisch bei jedem Unwohlsein. Erforderlich sind eine medizinisch festgestellte Arbeitsunfähigkeit und ein belastbarer Nachweis für die konkreten Tage. Außerdem müssen die arbeitsrechtlichen Meldepflichten eingehalten werden. Die betreffenden Urlaubstage bleiben dann auf dem Urlaubskonto, dürfen aber nicht ohne Zustimmung des Arbeitgebers unmittelbar an den laufenden Urlaub angehängt werden.

Kurzantwort

Wer im Urlaub arbeitsunfähig wird, muss den Arbeitgeber unverzüglich informieren und die Arbeitsunfähigkeit ärztlich feststellen lassen. Nur die bescheinigten Arbeitstage werden nicht als Urlaub verbraucht. Bei Krankheit im Ausland gelten zusätzliche Angaben an Arbeitgeber und Krankenkasse. Nach dem genehmigten Urlaubsende wird entweder die Arbeit aufgenommen oder – bei fortbestehender Arbeitsunfähigkeit – weiter krankgemeldet. Die geretteten Urlaubstage werden später neu beantragt.

Vier Voraussetzungen für die Gutschrift

Damit Urlaubstage erhalten bleiben, müssen regelmäßig vier Punkte zusammenkommen:

  1. Genehmigter Erholungsurlaub: Die Freistellung muss als Urlaub erteilt worden sein.
  2. Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit: Nicht jede Erkrankung verhindert die konkrete Arbeit.
  3. Ärztliches Zeugnis: Die Arbeitsunfähigkeit muss für die beanspruchten Tage ärztlich nachgewiesen sein.
  4. Ordnungsgemäße Meldung: Arbeitgeber und im Ausland gegebenenfalls Krankenkasse müssen rechtzeitig informiert werden.

Fehlt nur der Nachweis, kann der Arbeitgeber die Tage zunächst als genommen behandeln und die Entgeltfortzahlung zurückhalten. Eine verspätete Bescheinigung kann Beweisprobleme auslösen. Beschäftigte sollten deshalb nicht bis zur Rückkehr warten, sondern am Urlaubsort zeitnah medizinische Hilfe suchen.

Krankheit ist nicht immer Arbeitsunfähigkeit

§ 9 BUrlG knüpft nicht an eine Diagnose, sondern an Arbeitsunfähigkeit an. Sie liegt vor, wenn die Person ihre zuletzt ausgeübte Tätigkeit wegen der Krankheit nicht oder nur unter der Gefahr einer Verschlimmerung ausführen könnte. Maßgeblich sind also Gesundheitszustand und konkrete Arbeit.

Leichte Kopfschmerzen, ein Sonnenbrand oder eine geringfügige Magenverstimmung führen nicht zwingend zur Arbeitsunfähigkeit. Umgekehrt kann eine Verletzung, die eine Bürotätigkeit noch zulässt, bei körperlich schwerer Arbeit Arbeitsunfähigkeit begründen. Der Arzt muss diese arbeitsbezogene Bewertung treffen.

Ein ärztlicher Behandlungsnachweis oder eine Rechnung allein genügt nicht unbedingt. Aus der Bescheinigung muss hervorgehen, dass Arbeitsunfähigkeit bestand und für welchen Zeitraum sie festgestellt wurde.

Braucht man ab dem ersten Krankheitstag ein Attest?

Für die Rückbuchung nach § 9 BUrlG müssen die Krankheitstage durch ärztliches Zeugnis nachgewiesen werden. Wer Urlaubstage retten will, sollte daher bereits am ersten Tag einen Arzt aufsuchen. Die allgemeine Regel des § 5 EntgFG, nach der ein Nachweis bei längerer Erkrankung spätestens nach drei Kalendertagen erforderlich ist, ersetzt diese besondere Urlaubsvoraussetzung nicht.

Der Arbeitgeber darf nach § 5 EntgFG ohnehin verlangen, dass die Arbeitsunfähigkeit früher ärztlich festgestellt wird. Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung können zusätzliche Verfahrensregeln enthalten. Eine rückwirkende Feststellung ist medizinisch und zeitlich nur begrenzt möglich und sollte nicht eingeplant werden.

Wann und wie muss die Krankheit gemeldet werden?

Beschäftigte müssen dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und ihre voraussichtliche Dauer unverzüglich mitteilen – auch an einem Urlaubsort. „Unverzüglich“ bedeutet ohne schuldhaftes Zögern. Praktisch sollte die Meldung erfolgen, sobald Krankheit und voraussichtlicher Ausfall erkennbar sind.

Adressat und Kommunikationsweg richten sich nach den betrieblichen Regeln. Eine Nachricht nur an einen Kollegen kann unzureichend sein. Sicherer ist eine dokumentierte Mitteilung an Vorgesetzte oder Personalstelle per Telefon, E-Mail oder vorgesehenem System. Die Diagnose muss grundsätzlich nicht offengelegt werden.

Die Meldung sollte Beginn und voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit, den Umstand eines Urlaubsfalls und die angekündigte ärztliche Feststellung enthalten. Ändert sich die Dauer, ist eine Folgemeldung erforderlich. Mehr zu den allgemeinen Pflichten erklärt der Beitrag zur Krankmeldung und eAU.

Funktioniert die eAU auch im Urlaub?

Bei einer ärztlichen Feststellung durch einen an der deutschen vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Arzt übermittelt die Praxis die Daten grundsätzlich elektronisch an die Krankenkasse; der Arbeitgeber ruft die eAU-Daten ab. Die Pflicht des Beschäftigten, die Arbeitsunfähigkeit unverzüglich zu melden und rechtzeitig ärztlich feststellen zu lassen, bleibt bestehen.

Das eAU-Verfahren greift nicht lückenlos in jedem Fall, insbesondere nicht ohne Weiteres bei Ärzten im Ausland, Privatärzten oder bestimmten Sondergruppen. Beschäftigte sollten sich ein Papierdokument geben lassen und klären, wie es Arbeitgeber und Krankenkasse erreicht. Die eigene Ausfertigung sollte bis zur endgültigen Verbuchung aufbewahrt werden.

Ein erkrankter Reisender informiert telefonisch seinen Arbeitgeber, während eine Ärztin ein Attest ausstellt.
Im Ausland zählen schnelle Mitteilungen an Arbeitgeber und Krankenkasse sowie ein aussagekräftiges ärztliches Attest.

Krank im Ausland: zusätzliche Pflichten

Beginnt die Arbeitsunfähigkeit im Ausland, verlangt § 5 Abs. 2 EntgFG eine Mitteilung an den Arbeitgeber in der schnellstmöglichen Art. Neben Arbeitsunfähigkeit und voraussichtlicher Dauer ist die Adresse am Aufenthaltsort anzugeben. Die erforderlichen Übermittlungskosten trägt der Arbeitgeber.

Gesetzlich Krankenversicherte müssen außerdem ihre Krankenkasse unverzüglich über Arbeitsunfähigkeit und voraussichtliche Dauer informieren. Dauert sie länger als zunächst gemeldet, ist auch die Fortdauer anzuzeigen. Wer arbeitsunfähig nach Deutschland zurückkehrt, muss Arbeitgeber und Krankenkasse die Rückkehr unverzüglich melden.

Die Regeln des Reiselandes und der Krankenversicherung können zusätzliche Schritte vorsehen. In EU-/EWR-Staaten, der Schweiz und Abkommensstaaten kann das Verfahren über ausländische Träger laufen. Die eigene Krankenkasse sollte früh kontaktiert werden, statt die Dokumente erst Wochen später einzureichen.

Was muss ein ausländisches Attest enthalten?

Ein im Ausland ausgestelltes Attest kann grundsätzlich denselben Beweiswert haben wie eine deutsche Bescheinigung. Es muss aber erkennen lassen, dass der Arzt nicht nur eine Krankheit festgestellt, sondern deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit beurteilt hat. Beginn, voraussichtliche Dauer und eindeutige Feststellung der Arbeitsunfähigkeit sollten enthalten sein.

Eine Diagnose muss dem Arbeitgeber grundsätzlich nicht mitgeteilt werden. Für die Krankenkasse oder eine gerichtliche Auseinandersetzung können medizinische Angaben jedoch relevant werden. Bei einer fremdsprachigen Bescheinigung empfiehlt sich eine nachvollziehbare Übersetzung; der Arbeitgeber kann bei berechtigten Zweifeln eine Übersetzung verlangen.

BAG, Urteil vom 15.01.2025 – 5 AZR 284/24

Das Bundesarbeitsgericht bestätigte, dass ein Attest aus einem Nicht-EU-Staat grundsätzlich denselben Beweiswert besitzen kann. Es muss zwischen Krankheit und Arbeitsunfähigkeit unterscheiden. Ungewöhnliche Umstände sind in einer Gesamtschau zu würdigen und können den Beweiswert erschüttern.

Wann darf der Arbeitgeber Zweifel haben?

Eine ordnungsgemäße Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung hat hohen Beweiswert, ist aber nicht unangreifbar. Der Arbeitgeber muss konkrete Umstände vortragen, die ernsthafte Zweifel begründen. Denkbar sind Widersprüche zwischen Attest und tatsächlichem Verhalten, ungewöhnlich passgenaue Zeiträume oder eine auffällige Gesamtkonstellation.

Im BAG-Fall 5 AZR 284/24 spielte unter anderem zusammen, dass strenge häusliche Ruhe und Reiseverbot bescheinigt waren, der Arbeitnehmer aber bereits am Folgetag eine lange Rückreise für das Ende des bescheinigten Zeitraums buchte und es wiederholt Arbeitsunfähigkeiten rund um Urlaub gegeben hatte. Das Gericht verlangte eine Gesamtwürdigung, nicht die isolierte Betrachtung eines einzelnen Umstands.

Ist der Beweiswert erschüttert, muss der Beschäftigte die Arbeitsunfähigkeit mit weiteren Tatsachen und Beweismitteln darlegen, gegebenenfalls unter Entbindung des Arztes von der Schweigepflicht für das Verfahren. Ehrliche, zeitnahe und konsistente Angaben sind daher besonders wichtig.

Welche Urlaubstage werden zurückgebucht?

Nicht angerechnet werden nur Tage, an denen sich genehmigter Urlaub und ärztlich bescheinigte Arbeitsunfähigkeit überschneiden und die ohne Urlaub Arbeitstage gewesen wären. Wochenenden oder arbeitsfreie Tage verbrauchen bei einer üblichen Fünftagewoche ohnehin keinen Urlaubstag und werden daher nicht zusätzlich gutgeschrieben.

Bei Teilzeit, Schichtarbeit und wechselnden Dienstplänen kommt es auf die individuelle Arbeitspflicht an. Beispiel: Bei genehmigtem Urlaub von Montag bis Freitag und bescheinigter Arbeitsunfähigkeit von Mittwoch bis Sonntag bleiben drei Urlaubstage erhalten. Samstag und Sonntag erzeugen keine weiteren Urlaubstage, wenn an ihnen keine Arbeit geschuldet war.

Was gilt, wenn die Krankheit vor dem Urlaub beginnt?

Ist die Person schon vor dem ersten Urlaubstag arbeitsunfähig und bleibt es während des gesamten geplanten Urlaubs, kann Urlaub in dieser Zeit nicht erfüllt werden. Die Arbeitsunfähigkeit muss lückenlos nachgewiesen und fortlaufend gemeldet werden. Der genehmigte Urlaub wird für die Überschneidung nicht verbraucht.

Endet die Arbeitsunfähigkeit während des genehmigten Zeitraums, beginnt die Urlaubsfreistellung grundsätzlich für die verbleibenden Tage. Beschäftigte sollten Arbeitgeber und Krankenkasse über das Ende der Arbeitsunfähigkeit nach den geltenden Abläufen informieren.

Was gilt, wenn die Krankheit über das Urlaubsende hinaus dauert?

Dauert die bescheinigte Arbeitsunfähigkeit über das genehmigte Urlaubsende hinaus, bleibt die Person arbeitsunfähig von der Arbeit fern. Sie muss eine lückenlose Folgebescheinigung beziehungsweise ärztliche Feststellung sicherstellen und die weitere Dauer sofort melden. Der arbeitsrechtliche Status wechselt nach dem Urlaubsende von Urlaub zu krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit.

Endet die Arbeitsunfähigkeit spätestens mit dem Urlaub, muss die Arbeit zum vorgesehenen Zeitpunkt wieder aufgenommen werden. Reiseprobleme oder eine freiwillige Verlängerung des Aufenthalts ersetzen keine Arbeitsunfähigkeit.

Urlaubstage werden anhand eines ärztlichen Nachweises wieder dem Urlaubskonto zugeordnet und neu geplant.
Nachgewiesene Krankheitstage bleiben erhalten, müssen aber später erneut als Urlaub beantragt werden.

Darf man Krankheitstage an den Urlaub anhängen?

Nein. Die nicht angerechneten Tage kehren zwar auf das Urlaubskonto zurück, der ursprünglich genehmigte Zeitraum verlängert sich aber nicht automatisch. Eine eigenmächtige Verlängerung kann eine unentschuldigte Abwesenheit und arbeitsrechtliche Konsequenzen bis hin zur Kündigung auslösen.

Die wieder verfügbaren Tage müssen nach § 7 BUrlG neu beantragt werden. Der Arbeitgeber muss die Urlaubswünsche berücksichtigen, darf aber dringende betriebliche Belange und sozial vorrangige Urlaubswünsche anderer Beschäftigter einbeziehen. Deshalb kann der neue Zeitraum von den ursprünglichen Reiseplänen abweichen.

Wie wird die Gutschrift praktisch vorgenommen?

Nach Eingang des ärztlichen Nachweises korrigiert der Arbeitgeber das Urlaubskonto um die überschneidenden Arbeitstage. Beschäftigte sollten die nächste Abrechnung oder das digitale Urlaubssystem prüfen. Eine formlose Bitte um schriftliche Bestätigung verhindert Missverständnisse.

Wird die Korrektur abgelehnt, sollte der Anspruch unter Beifügung der Nachweise schriftlich geltend gemacht werden. Arbeits- oder tarifvertragliche Ausschlussfristen können auch Urlaubs- und Zahlungsansprüche erfassen. Betriebsrat oder Personalrat kann bei der Klärung unterstützen.

Urlaubsentgelt oder Entgeltfortzahlung?

Für wirksam genommene Urlaubstage zahlt der Arbeitgeber Urlaubsentgelt. Für die nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit gelten dagegen die Regeln der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Wirtschaftlich ist der laufende Zahlbetrag häufig gleich, die rechtliche Zuordnung und das Urlaubskonto ändern sich aber.

Nach § 3 EntgFG besteht bei erfüllten Voraussetzungen grundsätzlich bis zu sechs Wochen Entgeltfortzahlung. Danach kann Krankengeld der gesetzlichen Krankenversicherung folgen. War die Sechs-Wochen-Frist wegen derselben Krankheit bereits ausgeschöpft, führt § 9 BUrlG zwar zur Erhaltung der Urlaubstage, aber nicht automatisch zu einer neuen Entgeltfortzahlungsperiode. Einzelheiten stehen im Ratgeber zur Entgeltfortzahlung bei Krankheit.

Was gilt, wenn das Kind im Urlaub krank wird?

§ 9 BUrlG erfasst die eigene Arbeitsunfähigkeit des Beschäftigten. Wird nur das Kind krank, werden die Urlaubstage grundsätzlich nicht automatisch zurückgebucht. Das gilt auch dann, wenn Betreuung und Erholung faktisch unmöglich werden.

Etwas anderes kann sich aus Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung, Arbeitsvertrag oder einer freiwilligen Vereinbarung ergeben. Wird der betreuende Elternteil selbst arbeitsunfähig krank, gelten für dessen eigene Arbeitsunfähigkeit die allgemeinen Regeln. Kinderkrankengeld setzt andere Voraussetzungen voraus und verwandelt bereits genehmigten Urlaub nicht ohne Weiteres rückwirkend.

Quarantäne oder Absonderung im Urlaub

Für eine behördlich oder aufgrund bestimmter Rechtsverordnungen angeordnete Absonderung enthält § 59 Abs. 1 IfSG eine Sonderregel: Die Tage der erfassten Absonderung werden nicht auf den Jahresurlaub angerechnet. Damit besteht ein eigener gesetzlicher Schutz, auch wenn keine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit vorliegt.

Voraussetzung ist eine Absonderung nach den im Gesetz genannten Rechtsgrundlagen. Eine freiwillige Isolation oder bloße Empfehlung genügt nicht automatisch. Bescheid, Rechtsgrundlage und Zeitraum sollten deshalb dokumentiert und dem Arbeitgeber unverzüglich mitgeteilt werden.

Kur und medizinische Rehabilitation

Maßnahmen der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation dürfen nach § 10 BUrlG nicht auf den Urlaub angerechnet werden, soweit ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach den gesetzlichen Vorschriften besteht. Eine bewilligte Reha muss daher nicht grundsätzlich aus dem Erholungsurlaub finanziert werden.

Der Arbeitgeber ist über Beginn und voraussichtliche Dauer zu informieren; Bescheinigungen des Sozialleistungsträgers oder der Einrichtung sind vorzulegen. Urlaub nach einer Reha wird nach § 7 Abs. 1 BUrlG auf Verlangen besonders berücksichtigt, bleibt aber genehmigungsbedürftig.

Verfallen gerettete Urlaubstage bei langer Krankheit?

Bei längerer Arbeitsunfähigkeit können Urlaubsansprüche über das Jahresende hinaus fortbestehen. Für den gesetzlichen Mindesturlaub hat die Rechtsprechung eine 15-Monatsgrenze entwickelt. War ein Beschäftigter seit Beginn des Urlaubsjahres durchgehend arbeitsunfähig, erlischt der Anspruch grundsätzlich mit Ablauf des 31. März des zweiten Folgejahres.

Hat die Person vor Eintritt der Langzeiterkrankung im Urlaubsjahr noch gearbeitet, hängt der Verfall auch davon ab, ob der Arbeitgeber rechtzeitig konkret zur Urlaubsnahme aufgefordert und auf den drohenden Verfall hingewiesen hat. Die Rechtsprechung berücksichtigt, ob der Arbeitgeber tatsächlich Gelegenheit hatte, diese Mitwirkungspflichten zu erfüllen.

BAG, Urteil vom 20.12.2022 – 9 AZR 401/19

Bei einer erst im Verlauf des Urlaubsjahres eingetretenen Langzeiterkrankung kann der gesetzliche Urlaub grundsätzlich nur verfallen, wenn der Arbeitgeber zuvor seine Aufforderungs- und Hinweisobliegenheiten erfüllt hat. Für durchgehend seit Jahresbeginn Arbeitsunfähige bleibt es grundsätzlich bei der 15-Monatsgrenze.

Tariflicher oder vertraglicher Mehrurlaub kann wirksam anders geregelt sein, wenn die Regelung deutlich zwischen gesetzlichem Mindesturlaub und Mehrurlaub unterscheidet. Der Ratgeber zum Verfall und zur Übertragung von Resturlaub erläutert diese Grenzen ausführlich.

Warum schützt das EU-Recht die Urlaubstage?

Der Gerichtshof der Europäischen Union unterscheidet den Erholungszweck des bezahlten Jahresurlaubs vom Zweck des Krankheitsurlaubs, die Gesundheit wiederherzustellen. Beide Ansprüche dürfen nicht so behandelt werden, als erfüllten sie denselben Zweck.

EuGH, Urteil vom 21.06.2012 – C-78/11 (ANGED)

Ein Arbeitnehmer, der während seines bezahlten Jahresurlaubs arbeitsunfähig wird, muss den mit Krankheit zusammenfallenden Urlaub zu einem späteren Zeitpunkt nehmen können. Das gilt unabhängig davon, ob die Arbeitsunfähigkeit vor oder während des Urlaubs begann.

§ 9 BUrlG setzt diesen Schutz im deutschen Recht klar um. Der Anspruch ist dennoch an den ärztlichen Nachweis und die ordnungsgemäße Meldung gebunden.

Was tun, wenn der Arbeitgeber die Gutschrift ablehnt?

  1. Ablehnungsgrund erfragen: Fehlt der Nachweis, wird die Arbeitsunfähigkeit bezweifelt oder geht es um die Zahl der Arbeitstage?
  2. Unterlagen vervollständigen: Attest, Übersetzung, Versandnachweis und Meldungen zusammenstellen.
  3. Urlaubskonto schriftlich korrigieren lassen: Die konkreten überschneidenden Arbeitstage benennen.
  4. Ausschlussfristen prüfen: Arbeits- und Tarifvertrag können kurze Geltendmachungsfristen enthalten.
  5. Beratung nutzen: Betriebsrat, Gewerkschaft oder Fachanwalt können den Anspruch einordnen.

Der Beschäftigte trägt im Streit die Darlegungs- und Beweislast für seine Arbeitsunfähigkeit. Hat der Arbeitgeber den Beweiswert eines Attests mit konkreten Tatsachen erschüttert, sind zusätzliche medizinische und tatsächliche Angaben erforderlich.

Beispiel zur Berechnung

Eine Arbeitnehmerin arbeitet montags bis freitags und hat zehn Urlaubstage für zwei Wochen genehmigt. Am Dienstag der ersten Woche wird sie bis einschließlich Montag der zweiten Woche arbeitsunfähig geschrieben. Sie meldet die Erkrankung sofort und legt den ärztlichen Nachweis vor.

Zurückgebucht werden Dienstag bis Freitag der ersten Woche sowie Montag der zweiten Woche, insgesamt fünf Urlaubstage. Das Wochenende dazwischen war kein Urlaubstag und erzeugt daher keine Gutschrift. Ab Dienstag der zweiten Woche läuft der genehmigte Urlaub weiter, sofern die Arbeitsunfähigkeit beendet ist. Die fünf erhaltenen Tage müssen später neu genehmigt werden.

Häufige Fehler

  • erst nach der Reise zum Arzt gehen und auf eine rückwirkende Bescheinigung hoffen,
  • nur eine Erkrankung, aber keine Arbeitsunfähigkeit bescheinigen lassen,
  • den Arbeitgeber nicht unverzüglich informieren, weil ohnehin Urlaub besteht,
  • im Ausland Krankenkasse oder Aufenthaltsadresse vergessen,
  • ein fremdsprachiges Attest ohne klare Arbeitsunfähigkeitsfeststellung einreichen,
  • die geretteten Tage eigenmächtig an den Urlaub anhängen,
  • Wochenenden als zusätzliche Urlaubstage zurückfordern,
  • Ausschluss- und Verfallfristen ignorieren.

Checkliste: krank im Urlaub

  • Arbeitgeber sofort über Beginn und voraussichtliche Dauer informieren.
  • Noch am ersten Krankheitstag einen Arzt aufsuchen.
  • Arbeitsunfähigkeit, nicht nur Behandlung oder Diagnose, bescheinigen lassen.
  • Bei Auslandsaufenthalt Aufenthaltsadresse mitteilen.
  • Gesetzliche Krankenkasse aus dem Ausland unverzüglich informieren.
  • Folgebescheinigungen lückenlos organisieren.
  • Attest, Übersetzung und Übermittlungsnachweise aufbewahren.
  • Bei Rückkehr während Arbeitsunfähigkeit Arbeitgeber und Krankenkasse informieren.
  • Urlaubskonto nach der Reise kontrollieren.
  • Erhaltene Tage neu beantragen und Genehmigung abwarten.

Fazit

Arbeitsunfähigkeit und Erholungsurlaub erfüllen unterschiedliche Zwecke. Deshalb bleiben ärztlich nachgewiesene Krankheitstage im Urlaub grundsätzlich erhalten. Entscheidend ist aber, dass Beschäftigte sofort handeln: Krankheit melden, Arbeitsunfähigkeit ab dem ersten betroffenen Tag feststellen lassen und im Ausland die zusätzlichen Mitteilungspflichten erfüllen.

Die Gutschrift verlängert den aktuellen Urlaub nicht. Nach seinem geplanten Ende gilt der normale Dienstplan beziehungsweise bei fortbestehender Krankheit das AU-Verfahren. Die zurückgebuchten Tage werden später nach den üblichen Regeln neu beantragt.

Häufige Fragen

Bekomme ich Urlaubstage zurück, wenn ich im Urlaub krank werde?

Ja. Die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit werden nach § 9 BUrlG nicht auf den Jahresurlaub angerechnet. Entscheidend sind echte Arbeitsunfähigkeit, unverzügliche Meldung und ein Nachweis für die konkreten Tage.

Brauche ich im Urlaub schon ab dem ersten Krankheitstag ein Attest?

Wer die betroffenen Urlaubstage erhalten will, sollte die Arbeitsunfähigkeit ab dem ersten Tag ärztlich feststellen und bescheinigen lassen. § 9 BUrlG verlangt einen ärztlichen Nachweis für die nicht anzurechnenden Tage.

Kann ich die Krankheitstage einfach an meinen Urlaub anhängen?

Nein. Die Tage bleiben auf dem Urlaubskonto, verlängern den genehmigten Zeitraum aber nicht automatisch. Sie müssen später neu beantragt und vom Arbeitgeber genehmigt werden.

Was muss ich tun, wenn ich im Ausland krank werde?

Informieren Sie den Arbeitgeber schnellstmöglich über Arbeitsunfähigkeit, Dauer und Aufenthaltsadresse. Gesetzlich Versicherte müssen auch die Krankenkasse unverzüglich informieren. Lassen Sie sich Arbeitsunfähigkeit und Zeitraum eindeutig ärztlich bescheinigen.

Wird ein Attest aus dem Ausland anerkannt?

Grundsätzlich ja, auch aus einem Nicht-EU-Staat. Es muss erkennen lassen, dass der Arzt nicht nur eine Krankheit, sondern Arbeitsunfähigkeit nach arbeitsbezogener Beurteilung festgestellt hat. Widersprüchliche Gesamtumstände können den Beweiswert erschüttern.

Werden Wochenenden während der Krankheit als Urlaub gutgeschrieben?

Nur Tage, die ohne Urlaub individuelle Arbeitstage gewesen wären und als Urlaubstage abgezogen wurden, werden zurückgebucht. Arbeitsfreie Wochenenden erzeugen daher bei einer Fünftagewoche keine zusätzliche Gutschrift.

Bekomme ich Urlaubstage zurück, wenn mein Kind krank wird?

Grundsätzlich nicht. § 9 BUrlG schützt die eigene Arbeitsunfähigkeit des Beschäftigten. Für die Erkrankung eines Kindes kann nur eine besondere tarifliche, betriebliche oder vertragliche Regelung etwas anderes vorsehen.

Was gilt, wenn ich nach dem Urlaub weiter krank bin?

Melden Sie die Fortdauer unverzüglich und sorgen Sie für eine lückenlose ärztliche Feststellung. Nach Ende des genehmigten Urlaubs bleiben Sie wegen Arbeitsunfähigkeit der Arbeit fern; die Urlaubstage dürfen nicht eigenmächtig verlängert werden.

Verfallen zurückgebuchte Urlaubstage bei langer Krankheit?

Bei Langzeiterkrankung gelten besondere Verfallsregeln, für den gesetzlichen Mindesturlaub insbesondere die 15-Monatsrechtsprechung. Hat der Beschäftigte vor der Erkrankung gearbeitet, können zusätzlich die Aufforderungs- und Hinweispflichten des Arbeitgebers entscheidend sein.

Geprüfte Grundlagen

Gesetze und Rechtsprechung

Quellenstand: 04.10.2026