Verlangen Sie Vergütung wegen Annahmeverzugs, kann der Arbeitgeber Auskunft über persönlich übermittelte Vermittlungsvorschläge von Agentur für Arbeit und Jobcenter verlangen. Das BAG bestätigte Angaben zu Tätigkeit, Arbeitszeit, Arbeitsort und Vergütung in Textform. Das Sozialgeheimnis der Behörde beseitigte diese Pflicht des Arbeitnehmers nicht. Die Auskunft führt jedoch nicht automatisch zu einem Lohnabzug: Zumutbarkeit und böswillig unterlassener Verdienst bleiben gesondert zu prüfen.
Darf der alte Arbeitgeber meine Jobvorschläge sehen?
Sie verlangen nach einer streitigen Kündigung ausstehenden Lohn, obwohl die Firma Sie nicht beschäftigt hat. Nun fordert sie Auskunft über Vermittlungsvorschläge der Agentur für Arbeit oder des Jobcenters. Die Anfrage sollten Sie nicht allein mit dem Hinweis zurückweisen, Ihre Jobsuche sei Privatsache.
Das BAG, Urteil vom 27.05.2020 – 5 AZR 387/19, bejahte einen solchen Auskunftsanspruch gegenüber einem Arbeitnehmer, der Vergütung wegen Annahmeverzugs forderte. Grundlage war eine arbeitsvertragliche Nebenpflicht nach § 242 BGB. Die Auskunft sollte der Firma ermöglichen, einen gesetzlich vorgesehenen Anrechnungseinwand zu prüfen. Sie bewies noch keine böswillig unterlassene Arbeitsaufnahme. (Leitsatz und Randnummern 27–28, 46; Original und Norm geprüft: 21.10.2026.)
Warum sind Vermittlungsvorschläge im Lohnstreit wichtig?
§ 615 BGB regelt Vergütung bei Annahmeverzug und die Anrechnung anderweitigen oder böswillig unterlassenen Erwerbs. Für die Zeit nach einer Entlassung bei gerichtlich festgestelltem Fortbestand des Arbeitsverhältnisses enthält § 11 KSchG eigene Anrechnungsregeln. Dazu gehören tatsächlicher Verdienst, böswillig nicht erzielter zumutbarer Verdienst und bestimmte öffentliche Leistungen. (Normen geprüft: 21.10.2026.)
Für eine Prüfung braucht die Firma konkrete Informationen. Ein allgemein bekanntes Stellenportal zeigt ihr nicht, welcher Vorschlag Ihnen persönlich übermittelt wurde. Die arbeitsrechtliche Frage, ob ein Verdienst anzurechnen ist, muss außerdem von einer sozialrechtlichen Entscheidung über Arbeitslosengeld getrennt werden. Eine Sanktion oder ihr Ausbleiben beantwortet nicht automatisch jeden Punkt des Lohnstreits.
Auch die Zeiträume sind wichtig: Bezahlte Freistellung während einer noch laufenden Kündigungsfrist und Annahmeverzug nach dem behaupteten Vertragsende dürfen nicht pauschal gleichgesetzt werden. Den ersten Bereich erläutert Freistellung, Zwischenverdienst und Bewerbungen. Dieser Beitrag konzentriert sich auf die Auskunft über persönlich übermittelte Vermittlungsvorschläge.
Welche Angaben umfasste der Auskunftsanspruch?
Im BAG-Fall waren Tätigkeit, Arbeitszeit, Arbeitsort und Vergütung zu nennen. Erfasst waren die von Agentur oder Jobcenter persönlich unterbreiteten Vorschläge im streitigen Zeitraum. Allgemein öffentlich zugängliche Angebote aus Selbstinformationseinrichtungen waren von dem dort ausgelegten Antrag nicht umfasst. (BAG, Randnummern 11–15 und 48–50; geprüft: 21.10.2026.)
Das ist keine pauschale Erlaubnis zum Zugriff auf Ihre gesamte Behördenakte oder Ihr E-Mail-Postfach. Ebenso wenig entscheidet das Urteil abschließend jede anders formulierte Anfrage nach eigenen Bewerbungen, Ergebnissen oder weiteren Unterlagen. Lassen Sie bei einer weitergehenden Forderung Umfang, Zeitraum und Begründung gesondert prüfen.
| Situation | Praktischer Prüfschritt |
|---|---|
| Persönlicher Vorschlag der Arbeitsvermittlung | Vier Arbeitsbedingungen und Zeitraum zuordnen. |
| Nur ein öffentliches Stellenportal | Von einem persönlich übermittelten Vorschlag unterscheiden. |
| Vergütung im Vorschlag unbekannt | Unbekannte Angabe kennzeichnen und nachfragen; keine Zahl erfinden. |
| Forderung nach sämtlichen privaten Unterlagen | Rechtsgrundlage und konkreten Umfang prüfen lassen. |
Fiktives Ordnungsbeispiel: Ein persönlicher Vorschlag betrifft Kundenservice, 30 Wochenstunden, Arbeitsort Köln und 2.400 Euro brutto monatlich. Notieren Sie zusätzlich das Eingangsdatum und den zugehörigen Vorschlag. Diese Angaben beschreiben das Angebot. Sie zeigen für sich allein weder, dass Sie die Stelle bekommen hätten, noch, dass die Tätigkeit für Sie zumutbar war oder Sie einen bestimmten Betrag verlieren.
Muss ich unterschreiben und Originale herausgeben?
Das BAG verstand die verlangte schriftliche Auskunft als Textform, nicht als strenge Schriftform mit eigenhändiger Unterschrift. Maßgeblich ist § 126b BGB: eine lesbare Erklärung mit Benennung der erklärenden Person auf einem geeigneten dauerhaften Datenträger. Eine entsprechend gestaltete, speicherbare E-Mail kann diese Anforderungen erfüllen. (BAG, Randnummern 15 und 50; Norm geprüft: 21.10.2026.)
Die entschiedene Auskunftspflicht ist nicht mit einer pauschalen Pflicht zur Abgabe sämtlicher Originalunterlagen gleichzusetzen. Bewahren Sie Ihre Unterlagen auf und trennen Sie die strukturierte Antwort von einer zusätzlich geforderten Belegvorlage. Sichern Sie auch die versandte Fassung und deren Übermittlung.
Schützt das Sozialgeheimnis vor der Anfrage?
§ 35 SGB I schützt Sozialdaten vor unbefugter Verarbeitung durch die gebundenen Stellen. Das BAG unterschied aber zwischen einer Auskunft der Behörde an den Arbeitgeber und der hier geprüften Pflicht des Arbeitnehmers selbst. Das Sozialgeheimnis beseitigte diesen arbeitsrechtlichen Auskunftsanspruch nicht. (BAG, Randnummern 43–45; aktuelle Norm geprüft: 21.10.2026.)
Eine Behördenakte kann zahlreiche andere, für diese Anfrage nicht benötigte Angaben enthalten. Senden Sie sie deshalb nicht ungeprüft vollständig weiter. Klären Sie gezielt, welche Information für den behaupteten Anspruch verlangt wird. Dieser Beitrag erklärt keinen allgemeinen behördlichen Datenzugriff der Firma.
Führt die Auskunft automatisch zu weniger Lohn?
Nein. Die Firma muss die Voraussetzungen ihres Anrechnungseinwands weiterhin darlegen und gegebenenfalls beweisen. Sie muss insbesondere begründen, welche zumutbare Arbeit böswillig nicht angenommen worden sein soll. Beschäftigte müssen sich zu konkreten Indizien wahrheitsgemäß erklären. Eine Auskunft kehrt die Beweislast nicht einfach um. (BAG, Randnummern 27, 46 und 50; geprüft: 21.10.2026.)
Der Arbeitnehmer verlor im entschiedenen Verfahren seine Revision und trug deren Kosten. Die Auskunftsverpflichtung blieb bestehen; er hatte sie nicht ausreichend erfüllt. Das BAG entschied über die Auskunftswiderklage, nicht abschließend über die gesamte Lohnzahlungsklage. Es stellte damit keine bestimmte Lohnkürzung fest, sprach keinen Schadensersatz zu und verwies die Auskunftssache nicht zurück. (Tenor und Randnummern 7–8, 25–27, 51–52; geprüft: 21.10.2026.)
Wie bereite ich eine sachliche Antwort vor?
- Forderungsschreiben, streitigen Lohnzeitraum und gesetzte Fristen sichern.
- Persönliche Vermittlungsvorschläge anhand von Post, Portal und gespeicherten Nachrichten zusammentragen.
- Tätigkeit, Arbeitszeit, Arbeitsort und bekannte Vergütung je Vorschlag erfassen.
- Bewerbung, Rückmeldung und konkrete Hinderungsgründe für eine mögliche spätere Prüfung dokumentieren.
- Fehlende Unterlagen nachfordern und Erinnerungslücken offen kennzeichnen. Fehlendes Papier bedeutet nicht, dass es keinen Vorschlag gab.
- Eine auf den geprüften Umfang bezogene Antwort in Textform nachweisbar übermitteln.
Falls tatsächlich keine persönlichen Vorschläge vorlagen, muss auch diese Antwort wahrheitsgemäß auf den genauen Zeitraum bezogen sein. Daraus folgt noch keine abschließende Bewertung sämtlicher Bemühungen um andere Arbeit. Erfinden Sie weder Stellenangebote noch rückdatierte Bewerbungen und versuchen Sie nicht, ernsthafte Bewerbungen nur zum Schein zu erfüllen.
Eine bloße Auskunftsanfrage ersetzt keine Prüfung von Zahlungsanspruch und Fristwahrung. Beachten Sie neben konkret gesetzten Verfahrensfristen die Ausschlussfristen für Lohnansprüche. Für parallele Schritte helfen offenen Lohn geltend machen und Arbeitsuchend- und Arbeitslosmeldung.
Häufige Fragen
Kann ich die Auskunft allein mit dem Sozialgeheimnis ablehnen?
Im entschiedenen Fall nicht. Das BAG unterschied die Bindung der Behörde durch das Sozialgeheimnis von der arbeitsvertraglichen Auskunftspflicht des Arbeitnehmers gegenüber der Firma. Ein allgemeiner Zugriff auf die komplette Behördenakte folgt daraus nicht.
Welche vier Angaben verlangte das BAG?
Tätigkeit, Arbeitszeit, Arbeitsort und Vergütung der persönlich durch Agentur für Arbeit oder Jobcenter unterbreiteten Vorschläge im betroffenen Zeitraum. Die Auskunft war in Textform zu erteilen.
Hat das BAG mit der Auskunft schon die gesamte Lohnforderung abgewiesen?
Nein. Die Revision des Arbeitnehmers gegen die Auskunftsverpflichtung blieb erfolglos. Ob und in welcher Höhe anderweitiger oder böswillig unterlassener Verdienst anzurechnen ist, blieb im Zahlungsstreit gesondert zu prüfen.
Darf ich unbekannte Gehaltsangaben durch Schätzungen ersetzen?
Erfinden Sie keine Angaben. Kennzeichnen Sie nachvollziehbar, was im erhaltenen Vorschlag steht und was unbekannt ist, und fragen Sie fehlende Informationen gezielt nach. Ein fehlendes Dokument beweist nicht, dass kein Vorschlag unterbreitet wurde.
Geprüfte Grundlagen
Gesetze und Rechtsprechung
- BAG, 27.05.2020 – 5 AZR 387/19: Auskunft über VermittlungsvorschlägeRechtsprechung
- § 242 BGB – Treu und GlaubenGesetz
- § 615 BGB – Vergütung bei Annahmeverzug und AnrechnungGesetz
- § 11 KSchG – Zwischenverdienst und andere AnrechnungenGesetz
- § 126b BGB – Anforderungen der TextformGesetz
- § 35 SGB I – SozialgeheimnisGesetz
Quellenstand: 21.10.2026
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.