Der Text Ihres Arbeitszeugnisses klingt gut, doch die Unterschrift fällt auf: Sie läuft schräg über die Angaben zum Unternehmen oder sieht ganz anders aus als der sonst verwendete Namenszug. Dann sollten Sie nicht nur einzelne Bewertungswörter prüfen. Auch die Unterzeichnung kann die Aussagekraft und die formgerechte Erteilung des Zeugnisses betreffen.

Wann ist eine schräge Unterschrift problematisch?

Eine ungewöhnlich quer zum Zeugnistext gesetzte Unterschrift kann Zweifel an der Ernsthaftigkeit des Zeugnisses wecken. Das LAG Hamm, Beschluss vom 27.07.2016 – 4 Ta 118/16, beanstandete einen solchen Fall. Der Namenszug verlief ungefähr 30 Grad abfallend und kreuzte gedruckte Angaben unter dem Zeugnistext. Nach Auffassung des Gerichts kam es auf den objektiven Eindruck eines durchschnittlichen Zeugnislesers an; eine gezielte Abwertungsabsicht musste die Beschäftigte nicht nachweisen. (Amtliches Original mit Metadaten, Leitsätzen, Tenor und Randnummern 1–38 vollständig geprüft: 18.10.2026.)

Die gesetzliche Grundlage ist § 109 Absatz 2 GewO: Ein Zeugnis muss klar und verständlich sein und darf keine verdeckten Aussagen über den Beschäftigten enthalten. Das LAG wandte diese Regel auch auf die äußere Gestaltung an. Die im Fall beschriebenen 30 Grad sind aber keine gesetzliche Winkelgrenze. Aus einer leicht ansteigenden Linie oder einem für Sie unschönen Schriftbild folgt daher noch nicht dieselbe Fallgestaltung. Prüfen Sie die konkrete Auffälligkeit statt einer selbst erfundenen Gradzahlregel. (Norm und Randnummern 31–33 geprüft: 18.10.2026.)

Was gilt für einen völlig anderen Namenszug?

Bei einem Papierzeugnis ist grundsätzlich die eigenhändige Unterzeichnung nach § 126 Absatz 1 BGB zu beachten. Im LAG-Verfahren genügte zunächst auch ein vom üblichen Namenszug deutlich abweichendes Zeichen nicht. Dass es nach der Darstellung des Arbeitgebers tatsächlich vom Geschäftsführer stammte, erledigte das Formproblem nicht. Das Gericht stellte auf die Zuordnung zum Aussteller und die sonst übliche Unterzeichnung wichtiger betrieblicher Dokumente ab. (Leitsatz 2 und Randnummern 29–30; aktuelle Norm geprüft: 18.10.2026.)

Verwechseln Sie diese Prüfung nicht mit einem Schönschriftwettbewerb. Beschreiben Sie, was sich geändert hat und weshalb Zweifel an der ordnungsgemäßen Unterzeichnung entstehen. Besondere gesetzliche Formalternativen und die Abgrenzung eines Handzeichens sollten fachkundig beurteilt werden. Das LAG ließ ausdrücklich offen, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Zeugnis mit einem entsprechend beglaubigten Handzeichen abgeschlossen werden könnte; daraus lässt sich keine pauschale Freigabe für jedes Kürzel ableiten.

Unterschrift im Papierzeugnis prüfen: ungewöhnliches Kreuzen gedruckter Angaben, deutlich veränderter Namenszug und bloß subjektiv unschöne Schrift getrennt beurteilen; keine feste Winkelgrenze oder erfundene Abwertungsabsicht.
Eigene Prüfhilfe zum Papierfall des LAG Hamm; keine pauschale Bewertung jeder Handschrift.

Welche Auffälligkeit liegt tatsächlich vor?

BeobachtungSinnvoller Prüfpunkt
Schriftzug quer über gedruckten AngabenObjektiven Eindruck und Abweichung von der üblichen Gestaltung prüfen.
Ganz anderer Namenszug nach einer KorrekturOriginalfassungen und rechtmäßig vorhandene Vergleichsdokumente sichern.
Nur andere Farbe oder subjektiv unschönKonkreten Formmangel benennen; die bloße Unzufriedenheit ersetzt keine Prüfung.
PDF mit eingefügtem UnterschriftsbildEinwilligung und gesetzliche elektronische Form getrennt prüfen.

Diese Tabelle ist eine eigene Orientierung. Der LAG-Beschluss entscheidet keinen allgemeinen Streit über erlaubte Tintenfarben. Er behandelt eine erhebliche Abweichung des Namenszugs und eine ungewöhnliche diagonale Platzierung. Behaupten Sie deshalb nicht allein aufgrund einer Farbe, es liege ein nachgewiesener Geheimcode vor.

Beispiel: Zwei Fassungen nebeneinanderlegen

Fiktive Situation: Nach einer berechtigten inhaltlichen Korrektur erhalten Sie eine neue Papierfassung. Die alte Version trägt einen waagerecht unter dem Text platzierten Namenszug. In der neuen läuft die Unterschrift schräg durch die gedruckte Funktionsbezeichnung. Der übrige Text ist gleich geblieben.

Sichern Sie beide Originale und notieren Sie getrennt: Welche Textänderung wurde verlangt, was wurde tatsächlich geändert und welche neue Auffälligkeit betrifft ausschließlich die Unterzeichnung? Eine sachliche Beanstandung lautet dann nicht nur „Das gefällt mir nicht“, sondern benennt die Platzierung und den Unterschied zwischen den Fassungen. Daraus entsteht noch kein garantierter Prozesserfolg; die Unterlagen machen die Prüfung aber nachvollziehbar.

Verwenden Sie nur Vergleichsdokumente, die Ihnen rechtmäßig vorliegen. Verändern Sie keine Unterschrift selbst und setzen Sie kein Unterschriftsbild aus einem anderen Dokument ein. Falls Sie eine digitale Kopie für die Beratung anfertigen, bewahren Sie das unveränderte Papieroriginal auf.

Ist heute nur ein Papierzeugnis erlaubt?

Nein. Die Entscheidung stammt aus 2016. Nach der aktuellen Fassung von § 109 Absatz 3 GewO kann ein Arbeitszeugnis mit Einwilligung des Arbeitnehmers in elektronischer Form erteilt werden. Für diese Form verlangt § 126a Absatz 1 BGB den Namen des Ausstellers und eine qualifizierte elektronische Signatur. Ein in die PDF-Datei eingefügtes Bild einer Unterschrift ist damit nicht gleichzusetzen. (Aktuelle Einzelvorschriften geprüft: 18.10.2026.)

Klären Sie deshalb zuerst, welche Form vereinbart und tatsächlich verwendet wurde. Bei einer elektronischen Ausfertigung geht es nicht um die Neigung eines mit Tinte gezeichneten Namenszugs, sondern zunächst um Einwilligung, Signatur und Dokument. Die ältere Aussage zur Papierunterzeichnung darf nicht als heutiges Verbot elektronischer Zeugnisse gelesen werden.

Was bringt ein gerichtlicher Vergleich?

Im LAG-Fall war ausdrücklich vereinbart, dass der Geschäftsführer das bereits erteilte Zeugnis unterschreiben und der Arbeitnehmerin aushändigen sollte. Diese konkrete Verpflichtung hielt das Gericht für hinreichend bestimmt und vollstreckbar. Daraus folgt kein allgemeiner Anspruch, dass jedes Zeugnis in jedem Unternehmen zwingend vom Geschäftsführer unterzeichnet werden muss. Für den damaligen Streit war der genaue Vergleichstext maßgeblich. (Randnummern 22–27; geprüft: 18.10.2026.)

Das LAG wies die Beschwerde des Arbeitgebers gegen die Zwangsmittel zurück. Die im Verfahren festgesetzten 1.000 Euro waren ein Zwangsgeld zur Durchsetzung der Verpflichtung und kein zugesprochener Schadensersatz an die Beschäftigte. § 888 ZPO betrifft nicht vertretbare Handlungen und setzt einen gerichtlichen Antrag sowie die einschlägigen Vollstreckungsvoraussetzungen voraus. Eine eigene Beschwerde-E-Mail löst daher kein automatisches Zwangsgeld aus. (Norm, Tenor und Randnummern 11, 23–27 und 34–35 geprüft: 18.10.2026.)

Drei Schritte zur Prüfung: Papier oder elektronische Form klären, den konkreten Mangel mit unveränderten Fassungen beschreiben und den gerichtlichen Weg anhand eines vorhandenen Titels prüfen. Zwangsgeld ist kein eigener Geldanspruch.
Eigene Ablaufhilfe; QES bedeutet qualifizierte elektronische Signatur.

Wie bereiten Sie eine Korrektur vor?

  • Alle Zeugnisfassungen mit Empfangsdatum sichern.
  • Namenszug, Platzierung und gedruckte Funktionsangabe konkret beschreiben.
  • Textbeanstandungen und Formbeanstandungen getrennt auflisten.
  • Eine vorhandene Zusage oder gerichtliche Regelung im Wortlaut beifügen.
  • Eine ordnungsgemäße Neuausfertigung verlangen und eine ausbleibende Reaktion zeitnah prüfen lassen.

Ein eigener Anfragevorschlag lautet: „Bitte prüfen Sie die Unterzeichnung des Zeugnisses vom … . Der Schriftzug verläuft … und unterscheidet sich insoweit von der vorherigen Ausfertigung vom … . Ich bitte um eine ordnungsgemäß unterzeichnete Neuausfertigung.“ Füllen Sie die Stellen nur mit belegbaren Beobachtungen; die Anfrage ist keine Feststellung von Manipulation oder Absicht.

Für Noten, Inhalt und die allgemeine Durchsetzung hilft der Ratgeber zum Arbeitszeugnis und seiner Berichtigung. Bei einem Ausbildungszeugnis gelten zusätzliche Regeln, die der Beitrag zum Zeugnis nach der Ausbildung erläutert. Lassen Sie bei längerer Verzögerung auch mögliche Ausschlussfristen und den richtigen gerichtlichen Weg prüfen; vorhandene Titel, neue Inhaltsfragen und bloße Herausgabeansprüche können unterschiedliche Schritte erfordern.

Häufige Fragen

Ist jede leicht schräge Unterschrift automatisch unzulässig?

Nein. Das LAG beurteilte eine ungewöhnliche diagonale Platzierung, die gedruckte Angaben kreuzte und Zweifel an der Ernsthaftigkeit weckte. Das Urteil legt keine feste gesetzliche Winkelgrenze fest.

Muss ich eine absichtliche Abwertung beweisen?

Für die vom LAG Hamm beanstandete diagonale Gestaltung kam es auf den objektiven Eindruck eines durchschnittlichen Zeugnislesers an. Eine tatsächliche Abwertungsabsicht musste die Arbeitnehmerin dort nicht nachweisen.

Muss immer der Geschäftsführer unterschreiben?

Das lässt sich aus diesem Fall nicht ableiten. Hier verpflichtete gerade ein gerichtlicher Vergleich den Geschäftsführer zur Unterzeichnung. Der konkrete Anspruch und eine vorhandene Regelung müssen getrennt geprüft werden.

Bedeutet der Beschluss einen Anspruch auf 1000 Euro?

Nein. Der Betrag war ein Zwangsgeld zur Durchsetzung der konkreten Pflicht und kein zugesprochener Schadensersatz an die Arbeitnehmerin.

Kann ein Arbeitszeugnis heute elektronisch erteilt werden?

Ja, mit Einwilligung des Arbeitnehmers nach § 109 Absatz 3 GewO. Die gesetzliche elektronische Form nach § 126a BGB verlangt unter anderem eine qualifizierte elektronische Signatur; ein bloß eingefügtes Unterschriftsbild ist damit nicht gleichzusetzen.

Geprüfte Grundlagen

Gesetze und Rechtsprechung

Quellenstand: 18.10.2026