Ein verspätetes Arbeitszeugnis kann einen Anspruch auf Schadensersatz auslösen. Dafür muss der frühere Arbeitgeber mit dem fälligen Zeugnis in Verzug sein und die Verzögerung muss Ihnen einen konkreten Schaden verursacht haben. Sichern Sie die Mahnung und ihren Zugang, die Bewerbungsfrist sowie die Gründe für die Absage.
Ab wann können Sie das Endzeugnis verlangen?
Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses haben Sie Anspruch auf ein Zeugnis. Geben Sie an, wenn Sie ein qualifiziertes Zeugnis mit Angaben zu Leistung und Verhalten wünschen. Klären Sie bei einem Papierzeugnis, ob es abholbereit ist und wie es übergeben werden soll. Eine postalische Zusendung ist nur unter bestimmten Voraussetzungen geschuldet. Das Gesetz nennt keine feste Zahl von Tagen für die Bearbeitung. Das LAG Schleswig-Holstein ging in seinem Fall von einer angemessenen Bearbeitungszeit aus, die von den betrieblichen Umständen abhängt. Prüfen Sie auch, ob in einem Vergleich ein verbindlicher Termin steht. § 109 GewO, § 269 BGB und LAG Schleswig-Holstein vom 01.04.2009, 1 Sa 370/08, S. 7–10 (geprüft am 05.11.2026).
Wann gerät der frühere Arbeitgeber in Verzug?
Wird ein fälliges Zeugnis trotz eindeutiger Aufforderung nicht erteilt, kann der frühere Arbeitgeber in Verzug geraten. Sichern Sie, was Sie verlangt haben und wann Ihre Aufforderung zugegangen ist. Die Mahnung kann etwa entbehrlich sein, wenn der Termin verbindlich nach dem Kalender bestimmt ist oder der Arbeitgeber die Erteilung ernsthaft und endgültig verweigert. Die Vorlagefrist eines anderen Unternehmens ist für sich genommen kein vereinbarter Ausstellungstermin. Solange der Arbeitgeber die Verzögerung nicht zu vertreten hat, gerät er nicht in Verzug. § 280 Abs. 1 und 2 BGB und § 286 BGB (geprüft am 05.11.2026).
Im BAG-Fall lehnte ein Unternehmen die Bewerbung unter Hinweis auf ein fehlendes Umschulungszeugnis ab. Der Bewerber hatte jedoch ein früheres Verlangen gegenüber dem Aussteller nicht nachweisen können. Zum Zeitpunkt der Absage bestand daher kein Verzug. Das Urteil betraf ein Zeugnis aus einem Qualifizierungsvertrag nach § 630 BGB. Für das Endzeugnis eines Arbeitnehmers gilt § 109 GewO. § 630 BGB und BAG vom 12.02.2013, 3 AZR 120/11, Rn. 9–20 (geprüft am 05.11.2026).
| Was lässt sich belegen? | Was bedeutet das für die Prüfung? |
|---|---|
| Sie fordern das Zeugnis erst nach der Absage an. | Prüfen Sie, ob ausnahmsweise schon vorher Verzug ohne Mahnung eingetreten ist. Eine spätere Aufforderung ändert den früheren Zeitpunkt nicht. |
| Das Papierzeugnis lag rechtzeitig zur Abholung bereit. | Klären Sie, ob Sie es hätten abholen müssen oder ob eine Zusendung geschuldet war. |
| Das Zeugnis fehlte trotz Mahnung. Die Absage nennt keinen Grund. | Die Verzögerung allein belegt nicht, dass Ihnen eine konkrete Stelle entgangen ist. |
| Eine Einstellungszusage hängt nachweislich vom rechtzeitigen Zeugnis ab. | Das kann für den Zusammenhang sprechen. Prüfen Sie auch Verzug, Verantwortlichkeit und Höhe des Schadens. |
Welche Belege verbinden das Zeugnis mit der Absage?
Sichern Sie die Aufforderung des neuen Unternehmens zur Nachreichung, die Frist, die Absage und jede Aussage über den vorgesehenen Start und die Vergütung. Eine Nachricht, wonach nur noch das Zeugnis fehlte, ist aussagekräftiger als eine allgemeine Absage. Für entgangenen Verdienst brauchen Sie konkrete Anhaltspunkte dafür, dass Sie die Stelle bei rechtzeitiger Vorlage voraussichtlich bekommen hätten. Halten Sie auch fest, welcher Verdienst für welchen Zeitraum zu erwarten war. Das LAG Schleswig-Holstein sah im damaligen Fall die Einstellung und den behaupteten Verdienst nicht ausreichend belegt. § 252 BGB, § 280 BGB und LAG Schleswig-Holstein, 1 Sa 370/08, S. 10–11 (geprüft am 05.11.2026).
Beispiel mit zwei Fristen. Ihr Vertrag endet am 30. September. Am 19. Oktober erhält die frühere Personalstelle Ihre Mahnung für das inzwischen fällige qualifizierte Zeugnis. Das neue Unternehmen bittet um Vorlage bis zum 28. Oktober und sagt am 29. Oktober ab. Damit können Sie zeigen, wann die Mahnung zuging und wann die Bewerbung scheiterte. Wenn die Absage nur mitteilt, dass jemand anderes ausgewählt wurde, bleibt offen, ob das Zeugnis den Ausschlag gab. Eine vorherige Einstellungszusage unter genau dieser Bedingung könnte den Zusammenhang stützen.
Was können Sie tun, solange das Zeugnis fehlt?
- Fordern Sie das gewünschte Zeugnis mit Beschäftigungszeitraum und einer angemessenen Frist an. Sichern Sie eine Kopie und den Zugangsnachweis. Prüfen Sie die vereinbarte Übergabe.
- Fehlt das fällige Zeugnis weiter, mahnen Sie konkret. Teilen Sie dem früheren Arbeitgeber eine dringende Bewerbungsfrist mit. Fragen Sie nach der schnellsten möglichen Übergabe.
- Fragen Sie das neue Unternehmen, ob Sie das Zeugnis nachreichen oder vorläufig ein Zwischenzeugnis einreichen dürfen. Halten Sie die Antwort fest. Im Streit kann eine Rolle spielen, ob Sie den Schaden hätten abwenden oder mindern können. § 254 BGB und LAG Schleswig-Holstein, 1 Sa 370/08, S. 9–11 (geprüft am 05.11.2026).
- Verfolgen Sie den Zeugnisanspruch und eine mögliche Geldforderung getrennt. Prüfen Sie zeitnah vertragliche oder tarifliche Ausschlussfristen. Halten Sie bei einer Geldforderung den Schaden und die Belege fest.
Weitere Hinweise finden Sie in den Ratgebern zum qualifizierten Zeugnis, zur Abholung oder Zusendung, zum Zwischenzeugnis und zu Ausschlussfristen.
Häufige Fragen
Muss die Firma das Zeugnis innerhalb von 14 Tagen erstellen?
§ 109 GewO enthält keine starre 14-Tage-Frist. Prüfen Sie die Umstände, einen vereinbarten Termin und die Art des gewünschten Zeugnisses.
Reicht die Absage als Beleg für Schadensersatz?
Eine allgemeine Absage zeigt noch nicht, dass Ihnen die Stelle wegen des fehlenden Zeugnisses entgangen ist. Weitere Belege zur Bewerbungsentscheidung und zum konkreten Schaden sind wichtig.
Was kann ich der neuen Firma bis dahin anbieten?
Fragen Sie nach einer längeren Nachreichfrist oder ob vorläufig ein Zwischenzeugnis genügt. Halten Sie die Antwort fest und weisen Sie den früheren Arbeitgeber auf die Eile hin.
Geprüfte Grundlagen
Gesetze und Rechtsprechung
- § 109 GewO · Zeugnis (geprüft am 05.11.2026)Gesetz
- § 252 BGB · Wahrscheinlich entgangener Gewinn (geprüft am 05.11.2026)Gesetz
- § 254 BGB · Schadensminderung (geprüft am 05.11.2026)Gesetz
- § 269 BGB · Leistungsort (geprüft am 05.11.2026)Gesetz
- § 280 BGB · Schadensersatz wegen Pflichtverletzung (geprüft am 05.11.2026)Gesetz
- § 286 BGB · Verzug (geprüft am 05.11.2026)Gesetz
- § 630 BGB · Zeugnis im Dienstverhältnis (geprüft am 05.11.2026)Gesetz
- Bundesarbeitsgericht 3 AZR 120/11 · Umschulungszeugnis erst nach Bewerbungsabsage verlangt (geprüft am 05.11.2026)Urteil
- Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein 1 Sa 370/08 · Verzögertes Endzeugnis und entgangene Stelle (geprüft am 05.11.2026)Urteil
Quellenstand: 05.11.2026
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.