Der Dienstplan allein verlängert einen befristeten Arbeitsvertrag nicht. Prüfen Sie, ob Sie nach dem Enddatum tatsächlich wie vereinbart weitergearbeitet haben, wer beim Vertragsarbeitgeber davon wusste und ob er unverzüglich widersprochen hat. Sichern Sie Ihre Planversionen, Zeitnachweise und Nachrichten.
Was belegt ein Eintrag im Dienstplan?
Der Dienstplan zeigt einen vorgesehenen Einsatz. Ob Sie die Schicht tatsächlich gearbeitet haben und wer davon wusste, lässt sich daraus allein nicht ablesen. Ein Kalendereintrag kann aus einer fortlaufenden Planung stammen. Bewahren Sie ihn auf und suchen Sie zusätzlich nach der konkreten Weisung, Ihrem Stundennachweis und einer Antwort der zuständigen Personalstelle.
Ein kalendermäßig befristeter Vertrag endet grundsätzlich mit dem vereinbarten Datum. Für eine unbefristete Fortsetzung kommt es bei einem solchen Vertrag darauf an, dass Sie danach bewusst Ihre vertragliche Arbeit tatsächlich fortführen, der Arbeitgeber oder eine vertretungsberechtigte Person davon weiß und der Arbeitgeber nicht unverzüglich widerspricht. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, gilt das Arbeitsverhältnis nach dem Gesetz zu den bisherigen Bedingungen als unbefristet verlängert. Einen neuen unterschriebenen Vertrag braucht es für diese gesetzliche Folge nicht. Grundlagen sind § 15 Abs. 1 und 6 TzBfG und BAG, 09.02.2023, 7 AZR 266/22, Rn. 19–20 (geprüft am 07.11.2026).
Welche Unterlagen zeigen tatsächliche Arbeit?
| Was nach dem Enddatum vorliegt | Was noch zu klären ist |
|---|---|
| Ein Dienst im Plan | Wurde er tatsächlich geleistet? Suchen Sie nach Aufgaben, Zeitbuchungen und einer bestätigten Übergabe. |
| Urlaub im Portal oder nur eine Zahlung | Beides ersetzt die tatsächliche Fortsetzung der Arbeit nicht. Prüfen Sie, welchem Zeitraum die Zahlung zugeordnet ist. |
| Geleistete Schicht mit Nachricht an die Personalstelle | Wer kann für den Arbeitgeber Arbeitsverträge abschließen? Wann erfuhr diese Person von der geleisteten Arbeit? Wann und wie kam ein Widerspruch? |
Das BAG verneinte die gesetzliche Verlängerung in einem Fall, in dem nach dem Befristungsende lediglich Urlaub gewährt worden war und der Beschäftigte seine vertraglichen Aufgaben nicht weiter erledigt hatte. Auch Urlaub, Freizeitausgleich oder Entgeltfortzahlung allein ersetzen nach der Begründung die Arbeitsleistung nicht. Das Gericht wandte die bis zum 31.07.2022 geltende Fassung an. Seit 01.08.2022 steht die inhaltsgleiche Regel in Absatz 6. Siehe BAG, 09.02.2023, 7 AZR 266/22, Leitsatz und Rn. 19–26 (geprüft am 07.11.2026).
Wer muss von der Schicht erfahren haben?
Ermitteln Sie zunächst, wer im Vertrag als Arbeitgeber steht. Die Kenntnis einer Person, die für ihn Arbeitsverträge abschließen darf, zählt grundsätzlich wie seine eigene. Wer nur die Schichten plant, Stundenzettel entgegennimmt oder Vertragsunterlagen verteilt, ist damit noch nicht automatisch vertretungsberechtigt. Bitten Sie um eine konkrete Bestätigung der zuständigen Stelle. Halten Sie fest, wann und wie sie von der bereits geleisteten Schicht erfahren hat.
Bei Leiharbeit ist der Verleiher der Vertragsarbeitgeber. Die Schichtleitung des Einsatzbetriebs kann Arbeit zuweisen, ohne den Vertrag mit der Zeitarbeitsfirma verlängern zu können. Eine Zurechnung ihres Wissens kommt nach dem BAG nur unter besonderen Vertretungsvoraussetzungen in Betracht, etwa bei entsprechender Vollmacht des Verleihers. Im entschiedenen Fall fehlte der Nachweis der maßgebenden Kenntnis. Siehe BAG, 28.09.2016, 7 AZR 377/14, Rn. 30–39 (geprüft am 07.11.2026). Mehr zur Unterscheidung der Unternehmen steht im Ratgeber zur Leiharbeit.
Wie hilft eine Zeitleiste?
Ein fiktiver Vertrag endet an einem Mittwoch. Der Dienstplan enthält eine Schicht am Donnerstag. Am Donnerstag erledigt die Beschäftigte ihre gewöhnlichen Aufgaben und übergibt sie an die nächste Schicht. Am selben Tag bestätigt eine zum Vertragsabschluss berechtigte Person, dass sie von dieser bereits geleisteten Arbeit weiß. Ob die unbefristete Fortsetzung eingetreten ist, hängt nun auch davon ab, ob der Arbeitgeber unverzüglich widersprochen hat. Der Plan, die tatsächliche Arbeit und die Nachricht belegen drei verschiedene Dinge.
Notieren Sie den genauen Zeitpunkt und Wortlaut jeder Antwort. Das Gesetz nennt für den Widerspruch keine feste Zahl von Stunden oder Tagen. Verlassen Sie sich deshalb weder auf ein paar Stunden Schweigen noch auf eine pauschale Wartefrist. Bei einer Zweckbefristung sind zusätzlich die schriftliche Unterrichtung über die Zweckerreichung und die gesetzliche Zweiwochenregel zu prüfen. Grundlage ist § 15 Abs. 2 und 6 TzBfG (geprüft am 07.11.2026). Die Sonderfragen bei einer Vertretung während der Elternzeit behandelt ein eigener Ratgeber.
Wie klären Sie den Status vor der nächsten Schicht?
- Vergleichen Sie Vertrag und Nachträge. Notieren Sie das vereinbarte Ende und sichern Sie Ihre eigenen Planversionen und Zeitbuchungen.
- Halten Sie für jede bereits geleistete Schicht nach dem Ende Datum, Dauer, konkrete Aufgaben und die zuständige Person fest. Sichern Sie Antworten und gegebenenfalls den Widerspruch des Arbeitgebers.
- Fragen Sie bei der zuständigen Personalstelle nach dem Einsatz. Zum Beispiel „Mein Vertrag nennt den [Datum] als Enddatum. Für [Datum] bin ich im Dienstplan eingetragen. Bitte bestätigen Sie vor der Schicht, ob und auf welcher Grundlage ich eingesetzt werde.“
- Lassen Sie eine neu vorgelegte Befristung und die bisherigen Vorgänge zusammen prüfen. Halten Sie beim Unterschriftsdatum fest, wann tatsächlich unterzeichnet wurde.
Wenn der Status offen bleibt, prüfen Sie auch die Fristen zur Arbeitsuchendmeldung. Ein noch sichtbarer Plan ersetzt die Klärung mit der zuständigen Stelle nicht.
Welche Klagefrist sollten Sie sichern?
Wer die vereinbarte Befristung selbst für unwirksam hält, muss nach § 17 TzBfG grundsätzlich binnen drei Wochen nach dem vereinbarten Ende Befristungskontrollklage erheben. Bei einer Fortsetzung nach dem vereinbarten Ende beginnt diese Frist unter den Voraussetzungen des Satzes 3 mit Zugang der schriftlichen Beendigungserklärung. Rechnen Sie mit diesem späteren Beginn erst, wenn die Voraussetzungen geklärt sind (geprüft am 07.11.2026).
Wer sich allein darauf stützt, dass nach einer wirksamen Befristung durch Weiterarbeit ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entstanden ist, verfolgt ein anderes Begehren. Dafür gilt die Dreiwochenfrist der Befristungskontrolle nach dem BAG nicht. Die Feststellung des Fortbestands kann Gegenstand einer allgemeinen Feststellungsklage sein. Sind beide Gründe denkbar, lassen Sie die frühestmögliche Frist für die Befristungskontrolle sichern. Siehe BAG, 7 AZR 377/14, Rn. 28, BAG, 7 AZR 266/22, Rn. 14 und § 256 Abs. 1 ZPO (geprüft am 07.11.2026). Zur Prüfung der ursprünglichen Befristungsabrede hilft der Ratgeber zum befristeten Arbeitsvertrag.
Häufige Fragen
Reicht ein Stempel im Zeitsystem nach Vertragsende?
Eine Buchung kann ein Hinweis sein. Prüfen Sie zusätzlich, ob Sie tatsächlich Ihre vertraglichen Aufgaben erledigt haben und ob der Arbeitgeber oder eine vertretungsberechtigte Person davon wusste.
Bedeutet ein genehmigter Urlaub nach dem Enddatum einen unbefristeten Vertrag?
Urlaub allein ersetzt die tatsächliche Fortsetzung der vertraglichen Arbeit nicht. Das entschied das BAG in 7 AZR 266/22 zur inhaltsgleichen Vorgängerregelung.
Kann ich mich auf die Zusage der Schichtleitung verlassen?
Klären Sie, ob die Person den Vertragsarbeitgeber beim Abschluss von Arbeitsverträgen vertreten darf. Die Befugnis, einen Dienstplan zu erstellen, reicht dafür allein nicht.
Muss ich auf den nächsten Dienst warten, bevor ich nachfrage?
Fragen Sie vor dem Dienst nach dem Status und nach einer Bestätigung des Einsatzes. Sichern Sie den aktuellen Plan und die Antwort, damit der Ablauf nachvollziehbar bleibt.
Geprüfte Grundlagen
Gesetze und Rechtsprechung
- § 15 TzBfG · Ende und Fortsetzung eines befristeten Arbeitsverhältnisses (geprüft am 07.11.2026)Gesetz
- § 17 TzBfG · Befristungskontrollklage (geprüft am 07.11.2026)Gesetz
- § 256 ZPO · Allgemeine Feststellungsklage (geprüft am 07.11.2026)Gesetz
- BAG, 09.02.2023, 7 AZR 266/22 · Urlaub und tatsächliche Weiterarbeit (geprüft am 07.11.2026)Urteil
- BAG, 28.09.2016, 7 AZR 377/14 · Weiterarbeit im Entleiherbetrieb und Kenntnis (geprüft am 07.11.2026)Urteil
Quellenstand: 07.11.2026
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.