Der Betriebsrat kann bei einer digital geführten Bewerbung ausreichend unterrichtet sein, wenn er die erforderlichen Unterlagen aller Bewerber für die konkrete Stelle während des gesamten Zustimmungsverfahrens jederzeit öffnen und sich Notizen machen kann. Für eine Verweigerung gilt grundsätzlich eine Woche nach ordnungsgemäßer Unterrichtung.
Reicht ein digitaler Zugang zu den Bewerbungen?
Ja, wenn die Betriebsratsmitglieder die erforderlichen Unterlagen aller Bewerber für die Stelle während des Zustimmungsverfahrens jederzeit nutzen und sich Notizen machen können. Im Fall des Bundesarbeitsgerichts standen den Mitgliedern dafür Laptops zur Verfügung. Sie konnten die Unterlagen auch während der Sitzung öffnen. Für die im Portal hinterlegten Bewerbungen musste der Arbeitgeber keine Papiermappen liefern. BAG, Beschluss vom 13.12.2023 – 1 ABR 28/22, Randnummern 20–25 (geprüft am 04.11.2026).
Was muss der Arbeitgeber vor einer Einstellung mitteilen?
In Unternehmen mit in der Regel mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern muss der Arbeitgeber einen bestehenden Betriebsrat vor der Einstellung unterrichten und um Zustimmung bitten. Dazu gehören die erforderlichen Bewerbungsunterlagen, Angaben zur Person und Informationen über die Auswirkungen der geplanten Maßnahme. Bei Einstellungen sind insbesondere der vorgesehene Arbeitsplatz und die geplante Eingruppierung mitzuteilen. § 99 Abs. 1 BetrVG (geprüft am 04.11.2026).
Der Betriebsrat muss prüfen können, ob ein gesetzlicher Grund zur Zustimmungsverweigerung vorliegt. Er soll außerdem Anregungen zur Auswahl geben können. Dafür braucht er in der Regel die Unterlagen sämtlicher Bewerber um die konkrete Stelle. Im BAG-Fall waren das die im Programm hinterlegten Anschreiben und Lebensläufe sowie die eingereichten Zeugnisse und Zertifikate. Die Arbeitgeberin übermittelte daneben Angaben zur Stelle und ergänzende Informationen über die Einstellung. Randnummern 17–24 (geprüft am 04.11.2026).
Woran lässt sich ein brauchbarer Portalzugang erkennen?
| Situation | Was zu prüfen ist |
|---|---|
| Die Unterlagen aller Bewerber sind mit dem bereitgestellten Laptop jederzeit bis zur Entscheidung abrufbar. | Wenn auch Notizen möglich sind, entspricht das der vom BAG anerkannten Gestaltung. Die übrigen Informationen zur Einstellung bleiben erforderlich. |
| Das Portal zeigt nur den ausgewählten Bewerber oder nur eine Namensliste. | Prüfen, welche erforderlichen Unterlagen zur konkreten Stelle fehlen, und gezielt um Freigabe bitten. |
| Die Links laufen vor der Sitzung ab oder Anlagen lassen sich nicht öffnen. | Zeitpunkt und betroffene Unterlage dokumentieren und sofort einen nutzbaren Zugang verlangen. |
| Die Unterlagen lassen sich lesen, aber das Portal hat keine Druckfunktion. | Entscheidend ist, ob die Prüfung und die vom BAG genannten Notizen oder erforderlichen Screenshots möglich sind. Ein Ausdruck war im entschiedenen Fall nicht erforderlich. |
Die zweite bis vierte Tabellenzeile überträgt die Anforderungen auf typische Situationen. Über tatsächliche Störungen und anonymisierte Namen entschied das BAG im konkreten Verfahren nicht inhaltlich. Der Betriebsrat hatte diese Einwände erst in der Rechtsbeschwerde neu vorgebracht. Randnummern 23–25 und 28 (geprüft am 04.11.2026).
Darf der Betriebsrat Notizen oder Screenshots machen?
Der Senat nennt in Randnummer 25 ausdrücklich Notizen und Screenshots als Möglichkeiten, die Informationen für die Beratung festzuhalten. Das Recht bezieht sich auf die konkrete Beteiligung. Für vertrauliche persönliche Verhältnisse und Angelegenheiten gilt die Verschwiegenheitspflicht aus § 99 Abs. 1 BetrVG. Bei der Verarbeitung von Bewerberdaten hat der Betriebsrat die Datenschutzregeln einzuhalten. Arbeitgeber und Betriebsrat unterstützen sich dabei nach § 79a BetrVG. Klären Sie für etwaige Notizen und Bildschirmaufnahmen vorab, wer sie benötigt, wo sie geschützt abgelegt werden und wann ihr Zweck entfällt. Randnummern 25–27, § 99 Abs. 1 BetrVG und § 79a BetrVG (geprüft am 04.11.2026).
Welche Frist hat der Betriebsrat?
§ 99 Abs. 3 BetrVG sieht für die schriftliche Mitteilung der Zustimmungsverweigerung mit Gründen eine Woche nach ordnungsgemäßer Unterrichtung vor. Erfolgt innerhalb der maßgeblichen Frist keine formgerechte Verweigerung, gilt die Zustimmung grundsätzlich als erteilt. Halten Sie bei unklarer Vollständigkeit das Datum des Ersuchens und jeder Ergänzung fest. Melden Sie fehlende Dokumente oder Zugriffsprobleme sofort und prüfen Sie den Fristbeginn zeitnah. Sind gesetzliche Verweigerungsgründe erkennbar, benennen Sie die konkreten Tatsachen fristgerecht. Das BAG ließ ein Nachschieben weiterer Gründe nach Fristablauf im Verfahren nicht zu. § 99 Abs. 2 bis 4 BetrVG und Randnummern 17, 29 und 34 (geprüft am 04.11.2026).
Verweigert der Betriebsrat die Zustimmung, kann der Arbeitgeber ihre gerichtliche Ersetzung beantragen. Für eine sachlich dringend erforderliche vorläufige Einstellung sieht § 100 BetrVG ein eigenes Verfahren vor. Bestreitet der Betriebsrat die Dringlichkeit, muss der Arbeitgeber innerhalb von drei Tagen die beiden in § 100 Abs. 2 genannten Anträge stellen, wenn er die Maßnahme aufrechterhalten will. § 99 Abs. 4 BetrVG und § 100 Abs. 1 und 2 BetrVG (geprüft am 04.11.2026).
Was sollten Betriebsrat und Personalabteilung festhalten?
- Stelle, vorgesehene Eingruppierung, betroffene Person und Auswirkungen der Einstellung zuordnen.
- Prüfen, ob die für die konkrete Stelle erforderlichen Bewerbungen vollständig vorliegen.
- Mit den vorgesehenen Geräten testen, ob Anlagen geöffnet werden können und der Zugriff bis zur Sitzung reicht.
- Fehlende Unterlagen und technische Probleme ohne unnötige Kopien von Bewerberdaten dokumentieren.
- Zugang des Ersuchens und Ergänzungen festhalten. Sitzung, Beschluss und fristgerechte Mitteilung planen.
Im Verfahren 1 ABR 28/22 blieb die gerichtliche Zustimmungsersetzung für die Einstellung bestehen. Die Zustimmungsfiktion war durch die rechtskräftige Vorentscheidung ausgeschlossen. Beim zweiten Antrag stellte das BAG das Verfahren ein, ohne selbst über die Dringlichkeit zu entscheiden. Tenor und Randnummern 29–35 (geprüft am 04.11.2026).
Weitere Beiträge behandeln den Einblick in Bruttolohnlisten, Ansprüche bei Diskriminierung im Bewerbungsverfahren und die Anhörung vor einer Kündigung.
Häufige Fragen
Muss der Arbeitgeber digitale Bewerbungen ausdrucken?
Im BAG-Fall erfüllte der jederzeit nutzbare Zugang zu den erforderlichen Bewerbungsunterlagen aller Bewerber mit der Möglichkeit zu Notizen die Vorlagepflicht. Ausdrucke waren dafür nicht erforderlich.
Reichen die Unterlagen der ausgewählten Person?
In der Regel braucht der Betriebsrat die Unterlagen aller Bewerber für die betreffende Stelle, damit er die Auswahl nachvollziehen und Anregungen geben kann.
Was gilt, wenn der Zugang während der Sitzung ausfällt?
Dokumentieren und melden Sie den Ausfall sofort und verlangen Sie nutzbaren Zugang. Prüfen Sie die Vollständigkeit der Unterrichtung und die Frist gesondert. Im BAG-Fall wurde ein erstmals in der Rechtsbeschwerde behaupteter Ausfall nicht inhaltlich geprüft.
Wie lange hat der Betriebsrat für eine Verweigerung?
§ 99 Abs. 3 BetrVG sieht eine Woche nach ordnungsgemäßer Unterrichtung vor. Die Mitteilung an den Arbeitgeber muss schriftlich erfolgen und Gründe enthalten.
Geprüfte Grundlagen
Gesetze und Rechtsprechung
- BAG, 13.12.2023 – 1 ABR 28/22: Vorlage von Bewerbungsunterlagen und digitales LeserechtRechtsprechung
- § 99 BetrVG – Mitbestimmung bei personellen EinzelmaßnahmenGesetz
- § 100 BetrVG – Vorläufige personelle MaßnahmenGesetz
- § 79a BetrVG – DatenschutzGesetz
Quellenstand: 04.11.2026
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.