Der zuständige Ausschuss kann vorhandene Bruttolohn- und Gehaltslisten mit Namen einsehen, soweit dies für Betriebsratsaufgaben erforderlich ist. Der Betriebsrat kann aus dem Einblicksrecht keine Datei zur dauerhaften Verfügung verlangen. Die Auswertung zur Beantwortung einer konkreten Entgeltauskunft hat eigene Voraussetzungen.
Darf der Betriebsrat die Gehaltsliste mit Namen sehen?
Ja, wenn die Einsicht für eine Betriebsratsaufgabe erforderlich ist und der Arbeitgeber die Bruttolohn- und Gehaltsliste mit Namen führt. Der zuständige Ausschuss darf dann grundsätzlich die vorhandene Namensfassung einsehen. Im Beschluss vom 07.05.2019 genügte die anonymisierte Ansicht einer elektronischen Liste nicht. Der Betriebsausschuss durfte die tatsächlich geführte Liste einsehen. Leitende Angestellte im gesetzlichen Sinn waren vom Antrag ausgenommen. BAG, 1 ABR 53/17, Randnummern 10–22 (geprüft am 04.11.2026).
Wann braucht der Betriebsrat die Bruttolohnliste?
Eine Aufgabe kann sein, die Einhaltung von Gesetzen, Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen zu überwachen. Im Fall von 2019 wollte der Betriebsrat etwa prüfen, nach welchen Regeln Sonderzahlungen gewährt wurden und ob sich die Entlohnungsgrundsätze geändert hatten. Für die Überwachungsaufgabe muss er regelmäßig keinen besonderen Verdacht vortragen. Die Einsicht muss aber einer Aufgabe des Gremiums dienen. Geht es speziell um die Förderung der Entgeltgleichheit, sollte der Betriebsrat benennen, für welche konkrete Maßnahme er die Daten benötigt. § 80 Abs. 1 und 2 BetrVG, § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG und BAG, 1 ABR 32/19, Randnummern 12–15 (geprüft am 04.11.2026).
Der Anspruch betrifft vorhandene Bruttolisten. § 80 Abs. 2 Satz 2 BetrVG verpflichtet den Arbeitgeber nicht, eigens eine fehlende Liste zu erstellen. Die Beschäftigten müssen nicht einzeln einer Namensansicht zustimmen, damit der gesetzliche Einblick gewährt werden kann. Das BAG verlangte im entschiedenen Fall auch keine zusätzliche Begründung für jeden Namen in der vorhandenen Liste. Der Einblick bezieht sich auf Bruttoentgelte. Nettoeinkommen, Steuermerkmale und persönliche Pfändungen fallen dadurch nicht in den Zugriff. BAG, 1 ABR 53/17, Randnummern 16–22 und 39–45 (geprüft am 04.11.2026).
Wer nimmt die Einsicht wahr?
Bei einem Betriebsrat mit mindestens neun Mitgliedern wird ein Betriebsausschuss gebildet. Auch ein nach § 28 BetrVG gebildeter zuständiger Ausschuss kommt in Betracht. Wenn das Gremium wegen seiner Größe keinen solchen Ausschuss bilden kann, kann der Vorsitzende, dessen Stellvertretung oder ein anderes beauftragtes Mitglied den Einblick wahrnehmen. Das Recht steht dem Betriebsrat zu. Die Einsicht wird von den dafür zuständigen Personen ausgeübt. § 27 BetrVG, § 28 BetrVG und BAG, 1 ABR 53/17, Randnummern 14, 26 und 44 (geprüft am 04.11.2026).
Für leitende Angestellte ist die gesetzliche Einordnung maßgeblich. Eine bloße Stellenbezeichnung wie „Teamleitung“ beantwortet die Frage nicht. § 5 Abs. 3 und 4 BetrVG (geprüft am 04.11.2026).
Welche Anfrage passt zur Situation?
| Situation | Was der Betriebsrat prüfen sollte |
|---|---|
| Der Arbeitgeber bietet nur eine anonymisierte Ansicht an. | Klären, ob er eine Namensliste führt und die Einsicht für eine Aufgabe des Betriebsrats erforderlich ist. |
| Die Liste wird elektronisch geführt. | Eine nutzbare Einsicht in die vorhandene elektronische Liste vereinbaren. |
| Der Ausschuss möchte eine Datei dauerhaft speichern. | Aus dem Einblicksrecht ergibt sich kein Anspruch auf dauerhafte Überlassung. |
| Die gewünschte Liste existiert nicht. | Vorhandene Unterlagen klären. Eine Aufbereitungspflicht für konkrete Entgeltauskünfte ist gesondert zu prüfen. |
Beispiel: Eine laufende Schichtzulage wird anhand einer bestehenden betrieblichen Regel gezahlt. Der Betriebsrat möchte überprüfen, ob die Regel in der aktuellen Abrechnung umgesetzt wird. Er kann den Zeitraum, die betreffende Regel und die vorhandene Bruttoliste benennen und einen geschützten Einsichtstermin vorschlagen. Ob die Zulage einer bestimmten Person zusteht, hängt von der Regel und den Umständen ab. Grundlage der Prüfschritte sind BAG, 1 ABR 53/17, Randnummern 16–22 und BAG, 1 ABR 32/19, Randnummern 12–16 (geprüft am 04.11.2026).
Muss der Arbeitgeber eine Kopie oder Excel-Datei herausgeben?
Eine vorhandene elektronische Liste gehört zum Einblicksrecht. Der Arbeitgeber muss sie dem Ausschuss aufgrund dieses Rechts nicht zur dauerhaften Verfügung überlassen. Auch bei einer Einzelauskunft nach dem Entgelttransparenzgesetz richtet sich das Einsichts- und Auswertungsrecht des Ausschusses nach seiner Zuständigkeit für die Beantwortung. Übernimmt der Arbeitgeber die Antwort nach den gesetzlichen Regeln, bleibt das allgemeine Recht des Betriebsrats nach § 80 BetrVG getrennt zu prüfen. § 13 EntgTranspG, § 14 EntgTranspG, § 15 EntgTranspG und BAG, 1 ABR 32/19, Randnummern 16–23 (geprüft am 04.11.2026).
Der Beschluss vom 29.09.2020 ließ offen, ob für eine konkrete Auskunft nach § 13 EntgTranspG zeitweise ein weitergehender elektronischer Bearbeitungszugriff erforderlich sein kann. Im Verfahren scheiterte auch der Hilfsantrag auf zeitweise Überlassung zum Kopieren, weil für die Daten eines abgeschlossenen Zeitraums kein Bezug zu einer gegenwärtigen Aufgabe erkennbar war. Der Betriebsrat blieb mit seiner Rechtsbeschwerde erfolglos. Tenor und Randnummern 23, 30 und 31 (geprüft am 04.11.2026).
Wie organisieren Sie die Einsicht?
- Benennen Sie die Aufgabe, die einschlägige Entgeltregel und den benötigten Zeitraum.
- Klären Sie, welche vorhandene Liste und welche zuständigen Personen in Betracht kommen.
- Bitten Sie um einen Termin und eine Ansicht, in der sich die benötigten Einträge lesen lassen.
- Vereinbaren Sie den geschützten Umgang mit den Daten. Verwenden Sie für die Besprechung nach Möglichkeit Ergebnisse ohne personenbezogene Einzelbeträge.
- Dokumentieren Sie das Ersuchen und die Antwort. § 80 Abs. 2 BetrVG nennt für den Listeneinblick keine feste Frist in Tagen. Schlagen Sie einen Zeitpunkt vor, der zur Aufgabe passt.
Der Betriebsrat muss die Datenschutzregeln einhalten. Bei der Verarbeitung für seine gesetzlichen Aufgaben bleibt der Arbeitgeber nach § 79a BetrVG datenschutzrechtlich verantwortlich. Beide unterstützen sich dabei. Ein Einsichtstermin gibt Beschäftigten keinen Zugang zu den Gehältern ihrer Kollegen. Für eigene Fragen hilft der Ratgeber zur persönlichen Entgeltauskunft. Zur Prüfung von Gehaltsrunden und Tarifregeln finden Sie mehr unter Gleichbehandlung bei Gehaltserhöhungen und Geltung eines Tarifvertrags. § 79a BetrVG und BAG, 1 ABR 53/17, Randnummern 28 und 44–45 (geprüft am 04.11.2026).
Häufige Fragen
Reicht eine anonymisierte Bruttolohnliste?
Wenn die Firma eine Liste mit Namen führt und der erforderliche Aufgabenbezug besteht, reicht die anonymisierte Ansicht nach BAG 1 ABR 53/17 nicht.
Darf jedes Betriebsratsmitglied die Liste beim Arbeitgeber ansehen?
Der Einblick wird vom zuständigen Ausschuss wahrgenommen. Kann ein kleineres Gremium keinen solchen Ausschuss bilden, kommen der Vorsitz, die Stellvertretung oder ein beauftragtes Mitglied in Betracht.
Kann der Ausschuss die Liste als Excel-Datei behalten?
Das Recht auf Einsicht erfasst elektronisch geführte Listen. Daraus ergibt sich nach BAG 1 ABR 32/19 kein Anspruch auf eine Datei zur dauerhaften Verfügung.
Muss die Firma eine fehlende Bruttolohnliste anlegen?
Aus § 80 Abs. 2 Satz 2 BetrVG folgt ein Recht auf Einsicht in vorhandene Listen. § 13 EntgTranspG kann zur Beantwortung individueller Auskünfte eine besondere Aufbereitung verlangen.
Geprüfte Grundlagen
Gesetze und Rechtsprechung
- BAG, 07.05.2019 – 1 ABR 53/17: Einblick in Bruttoentgeltlisten mit NamenRechtsprechung
- BAG, 29.09.2020 – 1 ABR 32/19: Dauerhafte Überlassung von BruttoentgeltlistenRechtsprechung
- § 80 BetrVG – Aufgaben und Einblick in BruttoentgeltlistenGesetz
- § 79a BetrVG – DatenschutzGesetz
- § 27 BetrVG – BetriebsausschussGesetz
- § 28 BetrVG – Aufgabenübertragung auf AusschüsseGesetz
- § 5 BetrVG – Arbeitnehmer und leitende AngestellteGesetz
- § 87 BetrVG – MitbestimmungsrechteGesetz
- § 13 EntgTranspG – Rechte und Aufgaben des BetriebsratsGesetz
- § 14 EntgTranspG – Verfahren bei Tarifbindung oder TarifanwendungGesetz
- § 15 EntgTranspG – Verfahren bei fehlender Tarifbindung und TarifanwendungGesetz
Quellenstand: 04.11.2026
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.