Beim Betriebsübergang kann eine einschlägige Versorgungsordnung des Erwerbers eine bisherige Betriebsvereinbarung ablösen. Nach BAG 3 AZR 429/18 sind der erdiente Teilbetrag, die erdiente Dynamik und künftige dienstzeitabhängige Zuwächse unterschiedlich geschützt. Das Interesse an einer einheitlichen Versorgung genügt für sich allein nicht.
Kann der neue Arbeitgeber die Betriebsrente kürzen?
Eine beim Erwerber geltende Versorgungsordnung kann eine bisherige Betriebsvereinbarung ablösen. Greift sie in Versorgungsanwartschaften ein, braucht die Kürzung eine Rechtfertigung, die zur Stärke des Eingriffs passt. Für den bis zum Stichtag erdienten Teil gelten strengere Anforderungen als für künftige Zuwächse. Der bloße Wunsch nach einer einheitlichen Versorgung genügt nach dem BAG auch bei Kürzungen künftiger Zuwächse nicht. BAG, Urteil vom 22.10.2019 – 3 AZR 429/18, Randnummern 60–65 und 78–80 (geprüft am 04.11.2026).
Welche Versorgungsordnung gilt nach der Übernahme?
Bei einem Betriebsübergang tritt der neue Inhaber in die Rechte und Pflichten aus den bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Bleibt der Betrieb als Einheit erhalten, können die bisherigen Betriebsvereinbarungen unmittelbar weitergelten. Eine wirksame Gesamtbetriebsvereinbarung des Erwerbers kann sie für denselben Gegenstand ablösen, wenn sie auch für die übernommenen Beschäftigten gilt. Prüfen Sie ihren Geltungsbereich und die Zuständigkeit der Betriebsparteien. § 613a Abs. 1 BGB und Randnummern 40–54 und 63–64 (geprüft am 04.11.2026).
Geht die bisherige Betriebsvereinbarung nach § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB in das Arbeitsverhältnis über, gilt für diese Rechte grundsätzlich ein Jahr Schutz vor einer Verschlechterung. Satz 3 regelt die Ausnahme für eine einschlägige Kollektivregel beim Erwerber. Auch dann prüft das BAG bei der Ablösung einer Betriebsvereinbarung zur Altersversorgung Eingriffe in die Höhe der Anwartschaft anhand seiner drei Stufen. Der Ablauf eines Jahres ersetzt diese Prüfung nicht. § 613a Abs. 1 Sätze 2–4 BGB und Randnummern 60–73 (geprüft am 04.11.2026).
Wie prüft das BAG einen Eingriff in die Betriebsrente?
| Betroffener Teil | Was damit gemeint ist | Welche Gründe braucht es? |
|---|---|---|
| Bereits erdienter Teilbetrag | Der nach der bisherigen Ordnung bis zum Stichtag erarbeitete Wert. | Zwingende Gründe. Ein Eingriff kommt nur ausnahmsweise in Betracht. |
| Erdiente Dynamik | Spätere Änderungen von Berechnungsgrößen, die sich auf den schon erarbeiteten Teil auswirken können, etwa das Endgehalt. | Triftige Gründe. |
| Künftige dienstzeitabhängige Zuwächse | Weitere Rentenbausteine für die Zeit nach dem Stichtag. | Sachlich-proportionale Gründe. Sie müssen nachvollziehbar sein und zum Eingriff passen. |
Ermitteln Sie zuerst, welcher Teil durch die neue Regel sinkt. Ein unveränderter Betrag zum Stichtag beantwortet noch nicht, ob die Dynamik oder die Zuwächse für spätere Dienstjahre gekürzt werden. Maßgeblich sind die jeweils geltenden Regelungen und die konkreten Verhältnisse beim Erwerber. Randnummern 62–65, 71–80 (geprüft am 04.11.2026).
Wie lässt sich der erdiente Teil überschlägig vergleichen?
Vereinfachtes Beispiel für eine Leistungszusage mit zeitanteiliger Berechnung: Nach der alten Ordnung beträgt die zum Stichtag rechnerisch erreichbare Vollrente 800 Euro monatlich. Von 30 möglichen Dienstjahren bis zur maßgeblichen Altersgrenze sind 15 zurückgelegt. Der zeitanteilige Vergleichswert lautet 800 Euro × 15 ÷ 30 = 400 Euro monatlich. Ergibt die neue Regel für denselben bereits erdienten Teil nur 360 Euro, beträgt die Differenz auf dieser Stufe 40 Euro. Vergleichen Sie dafür dieselben Stichtage und Eingabedaten.
Der Vergleichswert dient hier der Zuordnung des Eingriffs. Die tatsächliche Monatsrente hängt von der Zusage, den maßgeblichen Berechnungsgrundlagen und gegebenenfalls abweichenden gesetzlichen Regeln für die Versorgungsform ab. Für die erste Stufe verweist das BAG auf die zeitanteilige Ermittlung und die Grundlagen zum maßgeblichen Stichtag. § 2 Abs. 1 BetrAVG, § 2a Abs. 1 BetrAVG und Randnummer 62 (geprüft am 04.11.2026).
Was bekam der Kläger im BAG-Verfahren?
Die beim Erwerber zunächst herangezogene Versorgungsordnung hätte jedenfalls die künftigen Zuwächse deutlich verschlechtert. Für diese Kürzung fehlte ein sachlich-proportionaler Grund. Später wurde die alte Regelung durch einen Überleitungstarifvertrag mit ergänzender Gesamtbetriebsvereinbarung abgelöst. Eine einzelne Klausel zur Anrechnung der gesetzlichen Rente überschritt die tariflichen Vorgaben und blieb unwirksam. Die übrige Überleitungsregelung blieb anwendbar. Randnummern 30–31, 78–83 und 114–125 und § 77 Abs. 3 BetrVG (geprüft am 04.11.2026).
Das BAG hob das Berufungsurteil auf und verwies die Sache zurück. Das Landesarbeitsgericht musste die Rentenhöhe anhand der maßgeblichen Anrechnungsregel neu klären. Das BAG setzte keinen endgültigen Monatsbetrag fest. Tenor und Randnummern 129–130 (geprüft am 04.11.2026).
Welche Unterlagen helfen bei der Prüfung?
- Versorgungszusage, alte Betriebsvereinbarung und vollständige neue Versorgungsordnung besorgen.
- Übergangsdatum, Ablösungsstichtag, bisherigen Dienstbeginn und maßgebliche Altersgrenze notieren.
- Überleitungsregel, Geltungsbereich und gegebenenfalls Tarifvertrag sowie Öffnungsklausel vergleichen.
- Zwei Berechnungen mit identischen Stichtagsdaten anfordern. Prüfen, ob sich eine Änderung beim erdienten Teilbetrag, bei der Dynamik oder bei künftigen Zuwächsen zeigt.
- Bei laufender Rente den Rentenbescheid, die Abrechnungen und das Datum der ersten Abweichung sichern. Anwendbare Fristen für Zahlungsansprüche gesondert prüfen.
Wer dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses widersprechen will, muss die dafür geltende Monatsfrist nach Zugang der Unterrichtung nach § 613a Abs. 5 und 6 BGB gesondert prüfen. Diese Frist betrifft den Widerspruch gegen den Übergang. Wie die Information und der Zugang zu prüfen sind, erklärt der Ratgeber zum Betriebsübergang. § 613a Abs. 5 und 6 BGB (geprüft am 04.11.2026).
Die Berechnung mit früherer Teilzeit und die spätere Anpassung laufender Leistungen sind eigene Fragen. Dazu finden Sie die Beiträge zu Teilzeit bei einer endgehaltsbezogenen Betriebsrente und zur Anpassung einer Betriebsrente aus Altzusage.
Häufige Fragen
Muss die alte Betriebsvereinbarung nach der Übernahme immer gelten?
Eine einschlägige wirksame Betriebsvereinbarung des Erwerbers kann sie ablösen. Eingriffe in bestehende Versorgungsanwartschaften sind dabei anhand des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit zu prüfen.
Reicht eine einheitliche Altersversorgung als Kürzungsgrund?
Der Wunsch nach Vereinheitlichung allein genügt nach BAG 3 AZR 429/18 selbst für Eingriffe in künftige dienstzeitabhängige Zuwächse nicht.
Wie erkenne ich, ob schon erdiente Beträge gekürzt werden?
Lassen Sie alte und neue Berechnung auf denselben Stichtag und dieselben Daten beziehen. Vergleichen Sie die bis dahin erarbeitete Leistung getrennt von Dynamik und späteren Zuwächsen.
Hat das BAG die endgültige Betriebsrente berechnet?
Das BAG verwies den Fall zurück. Das Landesarbeitsgericht musste die konkrete Höhe anhand der maßgeblichen Anrechnung der gesetzlichen Rente klären.
Geprüfte Grundlagen
Gesetze und Rechtsprechung
- BAG, 22.10.2019 – 3 AZR 429/18: Ablösung von Versorgungsordnungen beim BetriebsübergangRechtsprechung
- § 613a BGB – Rechte und Pflichten beim BetriebsübergangGesetz
- § 2 BetrAVG – Höhe der unverfallbaren AnwartschaftGesetz
- § 2a BetrAVG – Berechnung des TeilanspruchsGesetz
- § 77 BetrVG – Betriebsvereinbarungen und TarifvorrangGesetz
Quellenstand: 04.11.2026
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.