Darf die Firma eine Einmalzahlung statt der Betriebsrente leisten?

Das kann zulässig sein, aber eine große Überweisung allein genügt nicht. Ist eine monatliche Rente zugesagt und behält sich der Arbeitgeber deren Ersetzung vor, sind die Vertragsklausel und ihre konkrete Ausübung zu prüfen. Eine vorformulierte Klausel ist unwirksam, wenn sie eine Kapitalleistung unter dem versicherungsmathematischen Barwert der Rente erlaubt. Eine mindestens barwertgleiche Ersetzung kann dagegen zulässig sein; die konkrete Entscheidung muss billiges Ermessen wahren. (BAG, 17.01.2023 – 3 AZR 220/22, Leitsatz und Randnummern 27–30; BAG, 17.01.2023 – 3 AZR 501/21, Leitsatz und Randnummer 45; Originale geprüft: 03.11.2026.)

Die folgenden Schritte betreffen dieses einseitige Kapitalwahlrecht des Arbeitgebers. Ob Sie selbst zwischen Kapital und Rente wählen dürfen, ergibt sich gesondert aus Ihrer Zusage. Ein Wunsch nach Auszahlung ersetzt kein vereinbartes Wahlrecht.

Was steht tatsächlich in Ihrer Versorgungszusage?

Lesen Sie Zusage, Leistungsplan und sämtliche Nachträge zusammen. Im Fall 3 AZR 501/21 war zunächst die Rente geschuldet; der Arbeitgeber durfte sie unter bestimmten Bedingungen durch Kapital ersetzen. Das BAG bezeichnete dies als Ersetzungsbefugnis. Es waren nicht von Anfang an zwei beliebig austauschbare Leistungen geschuldet. Eine spätere kurze Vertragsübersicht beseitigte den Vorbehalt im dortigen Fall nicht. (Randnummern 20–31; geprüft: 03.11.2026.)

Markieren Sie deshalb, wer entscheiden darf, welche Leistungen betroffen sind, wie der Kapitalbetrag bestimmt wird und wann die Erklärung erfolgen soll. Eine Versicherungsmitteilung oder eine Überschrift wie „Kapitaloption“ beantwortet diese Fragen noch nicht.

Drei Prüfungen bei Arbeitgeber-Kapitalwahl: Klausel und mindestens Barwertgleichheit, konkrete Interessenabwägung sowie Ausübung bis zum Leistungsbeginn; danach § 3 BetrAVG gesondert prüfen.
Die Wirksamkeit der Klausel ersetzt nicht die Kontrolle der konkreten Entscheidung.

Welche drei Prüfungen müssen Sie auseinanderhalten?

PrüfungEntscheidende Frage
KlauselGibt die maßgebliche Zusage dem Arbeitgeber eine Ersetzungsbefugnis, die insbesondere mindestens Barwertgleichheit wahrt?
EinzelfallÜberwiegen die konkreten Arbeitgeberinteressen die Interessen am Fortbestand der monatlichen Rente?
ZeitpunktWurde das Kapitalwahlrecht bis zum Beginn des Leistungszeitraums ausgeübt oder betrifft die Umstellung bereits laufende Leistungen?

Die eigene Prüftabelle beruht auf § 308 Nummer 4 BGB, § 315 BGB und 3 AZR 501/21, Randnummern 33, 36–46. Eine grundsätzlich wirksame Klausel beantwortet die beiden weiteren Fragen nicht automatisch. (Normen und Original geprüft: 03.11.2026.)

Fiktive Rechnung: 500 Euro Monatsrente ergeben 6.000 Euro Jahresrente und zehnfach 60.000 Euro. Gegenüber nur angenommenen 75.000 Euro Gutachten-Barwert fehlen 15.000 Euro. Keine eigene Barwertberechnung.
Eine Multiplikation der Jahresrente belegt für sich keine versicherungsmathematische Gleichwertigkeit.

Warum reichen zehn Jahresrenten nicht als Begründung?

In 3 AZR 220/22 lag die vorgesehene zehnfache Jahresrente nach den gerichtlichen Feststellungen unter dem versicherungsmathematischen Barwert. Damit sollte die Beschäftigte eine geringerwertige Leistung erhalten. Die Klausel hielt der Kontrolle nach § 308 Nummer 4 BGB nicht stand. Entscheidend war die fehlende Wertgleichheit, nicht allein das Wort „Einmalzahlung“. (Randnummern 5, 27–32; geprüft: 03.11.2026.)

Eigene fiktive Rechnung: Bei 500 Euro Monatsrente sind 12 × 500 = 6.000 Euro die Jahresrente; das Zehnfache sind 60.000 Euro. Angenommen, ein gesondert erstelltes versicherungsmathematisches Gutachten ergibt einen Barwert von 75.000 Euro: Dann fehlen 15.000 Euro gegenüber diesem Wert. Die 75.000 Euro sind nur eine Beispielannahme, kein hier berechneter Barwert.

Aus der Monatsrente allein lässt sich der Barwert nicht durch bloßes Multiplizieren mit einer frei gewählten Jahreszahl bestimmen. Lassen Sie Rechnungsgrundlagen, erfasste Versorgungsleistungen und Bewertungsstichtag erläutern. Die Rechnung ist weder eine Aussage über Ihre Lebenserwartung noch ein Nettovergleich oder eine gesetzliche Mindestabfindung.

Reicht Barwertgleichheit für die konkrete Entscheidung?

Nein. Das BAG verlangte in 3 AZR 501/21 zusätzlich eine Interessenabwägung. Auf Beschäftigtenseite können etwa lebenslange Absicherung und mögliche steuerliche Nachteile der Kapitalisierung Gewicht haben. Arbeitgeberseitig kommen unter anderem unvorhergesehen gestiegener Verwaltungsaufwand, Betriebsaufgabe oder eine Kapitalleistung oberhalb des Barwerts in Betracht. Solche Gesichtspunkte sind abzuwägen, keine automatischen Freibriefe. (Randnummern 40–46; geprüft: 03.11.2026.)

Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Leistungsbestimmung billigem Ermessen entspricht, trägt der Bestimmungsberechtigte, im Fall also der Arbeitgeber. § 315 Absatz 3 BGB regelt die Verbindlichkeit und gerichtliche Kontrolle. Halten Sie Ihre konkreten Interessen mit Unterlagen fest; ein pauschales „ich will das nicht“ beschreibt deren Gewicht noch nicht. (Randnummer 45 und Norm geprüft: 03.11.2026.)

Was ändert sich, wenn die Rente schon läuft?

Nach beiden Entscheidungen kann das Kapitalwahlrecht nur bis zum Beginn des Leistungszeitraums ausgeübt werden. Danach geht es um die Abfindung bereits laufender Rentenleistungen, für die § 3 BetrAVG mit seinen besonderen Voraussetzungen zu prüfen ist. Das vertragliche Arbeitgeberwahlrecht wird dort nicht als eigener Ausnahmetatbestand privilegiert. (3 AZR 220/22, Randnummer 33; 3 AZR 501/21, Randnummer 33; aktuelle Norm und Originale geprüft: 03.11.2026.)

Notieren Sie Leistungsbeginn, Datum und Zugang der Erklärung sowie bisherige Zahlungen getrennt. Der Beginn des Leistungszeitraums ist nicht einfach mit dem Tag des ersten Kontoeingangs gleichzusetzen. Aus dieser Abgrenzung folgt weder ein ausnahmsloses Verbot jeder späteren Abfindung noch ein allgemeiner Anspruch auf sofortige Kapitalauszahlung.

Wie endeten die beiden BAG-Verfahren?

3 AZR 220/22: Die Revision des Arbeitgebers wurde zurückgewiesen. Seine Klage blieb erfolglos; der Widerklage auf monatliche Altersrente wurde entsprochen. Das BAG verwies diesen Fall nicht zurück. (Tenor und Randnummern 14, 34–36; geprüft: 03.11.2026.)

3 AZR 501/21: Das BAG hob das LAG-Urteil auf und verwies die Sache einschließlich der Revisionskosten zurück. Die konkrete Interessenabwägung war nachzuholen. Bei einem fortbestehenden Rentenanspruch war zudem dessen Höhe wegen vorzeitigen Ausscheidens und Leistungsbeginns zu prüfen. Ein endgültiger Zuspruch der verlangten Monatsrente war damit nicht verbunden. Der auf Gleichbehandlung gestützte Teil der Revision war unzulässig. (Tenor und Randnummern 14–17, 45–48; geprüft: 03.11.2026.)

Welche Unterlagen und nächsten Schritte helfen?

  1. Vollständige Zusage, Leistungsplan und sämtliche Änderungen beschaffen.
  2. Kapitalwahlrecht, Berechnungsmethode und geplanten Leistungsbeginn markieren.
  3. Erklärung der Firma samt Zugangsnachweis und Begründung sichern.
  4. Kapitalbetrag, Barwertgutachten und einbezogene Rentenleistungen abgleichen.
  5. Eigene Interessen und die Begründung der Firma konkret gegenüberstellen.
  6. Bei streitiger Umstellung rechtzeitig Anspruch, Erklärung und Fristen individuell prüfen lassen; überwiesenes Geld nicht ungeprüft als abschließende Erfüllung behandeln.

Fristen sind nach Anspruchsart zu unterscheiden: § 18a BetrAVG nennt 30 Jahre für den Leistungsanspruch, verweist für regelmäßig wiederkehrende Leistungen aber auf die regelmäßige Verjährung. Diese beträgt nach § 195 BGB drei Jahre; der Beginn richtet sich grundsätzlich nach Jahresende, Anspruchsentstehung und Kenntnis beziehungsweise grob fahrlässiger Unkenntnis gemäß § 199 Absatz 1 BGB. Eine allgemeine 30-jährige Wartefrist für jede einzelne Monatszahlung folgt daraus nicht. (Normen geprüft: 03.11.2026.)

Andere Fragen behandeln Geld aus der Direktversicherung vor der Rente, Auskunft zur Entgeltumwandlung und die jährliche Anpassung einer Betriebsrente. Stand der tatsächlichen Originalprüfung: 03.11.2026.

Häufige Fragen

Darf die Firma jede Betriebsrente gegen Kapital austauschen?

Nein. Zunächst braucht sie eine entsprechende Befugnis aus der maßgeblichen Zusage. Bei den behandelten vorformulierten Klauseln sind mindestens Barwertgleichheit, die konkrete Interessenabwägung und der Zeitpunkt der Ausübung zu prüfen.

Sind zehn Jahresrenten immer ausreichend?

Nein. Im Fall 3 AZR 220/22 lag der Betrag nach den gerichtlichen Feststellungen unter dem versicherungsmathematischen Barwert. Die Klausel war deshalb unwirksam. Ein pauschaler Jahresfaktor beweist keine Gleichwertigkeit.

Gewinnt bei Barwertgleichheit automatisch der Arbeitgeber?

Nein. Zusätzlich muss die konkrete Ersetzungsentscheidung billigem Ermessen entsprechen. Die dafür erforderlichen Tatsachen hat der bestimmungsberechtigte Arbeitgeber darzulegen und zu beweisen.

Hat das BAG in beiden Fällen endgültig eine Monatsrente zugesprochen?

Nein. In 3 AZR 220/22 blieb die Widerklage auf monatliche Altersrente erfolgreich. In 3 AZR 501/21 wurde zur weiteren Interessenabwägung und gegebenenfalls Prüfung der Rentenhöhe zurückverwiesen.

Geprüfte Grundlagen

Gesetze und Rechtsprechung

Quellenstand: 03.11.2026