Laufendes Krankengeld kann nach dem Beschäftigungsende weitergezahlt werden, wenn der Anspruch fortbesteht. Läuft noch die Lohnfortzahlung, kann die Krankenkasse bei durchgehender Arbeitsunfähigkeit schon vor Ablauf der sechs Wochen übernehmen. Kündigt der Arbeitgeber aus Anlass der Arbeitsunfähigkeit, kann die Lohnfortzahlung über das Vertragsende hinausreichen. Prüfen Sie mit der Kasse den letzten Entgelttag und die ärztlichen Feststellungsdaten.
Ich bekomme schon Krankengeld. Ändert die Kündigung etwas?
Wenn die Krankenkasse bereits Krankengeld zahlt und die Arbeitsunfähigkeit fortbesteht, läuft die Zahlung bei weiter erfüllten Voraussetzungen über das Beschäftigungsende hinaus. Bei versicherungspflichtig Beschäftigten endet die Mitgliedschaft aus der Beschäftigung normalerweise mit dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses gegen Entgelt. Ein fortbestehender Krankengeldanspruch erhält die Pflichtmitgliedschaft. Das gilt auch nach einer Eigenkündigung, sofern die Voraussetzungen weiter vorliegen. Lassen Sie sich von der Krankenkasse bestätigen, bis zu welchem Tag die bisherige ärztliche Feststellung reicht und wie sie Ihre Mitgliedschaft ab dem Beschäftigungsende führt. § 190 Abs. 2 SGB V und § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V (geprüft am 05.11.2026).
Für dieselbe Krankheit stehen innerhalb von drei Jahren höchstens 78 Wochen ab Beginn der Arbeitsunfähigkeit zur Verfügung. Zeiten, in denen ein Krankengeldanspruch wegen Entgeltfortzahlung ruht, zählen mit. Die Kündigung startet die 78 Wochen nicht neu. Eine Erkrankung, die während der laufenden Arbeitsunfähigkeit hinzukommt, verlängert die Höchstdauer nicht. Fragen Sie bei längerem Bezug nach dem voraussichtlichen letzten Leistungstag. § 48 Abs. 1 und 3 SGB V und § 49 Abs. 1 Nr. 1 SGB V (geprüft am 05.11.2026).
Ich bekomme noch Lohnfortzahlung. Ab wann zahlt die Kasse?
Wenn das Arbeitsverhältnis während der Arbeitsunfähigkeit endet, kann Krankengeld schon vor Ablauf von sechs Wochen ausgezahlt werden. Beispiel dafür ist eine Kündigung aus betrieblichen Gründen, wenn der Arbeitgeber am Vertragsende mit der Entgeltfortzahlung aufhört und die Arbeitsunfähigkeit sowie die Versicherung mit Krankengeldanspruch nahtlos fortbestehen. Während beitragspflichtiges Arbeitsentgelt weitergezahlt wird, ruht das Krankengeld insoweit. Die Krankenkasse prüft den Anspruch unabhängig davon, wie viele der sechs Wochen der Arbeitgeber tatsächlich gezahlt hat. § 3 Abs. 1 und 3 EntgFG, § 8 Abs. 2 EntgFG, § 44 SGB V und § 49 Abs. 1 Nr. 1 SGB V (geprüft am 05.11.2026).
Kündigt die Firma aus Anlass der Arbeitsunfähigkeit, schützt § 8 den bestehenden Entgeltfortzahlungsanspruch auch nach dem Vertragsende. Das gilt ebenfalls bei einer Eigenkündigung aus einem vom Arbeitgeber zu vertretenden wichtigen Grund, der zur sofortigen Kündigung berechtigt. Die bereits verbrauchten Tage zählen weiterhin. Das BAG erläutert in seiner Entscheidung zum Maßregelungsverbot, welche Funktion § 8 für die Lohnfortzahlung hat. Kündigungswirksamkeit und Zahlungspflicht sind getrennte Fragen. § 8 Abs. 1 EntgFG und BAG vom 20.05.2021, 2 AZR 560/20, Rn. 25–30 (geprüft am 05.11.2026).
Kalenderbeispiel mit 13 von 42 Tagen
Bei einer gesetzlich pflichtversicherten Beschäftigten stellt der Arzt am 3. November 2026 die Arbeitsunfähigkeit fest. Sie dauert durchgehend an. Der Anspruch auf sechs Wochen Entgeltfortzahlung steht noch vollständig zur Verfügung. Die Beschäftigung endet am 15. November. Vom 3. bis zum 15. November vergehen einschließlich beider Tage 13 Kalendertage. Tag 42 fällt auf den 14. Dezember. Ob der Arbeitgeber nur bis zum 15. November oder bei fortdauernder Arbeitsunfähigkeit bis zum 14. Dezember zahlt, hängt hier vom Grund der Beendigung ab. § 3 EntgFG, § 8 EntgFG und § 49 Abs. 1 Nr. 1 SGB V (geprüft am 05.11.2026).
| Fall im Beispiel | Wer kommt für die Zeit danach auf? |
|---|---|
| Betriebsbedingte Kündigung zum 15. November | Der Arbeitgeber zahlt bis zum 15. November. Krankengeld kommt ab 16. November in Betracht, sofern der Anspruch fortbesteht. |
| Kündigung aus Anlass der Arbeitsunfähigkeit zum selben Datum | Bei weiter bestehender Arbeitsunfähigkeit und durchgehender Entgeltfortzahlung kommt Krankengeld ab 15. Dezember in Betracht. Bis 14. Dezember zahlt der Arbeitgeber. |
| Am letzten Beschäftigungstag läuft schon Krankengeld | Die Kasse zahlt bei weiter erfüllten Voraussetzungen über das Beschäftigungsende hinaus. Der bisherige Bezugszeitraum zählt weiter. |
Was gilt bei der ersten Krankschreibung nach dem Jobende?
Bei der ersten ambulanten Feststellung entsteht ein Krankengeldanspruch grundsätzlich am Tag der ärztlichen Feststellung, bei einer einschlägigen stationären Behandlung auf Kosten der Krankenkasse ab deren Beginn. Für den nahtlosen Anschluss kann der unmittelbar folgende Kalendertag ausreichen, wenn die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind. Das BSG erläuterte diesen Grundsatz in einem Urteil, in dem nach dem Ende der Beschäftigung eine stationäre Behandlung unmittelbar an einen bereits bewilligten Krankengeldabschnitt anschloss. Der Anspruch blieb dort trotz eines anderen Krankheitsgrundes erhalten. Die Regel für den nächsten Werktag nach einer Folgebescheinigung betrifft eine weitere Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit. Sie lässt sich nicht pauschal auf eine erste Feststellung nach dem Jobende übertragen. § 46 SGB V und BSG vom 07.04.2022, B 3 KR 4/21 R, Rn. 9–17 (geprüft am 05.11.2026).
Liegt zwischen Beschäftigungsende und erster Feststellung mehr Zeit, klären Sie, auf welcher Grundlage Sie am Feststellungstag versichert sind. Nach dem Ende einer Pflichtmitgliedschaft kann unter bestimmten Voraussetzungen für höchstens einen Monat ein nachgehender Leistungsanspruch bestehen, solange Sie keine Erwerbstätigkeit ausüben. Die Familienversicherung hat Vorrang. Auch eine freiwillige Anschlussversicherung kann greifen. Entscheidend ist, ob die konkrete Absicherung einen Krankengeldanspruch umfasst. Eine Familienversicherung vermittelt ihn beispielsweise nicht. Bei privater Versicherung gelten für Krankentagegeld die Vertragsbedingungen. § 19 Abs. 2 SGB V, § 44 Abs. 2 SGB V und § 188 Abs. 4 SGB V (geprüft am 05.11.2026).
Welche Unterlagen und Fristen brauchen Sie jetzt?
- Zeitleiste festhalten. Notieren Sie Zugang der Kündigung, Beschäftigungsende, ersten AU-Tag, Tag der ärztlichen Feststellung und letzten Tag mit Lohnfortzahlung. Legen Sie Kündigung, Abrechnung und einen vorhandenen Krankengeldbescheid dazu.
- Krankenkasse vor dem Übergang kontaktieren. Fragen Sie nach dem ersten oder nächsten Auszahlungstag, der erfassten Arbeitsunfähigkeit und der Entgeltbescheinigung. Bitten Sie bei abweichenden Angaben um schriftliche Klärung.
- Folgetermin rechtzeitig vereinbaren. Bei derselben Krankheit muss die weitere Arbeitsunfähigkeit in der Regel spätestens am nächsten Werktag nach dem zuletzt bescheinigten Ende festgestellt werden. Samstage zählen dabei nicht als Werktage. Die besondere Monatsregel kann in bestimmten Fällen den Anspruch erhalten, während die Zahlung für die Lücke ruht. § 46 SGB V und § 49 Abs. 1 Nr. 8 SGB V (geprüft am 05.11.2026). Die Details finden Sie unter AU-Lücke und Folgebescheinigung.
- Agentur für Arbeit informieren. Prüfen Sie die Arbeitsuchendmeldung frühzeitig. Wenn weniger als drei Monate zwischen Kenntnis und Ende liegen, nennt das Gesetz grundsätzlich drei Tage. Bei fortdauernder Arbeitsunfähigkeit stimmen Sie den Zeitpunkt der Arbeitslosmeldung mit der Agentur ab. Bei Erkrankung erst während des ALG-Bezugs gilt eine eigene Regel zur Leistungsfortzahlung. Eine ALG-Sperrzeit kann unter § 49 Abs. 1 Nr. 3b SGB V für das Ruhen von Krankengeld relevant sein. Eine Eigenkündigung allein beantwortet diese Frage nicht. § 38 SGB III, § 146 SGB III, § 49 Abs. 1 Nr. 3b SGB V und Bundesagentur für Arbeit zur Arbeitslosmeldung (geprüft am 05.11.2026).
- Bescheide und Kündigung getrennt prüfen. Gegen einen ablehnenden Kassenbescheid läuft im Inland regelmäßig eine Widerspruchsfrist von einem Monat ab Bekanntgabe. Für eine Klage gegen die Kündigung gilt grundsätzlich eine Frist von drei Wochen ab Zugang der schriftlichen Kündigung. § 84 SGG und § 4 KSchG (geprüft am 05.11.2026).
Weitere Einzelheiten erklären die Ratgeber zur Entgeltfortzahlung bei Krankheit, zur Arbeitsuchend- und Arbeitslosmeldung und zur Dreiwochenfrist der Kündigungsschutzklage.
Häufige Fragen
Muss ich erst sechs Wochen warten, wenn der Job früher endet?
Wenn die Entgeltfortzahlung wegen des Vertragsendes ausläuft, kann die Krankenkasse bei fortbestehendem Anspruch schon ab dem Folgetag zahlen. Lassen Sie sich den ersten Auszahlungstag bestätigen.
Endet bereits bewilligtes Krankengeld mit meiner Eigenkündigung?
Eine Eigenkündigung beendet einen laufenden Krankengeldanspruch für sich genommen nicht. Maßgeblich bleiben unter anderem die ärztliche Feststellung, die Versicherung, etwaige Ruhensgründe und die verbleibende Bezugsdauer.
Zahlt die Krankenkasse nach dem Jobende weitere 78 Wochen?
Für dieselbe Krankheit zählt die Höchstdauer ab Beginn der Arbeitsunfähigkeit im jeweiligen Dreijahreszeitraum. Zeiten mit ruhendem Anspruch während der Entgeltfortzahlung zählen mit.
Geprüfte Grundlagen
Gesetze und Rechtsprechung
- § 3 EntgFG · Dauer der Entgeltfortzahlung (geprüft am 05.11.2026)Gesetz
- § 8 EntgFG · Entgeltfortzahlung bei Vertragsende (geprüft am 05.11.2026)Gesetz
- § 19 SGB V · Nachgehende Leistungen (geprüft am 05.11.2026)Gesetz
- § 44 SGB V · Anspruch auf Krankengeld (geprüft am 05.11.2026)Gesetz
- § 46 SGB V · Beginn und Fortbestand (geprüft am 05.11.2026)Gesetz
- § 48 SGB V · Bezugsdauer (geprüft am 05.11.2026)Gesetz
- § 49 SGB V · Ruhen der Zahlung (geprüft am 05.11.2026)Gesetz
- § 188 SGB V · Anschlussversicherung (geprüft am 05.11.2026)Gesetz
- § 190 SGB V · Ende der Pflichtmitgliedschaft (geprüft am 05.11.2026)Gesetz
- § 192 SGB V · Fortbestehen der Pflichtmitgliedschaft (geprüft am 05.11.2026)Gesetz
- § 38 SGB III · Arbeitsuchendmeldung (geprüft am 05.11.2026)Gesetz
- § 146 SGB III · Leistungsfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit (geprüft am 05.11.2026)Gesetz
- § 4 KSchG · Dreiwochenfrist der Kündigungsschutzklage (geprüft am 05.11.2026)Gesetz
- § 84 SGG · Widerspruch gegen einen Bescheid (geprüft am 05.11.2026)Gesetz
- Bundessozialgericht, B 3 KR 4/21 R (geprüft am 05.11.2026)Urteil
- Bundesarbeitsgericht, 2 AZR 560/20 (geprüft am 05.11.2026)Urteil
- Bundesagentur für Arbeit · Arbeitslosmeldung (geprüft am 05.11.2026)Behörde
Quellenstand: 05.11.2026
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.