Ein vorausgegangenes Praktikum wird nicht auf die Probezeit einer anschließenden BBiG-Berufsausbildung angerechnet. Vertraute Aufgaben und ein direkter Übergang ändern daran nichts. Vereinbart werden können ein bis vier Monate; die Mindestzeit von einem Monat darf nicht durch Anrechnung entfallen. War die frühere Tätigkeit bereits eine echte Berufsausbildung, ist die besondere Konstellation gesondert zu prüfen.
Wird ein vorheriges Praktikum von der Probezeit abgezogen?
Sie haben den Betrieb schon als Praktikant kennengelernt und beginnen dort anschließend eine reguläre Berufsausbildung. Die bisherige Zeit wird nicht auf die neue Probezeit angerechnet. Das gilt nach dem BAG, Urteil vom 19.11.2015 – 6 AZR 844/14, Leitsatz und Randnummern 13–19, auch bei einem unmittelbar vorausgehenden Praktikum. Dass der Betrieb Ihre Fähigkeiten bereits kennt, beseitigt die Probezeit der Ausbildung nicht. (Original geprüft: 20.10.2026.)
Hier geht es um eine Berufsausbildung nach dem BBiG. Den Anwendungsbereich und Abgrenzungen zu schulischer, hochschulischer oder öffentlich-rechtlicher Ausbildung enthält § 3 BBiG. Eigene Regeln anderer Ausbildungsgesetze dürfen Sie nicht ungeprüft mit dieser Lösung gleichsetzen. (Norm geprüft: 20.10.2026.)
Ändern vertraute Aufgaben oder ein früherer Arbeitsvertrag etwas?
Die Probezeit soll beiden Seiten die Prüfung gerade der Berufsausbildung ermöglichen: Passt der Ausbildungsberuf? Lassen sich Lernpflichten und betrieblicher Ablauf miteinander vereinbaren? Praktikum, Arbeitsverhältnis und geregelte Berufsausbildung haben unterschiedliche Pflichten. Ein Praktikumsverhältnis kann unter § 26 BBiG fallen; es wird dadurch nicht automatisch zur regulären Berufsausbildung. (Randnummern 16–23; Norm und Original geprüft: 20.10.2026.)
Das BAG hielt Inhalt, Zielsetzung und tatsächliche Gestaltung des vorherigen Praktikums für die Anrechnung nicht für entscheidend. Auch bereits besuchte Schulungen oder vertraute Aufgaben änderten diese Abgrenzung nicht. Die vorausgegangene Zeit wäre ebenso wenig anzurechnen gewesen, wenn entgegen der Vertragsüberschrift tatsächlich ein Arbeitsverhältnis bestanden hätte. (Randnummern 13, 18–19 und 23; geprüft: 20.10.2026.)
War das frühere Verhältnis dagegen bereits eine echte Berufsausbildung, müssen Sie genauer unterscheiden. Nach der im Urteil erläuterten Ausnahme kann bei einem besonders engen sachlichen Zusammenhang früherer und neuer Ausbildung tatsächlich ein einheitliches Ausbildungsverhältnis vorliegen. Die Nichtanrechnung eines Praktikums ist deshalb keine allgemeine Erlaubnis, dieselbe Ausbildung durch neue Verträge beliebig oft auf Probe fortzusetzen. (Randnummer 14; geprüft: 20.10.2026.)
Kann der Vertrag wegen des Praktikums eine kürzere Probezeit vorsehen?
Nach § 20 BBiG beginnt die Ausbildung mit einer Probezeit von mindestens einem und höchstens vier Monaten. Vier Monate gelten nicht automatisch für jeden Vertrag. Entscheidend ist die vereinbarte Dauer innerhalb dieses Rahmens. Das BAG bestätigte im konkreten Vertrag drei Monate. (Randnummern 25–29; Norm und Original geprüft: 20.10.2026.)
Wollen beide Seiten die Vorkenntnis aus dem Praktikum berücksichtigen, können sie nach dem Urteil die Mindestprobezeit von einem Monat vereinbaren. Eine Anrechnung, die diese Mindestzeit unterschreitet oder die Probezeit vollständig entfallen lässt, ist hingegen nach § 25 BBiG unwirksam: Die Erprobung schützt auch die Berufswahl des Auszubildenden. Ein Satz wie „Wir kennen uns schon, daher keine Probezeit“ ist deshalb keine sichere Lösung. (Randnummer 25; Norm und Original geprüft: 20.10.2026.)
Wie sieht eine eigene Zeitrechnung aus?
Das folgende Beispiel ist erfunden: Ein Praktikum läuft im Juli und August 2026. Die BBiG-Ausbildung beginnt am Anfang des 01.09.2026; vereinbart sind drei Monate Probezeit. Besondere Unterbrechungen oder Änderungen werden nicht unterstellt. Für den Tagesbeginn und das Monatsende sind § 187 Absatz 2 BGB und § 188 Absatz 2 BGB maßgeblich. (Normen geprüft: 20.10.2026.)
| Abschnitt | Zeitraum und Einordnung |
|---|---|
| Praktikum | 01.07. bis 31.08.2026: zwei vorherige Monate, kein Abzug von der neuen Probezeit. |
| Beginn | 01.09.2026: Die vereinbarte Probezeit der Ausbildung startet. |
| Probezeit | September, Oktober und November: Ende mit Ablauf des 30.11.2026. |
| Zugang | Eine Kündigung am 20.11.2026 liegt zeitlich darin. Ihre übrige Wirksamkeit bleibt gesondert zu prüfen. |
Die beiden Praktikumsmonate verlegen das Ende also nicht auf den 30.09.2026. Drei Kalendermonate umfassen in diesem Beispiel 91 Tage; eine pauschale Rechnung mit 90 Tagen würde das Monatsende verfehlen. Bei behaupteter Verlängerung wegen Ausfällen hilft der getrennte Ratgeber zur Probezeit nach Krankheit.
Was bedeutet das für eine bereits erklärte Kündigung?
Nach § 22 Absatz 1 BBiG kann während der Probezeit ohne Kündigungsfrist gekündigt werden. Schriftform bleibt nach Absatz 3 erforderlich; die elektronische Form ist ausgeschlossen. Im BAG-Fall ging die formgerechte Kündigung noch innerhalb der vereinbarten drei Monate zu. Die Revision blieb erfolglos, die Kündigung beendete die Ausbildung mit Zugang. Es gab keine Zurückverweisung; der nur bis zum rechtskräftigen Verfahrensabschluss gestellte Antrag auf Beschäftigung fiel nicht mehr zur Entscheidung an. (Tenor und Randnummern 12–13, 29 und 35; Norm und Original geprüft: 20.10.2026.)
Die Frage der Anrechnung ersetzt nicht die Prüfung anderer Wirksamkeitsvoraussetzungen. Gibt es einen Betriebsrat, verlangt § 102 Absatz 1 BetrVG dessen vorherige Anhörung. Das BAG hielt die Anhörung im entschiedenen Fall für ausreichend; daraus folgt kein Wegfall der Anhörung in jeder Ausbildungsprobezeit. (Randnummern 30–33; Norm und Original geprüft: 20.10.2026.)
Welche Unterlagen und nächsten Schritte sind wichtig?
- Praktikumsvertrag, mögliche frühere Arbeits- oder Ausbildungsverträge und den vollständigen neuen Ausbildungsvertrag zusammenlegen.
- Rechtlichen Beginn der Ausbildung, vereinbarte Monatszahl und ursprüngliches Probezeitende getrennt notieren.
- Zusagen über eine kürzere Dauer mit ihrem genauen Wortlaut sichern.
- Bei einer Kündigung Schreiben, Umschlag, Zugangstag und eventuell vorhandene Betriebsratsinformationen erhalten.
- Unverzüglich Kammer oder fachkundige Beratung nach dem richtigen Verfahren und allen laufenden Fristen fragen.
Ein Schlichtungsausschuss nach § 111 Absatz 2 ArbGG kann einem Gerichtsverfahren vorgeschaltet sein; nach einem Spruch gelten eigene Fristen. Wo ein solches Verfahren nicht erforderlich ist, ist insbesondere die Dreiwochenfrist aus § 4 KSchG zu prüfen. Warten Sie bei einer Kündigung nicht erst auf die Antwort zur Praktikumsanrechnung. Die allgemeinen Beendigungswege erläutert Ausbildung kündigen oder Betrieb wechseln. (Normen geprüft: 20.10.2026.)
Vergütung und zulässige Gestaltung eines Praktikums sind andere Fragen. Für die besondere Mindestlohnausnahme bei unterbrochener Orientierung lesen Sie Praktikum mit Pause und Mindestlohn. Die Nichtanrechnung auf die spätere Probezeit beantwortet diese Geldfrage nicht.
Häufige Fragen
Zählt das Praktikum, weil der Betrieb mich schon kennt?
Nach BAG 6 AZR 844/14 wird diese Zeit nicht auf die neue Ausbildungsprobezeit angerechnet. Entscheidend ist die Erprobung unter den besonderen Pflichten der Berufsausbildung, nicht allein die vorherige Bekanntschaft.
Muss der Vertrag immer vier Monate Probezeit enthalten?
Nein. § 20 BBiG erlaubt mindestens einen und höchstens vier Monate. Lesen Sie die tatsächlich vereinbarte Dauer. Im Urteil waren drei Monate vereinbart; beide Seiten können innerhalb des gesetzlichen Rahmens eine kürzere Zeit festlegen.
Können wir wegen des Praktikums ganz auf die Probezeit verzichten?
Die gesetzliche Mindestprobezeit von einem Monat darf nach dem Urteil nicht durch Anrechnung eines Praktikums vollständig entfallen oder unterschritten werden. Sie ermöglicht auch dem Auszubildenden die Prüfung seiner Berufswahl.
Sind drei Monate Probezeit immer genau 90 Tage?
Nein. Im erfundenen Beispiel vom 1. September bis zum Ablauf des 30. November 2026 ergeben drei Kalendermonate 91 Tage. Für das Ende zählen Vertragsbeginn, vereinbarte Monate und die Regeln der Fristberechnung.
Geprüfte Grundlagen
Gesetze und Rechtsprechung
- BAG, 19.11.2015 – 6 AZR 844/14 – Praktikum und AusbildungsprobezeitRechtsprechung
- § 3 BBiG – AnwendungsbereichGesetz
- § 20 BBiG – ProbezeitGesetz
- § 22 BBiG – KündigungGesetz
- § 25 BBiG – UnabdingbarkeitGesetz
- § 26 BBiG – Andere VertragsverhältnisseGesetz
- § 187 BGB – FristbeginnGesetz
- § 188 BGB – FristendeGesetz
- § 111 ArbGG – Schlichtung bei AusbildungsstreitigkeitenGesetz
- § 4 KSchG – Anrufung des ArbeitsgerichtsGesetz
- § 102 BetrVG – Anhörung vor KündigungenGesetz
Quellenstand: 20.10.2026
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.