Eine vereinbarte Ether-Provision kann als Sachbezug zulässig sein, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Der unpfändbare Betrag des Arbeitsentgelts muss jedoch in Geld ausgezahlt werden. Das BAG billigte nicht jede Kryptoklausel und sprach die verlangte ETH-Menge nicht endgültig zu: Die Sache wurde zur erneuten Berechnung zurückverwiesen.
Darf mein Arbeitgeber eine Provision in Ether zahlen?
Der Ausgangspunkt ist die Zahlung in Euro: Das bestimmt § 107 Absatz 1 GewO. Eine vereinbarte Ether-Provision kann jedoch als Sachbezug unter Absatz 2 fallen. Dafür braucht es eine entsprechende Vereinbarung und die gesetzlichen Voraussetzungen. Ein Arbeitgeber kann einen zugesagten Eurolohn deshalb nicht einfach durch eine Übertragung auf ein Wallet ersetzen. (BAG, Urteil vom 16.04.2025 – 10 AZR 80/24, Randnummern 52–60; Original und Norm geprüft: 20.10.2026.)
Das BAG bejahte im konkreten Fall ein objektives Arbeitnehmerinteresse: Die Beschäftigte arbeitete im Kryptobereich, war mit Übertragungen vertraut und sollte zum Fälligkeitstermin den Gegenwert der zuvor in Euro berechneten Provision erhalten. Das Urteil behandelt Ether, abgekürzt ETH. Es erteilt keine allgemeine Freigabe für jedes Token und jede Vergütungsgestaltung. (Randnummern 56–60; geprüft: 20.10.2026.)
Welcher Teil muss in Euro ausgezahlt werden?
Der unpfändbare Betrag des Arbeitsentgelts muss als Geldzahlung erhalten bleiben. Nach § 107 Absatz 2 Satz 5 GewO darf der Wert vereinbarter Sachbezüge den pfändbaren Entgeltteil nicht übersteigen. Diese Grenze ist eine Voraussetzung der Sachbezugsvereinbarung; eine bereits laufende Lohnpfändung verlangt die Vorschrift dafür nicht. (Leitsatz 2 und Randnummern 61–64; geprüft: 20.10.2026.)
Bei teilbarem Ether ist die Vereinbarung insoweit nichtig, wie der geschützte Betrag nicht in Geld gezahlt wird. Der Sachbezug ist entsprechend zu kürzen; für den gekürzten Teil besteht stattdessen ein Geldanspruch. Das BAG verbindet dies mit § 134 BGB. Der Geldanspruch war im dortigen Revisionsverfahren allerdings nicht Streitgegenstand. Verlangen Sie daher nicht ungeprüft zugleich die vollständige ETH-Menge und deren gesamten Eurogegenwert. (Randnummer 67; geprüft: 20.10.2026.)
Welche Prüfung passt zu Ihrer Vereinbarung?
Eigene Entscheidungshilfe: Die folgenden Schritte trennen Zahlungsgrundlage, Geldschutz und offene Vertragsfragen.
| Ausgangslage | Prüfschritt |
|---|---|
| Eurolohn vereinbart, plötzlich Token angeboten. | Vereinbarung und geschuldete Zahlungsform klären. |
| ETH-Provision ausdrücklich vereinbart. | Arbeitnehmerinteresse und Klausel prüfen. |
| Geldzahlung unterschreitet geschützten Betrag. | Sachbezug begrenzen und Geldanteil berechnen. |
| Arbeitgeber beruft sich auf eine starre 25-Prozent-Grenze. | Kein allgemeines Prozentlimit aus diesem Urteil ableiten. |
Das BAG übertrug die für Widerrufsvorbehalte entwickelten Grenzen nicht unmittelbar auf die dortige Vereinbarung, die kein solches Änderungsrecht enthielt. Ebenso ließ es offen, wann eine vorformulierte Kryptoklausel wegen Kursschwankungen und eingeschränkter Verwendbarkeit nach § 307 BGB unangemessen sein kann. Die Arbeitgeberin konnte sich als Verwenderin nicht zum eigenen Schutz auf die Unwirksamkeit ihrer Klausel berufen. Daraus folgt weder eine allgemeine 25-Prozent-Grenze noch die Wirksamkeit sämtlicher Kryptoklauseln. (Randnummern 42–44; geprüft: 20.10.2026.)
Warum reicht der Grundfreibetrag allein nicht?
Geldentgelt und Sachbezug sind für die Berechnung zusammenzuführen. Nach den Regeln des § 850e ZPO sind insbesondere geschützte Bezüge und gesetzliche Abzüge zu berücksichtigen. Auf der so ermittelten Grundlage folgt die Prüfung nach § 850c ZPO, einschließlich berücksichtigungsfähiger Unterhaltspflichten und des geschützten Anteils bei Mehrverdienst. Nur den niedrigsten Grundbetrag vom Lohn abzuziehen genügt nicht. (Randnummern 64–66 und 71–72; geprüft: 20.10.2026.)
Die gesetzlichen Beträge werden nach § 850c Absatz 4 ZPO jährlich zum 1. Juli angepasst. Für eine echte Abrechnung brauchen Sie die zum betreffenden Zeitraum passende Bekanntmachung und Ihre persönlichen Merkmale. Die historischen Werte für 2020 aus dem BAG-Fall sind keine heutigen Freigrenzen. Dieser Beitrag nennt deshalb keinen pauschalen aktuellen Eurobetrag für alle Beschäftigten. (Aktuelle Vorschrift geprüft: 20.10.2026.)
Beispiel: Eurobetrag und ETH-Menge getrennt festhalten
Frei erfundene Umrechnung: Eine vereinbarte Provision wird mit 600 Euro brutto berechnet. Für den vertraglich maßgeblichen Umrechnungszeitpunkt wird rein beispielhaft ein Kurs von 200 Euro je ETH angenommen. Rechnerisch ergibt das 600 ÷ 200 = 3 ETH. Der Kurs ist frei gewählt und keine Marktangabe.
Diese Rechnung allein ergibt noch nicht die tatsächlich zu übertragende Nettomenge. Steuerliche und soziale Abzüge sowie der geschützte Geldanteil sind gesondert zu berücksichtigen. Im BAG-Fall lag ohne klare Nettoabrede ein Bruttoanspruch vor. Die Umrechnung zum jeweiligen Fälligkeitstermin war dort vertraglich maßgeblich; sie ist kein gesetzlicher Einheitstermin für jeden Vertrag. (Randnummern 32, 39 und 65–70; geprüft: 20.10.2026.)
Hat das BAG die verlangten Ether endgültig zugesprochen?
Nein. Das BAG hob das Berufungsurteil auf und verwies die Sache an das LAG Baden-Württemberg zurück. Unter anderem waren Sozialabgaben und der geschützte Betrag bei Mehrverdienst fehlerhaft oder unvollständig ermittelt worden. Die grundsätzliche Möglichkeit einer ETH-Provision ersetzte diese Berechnung nicht. (Tenor und Randnummern 68–74; geprüft: 20.10.2026.)
Welche Unterlagen und Fristen sollten Sie sichern?
- Arbeitsvertrag, Provisionsregel und spätere Änderungen vollständig zusammenstellen.
- Für jeden Monat Anspruch, Fälligkeit, vereinbarten Umrechnungszeitpunkt und verwendeten Kurs dokumentieren.
- Abrechnung, Geldzahlung und tatsächlich erfolgte ETH-Übertragungen getrennt nachweisen.
- Bewertung des Sachbezugs, Abzüge, Unterhaltspflichten und zeitlich passende Pfändungsberechnung anfordern.
- Offene Übertragungsansprüche und einen möglichen ergänzenden Geldanspruch gezielt prüfen und geltend machen.
Kontrollieren Sie mögliche Ausschlussfristen sofort. Im BAG-Fall war die konkrete Klausel unwirksam; daraus folgt keine allgemeine Fristfreiheit bei Kryptoprovisionen. Die regelmäßige Verjährung beträgt nach § 195 BGB drei Jahre; für den Beginn gelten insbesondere Anspruchsentstehung und Kenntnis nach § 199 Absatz 1 BGB. (Randnummern 49–51; Normen geprüft: 20.10.2026.)
Bei Abrechnungsfragen hilft der Ratgeber zur Gehaltsabrechnung. Fehlt eine geschuldete Geldzahlung, lesen Sie ergänzend Lohn nicht gezahlt. Lassen Sie bei einem Streit die Zahlungsform und die vollständige Monatsrechnung gemeinsam prüfen.
Häufige Fragen
Darf der Arbeitgeber meinen Eurolohn einseitig durch Ether ersetzen?
Aus dem Urteil folgt das nicht. § 107 GewO sieht Eurozahlung als Grundsatz vor. Die mögliche ETH-Provision beruhte auf einer Vereinbarung als Sachbezug und den weiteren gesetzlichen Voraussetzungen.
Gilt für Kryptoprovisionen immer eine Grenze von 25 Prozent?
Das BAG leitete für den entschiedenen Vertrag ohne Widerrufsvorbehalt keine solche allgemeine Grenze ab. Die Begrenzung durch den pfändbaren Entgeltteil und die Prüfung der konkreten Klausel bleiben bestehen.
Hat das BAG jede vorformulierte Kryptoklausel gebilligt?
Nein. Es ließ offen, wann Kursschwankungen und eingeschränkte Verwendbarkeit eine unangemessene Benachteiligung begründen. Die Arbeitgeberin konnte sich als Verwenderin nicht zu ihrem eigenen Schutz auf die Unwirksamkeit ihrer Klausel berufen.
Sind die drei ETH im Beispiel schon mein Nettoanspruch?
Nein. Die Rechnung illustriert nur die Umrechnung einer frei gewählten Bruttoprovision bei einem fiktiven Kurs. Gesetzliche Abzüge und der geschützte Geldanteil müssen zusätzlich korrekt berechnet werden.
Geprüfte Grundlagen
Gesetze und Rechtsprechung
- BAG, 16.04.2025 – 10 AZR 80/24 – Provisionsanspruch in EtherRechtsprechung
- § 107 GewO – Berechnung und Zahlung des ArbeitsentgeltsGesetz
- § 850c ZPO – Pfändungsgrenzen für ArbeitseinkommenGesetz
- § 850e ZPO – Berechnung des pfändbaren ArbeitseinkommensGesetz
- § 307 BGB – InhaltskontrolleGesetz
- § 134 BGB – Gesetzliches VerbotGesetz
- § 195 BGB – Regelmäßige VerjährungGesetz
- § 199 BGB – VerjährungsbeginnGesetz
Quellenstand: 20.10.2026
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.