Bei einer Bewerbung im öffentlichen Dienst kann eine fehlende Einladung auf eine Benachteiligung wegen der Schwerbehinderung oder Gleichstellung hindeuten. Wenn der Arbeitgeber einen Brief versandt hat, kommt es darauf an, ob er alles Mögliche und Zumutbare für den rechtzeitigen Zugang getan hat.
Die Einladung fehlt. Ist das ein Hinweis auf Diskriminierung?
Wenn ein öffentlicher Arbeitgeber einladen musste, kommt es darauf an, warum die Einladung nicht angekommen ist. Hat die Behörde zumutbare Schritte für eine rechtzeitige Zustellung versäumt und ist der Zugang deshalb ausgeblieben, kann das auf eine Benachteiligung wegen der Behinderung hindeuten. Der bloße Nichterhalt eines Briefs reicht für diese Vermutung allein nicht aus. BAG, Urteil vom 01.07.2021 – 8 AZR 297/20, Rn. 29–33 (geprüft am 04.11.2026).
Wann gilt die Einladungspflicht?
Öffentliche Arbeitgeber müssen schwerbehinderte und entsprechend gleichgestellte Menschen, die sich um eine von der Regel erfasste Stelle bewerben, grundsätzlich zum Vorstellungsgespräch einladen. Eine Ausnahme gilt, wenn die fachliche Eignung offensichtlich fehlt. Wer sich auf die Pflicht beruft, sollte prüfen, ob der Arbeitgeber vor der Auswahl hinreichend über die Schwerbehinderung oder Gleichstellung informiert war. Im BAG-Fall genügte ein klarer Hinweis auf die Gleichstellung im Anschreiben. § 165 Sätze 3 und 4 SGB IX, § 151 SGB IX und BAG, Rn. 26–28 (geprüft am 04.11.2026).
Was zählt als Zugang der Einladung?
Eine schriftlich festgehaltene Einladung muss grundsätzlich so in Ihren Empfangsbereich gelangen, dass Sie sie unter normalen Umständen zur Kenntnis nehmen können. Das BAG wendet dafür § 130 BGB entsprechend an. Der Tag, an dem eine Behörde den Brief schreibt oder verschickt, beantwortet diese Frage noch nicht. Die Vorschrift zur Einladung verlangt weder ein Einschreiben mit Rückschein noch einen bestimmten Übermittlungsweg. § 130 Abs. 1 BGB und BAG, Rn. 29 und 45 (geprüft am 04.11.2026).
| Was sich zeigt | Was Sie klären sollten |
|---|---|
| Die Behörde hat trotz bestehender Pflicht keine Einladung veranlasst. | Das kann regelmäßig die Vermutung einer Benachteiligung auslösen. Sichern Sie Ausschreibung, Bewerbung und Absage. |
| Die Behörde behauptet den Versand an Ihre richtige Adresse, aber der Brief fehlt. | Fragen Sie nach Datum, Anschrift, Versandart und Termin. Ob die Behörde zumutbar gehandelt hat, hängt von den Umständen ab. |
| Die Einladung ging etwa wegen einer von der Behörde falsch übernommenen Adresse verloren. | Vergleichen Sie die verwendete Adresse mit Ihrer Bewerbung. Ein nachweisbarer Fehler im Einflussbereich der Behörde kann ein Indiz sein. |
Die Beispiele veranschaulichen die Prüfung. Der Senat entschied im konkreten Fall gegen eine Entschädigung. Die Stadt erläuterte, wie sie den Brief mit ausreichendem Vorlauf an die angegebene Postfachadresse versandt hatte. Der Bewerber konnte das behauptete Versäumnis nicht beweisen. Ein unterbliebener Anruf nach dem verpassten Termin hätte für sich ebenfalls nicht genügt. BAG, Rn. 30–37 und 43–46 (geprüft am 04.11.2026).
Wer muss im Streitfall was erklären?
Wenn der Versand im Betrieb ablief und Ihnen Einblick fehlt, kann die Behörde im Prozess näher schildern müssen, wie sie die Einladung erstellt und versandt hat. Das Gericht nennt dies sekundäre Darlegungslast. Die Pflicht zu solchen Angaben dreht die Beweislast noch nicht um. Erst wenn Sie hinreichende Indizien beweisen, muss die Gegenseite nach § 22 AGG nachweisen, dass kein Verstoß vorlag. BAG, Rn. 19–22 und 33–37 und § 22 AGG (geprüft am 04.11.2026).
Welche Belege und Fristen sollten Sie sichern?
- Speichern Sie Ausschreibung, Bewerbung samt Hinweis auf Schwerbehinderung oder Gleichstellung und die Eingangsbestätigung.
- Prüfen Sie die angegebene Anschrift und die vereinbarten Kontaktwege. Sichern Sie gegebenenfalls Portalnachrichten und die Absage mit Zugangsdatum.
- Fragen Sie möglichst früh nach dem Versanddatum, der Zieladresse, dem Termin und gegebenenfalls nach einer Kopie. Halten Sie die Antwort fest.
- Wenn Sie Entschädigung verlangen wollen, prüfen Sie die Frist parallel zur Nachfrage. § 15 Abs. 4 AGG sieht grundsätzlich zwei Monate ab Zugang der Absage für die schriftliche Geltendmachung vor. Ein Tarifvertrag kann etwas anderes bestimmen. Für die Entschädigungsklage laufen danach grundsätzlich drei Monate ab der schriftlichen Geltendmachung.
§ 15 Abs. 4 AGG und § 61b Abs. 1 ArbGG (geprüft am 04.11.2026). Mehr zur Entschädigung bei Benachteiligung im Bewerbungsverfahren.
Häufige Fragen
Muss die Behörde die Einladung per Einschreiben schicken?
Eine bestimmte Form oder Versandart schreibt § 165 Satz 3 SGB IX nicht vor. Entscheidend sind die Maßnahmen, die für den ordnungsgemäßen und rechtzeitigen Zugang möglich und zumutbar waren.
Gilt die Einladungspflicht auch bei Gleichstellung?
Ja. Nach § 151 SGB IX gilt sie auch für entsprechend gleichgestellte Menschen. Eine Ausnahme besteht bei offensichtlich fehlender fachlicher Eignung.
Reicht eine Nachfrage nach dem Brief für die Frist?
Eine bloße Nachfrage ist keine schriftliche Geltendmachung einer Entschädigung. Prüfen Sie die Frist nach § 15 Abs. 4 AGG und gegebenenfalls die anschließende Klagefrist.
Geprüfte Grundlagen
Gesetze und Rechtsprechung
- BAG, 01.07.2021 – 8 AZR 297/20, nicht zugegangene EinladungRechtsprechung
- § 165 SGB IX – Besondere Pflichten der öffentlichen ArbeitgeberGesetz
- § 151 SGB IX – Geltungsbereich und GleichstellungGesetz
- § 22 AGG – BeweislastGesetz
- § 15 AGG – Entschädigung und SchadensersatzGesetz
- § 61b ArbGG – Klage wegen BenachteiligungGesetz
- § 130 BGB – Zugang einer ErklärungGesetz
Quellenstand: 04.11.2026
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.