Welchen TVöD muss ich zuerst nachschlagen?

Dieser Ratgeber prüft die allgemeine VKA-Regel für kommunale Beschäftigte, insbesondere in der Verwaltung. Grundlage ist die von der VKA aktuell verlinkte Lesefassung, Stand 01.01.2026: TVöD-AT in der Fassung des Änderungstarifvertrags Nr. 22 vom 06.04.2025. Im Original-PDF stehen § 20 (Bund) und § 20 (VKA) getrennt. Die hier verwendeten 85 Prozent stehen in § 20 (VKA) Absatz 2, Seiten 33–34. (Originale geprüft: 14.10.2026.)

Übertragen Sie diese Rechnung nicht auf den Bund, TV-L, Beamtenrecht, Auszubildende oder ungeprüft auf Krankenhäuser, Pflege und Sparkassen. Spartentarife, besondere Teile und eine zusätzliche Zusage können andere Regeln enthalten. Legen Sie Vertrag, vollständigen Tariftext und Anspruchsjahr zusammen; für ältere Zahlungen brauchen Sie die damals geltende Fassung.

Die unmittelbare Tarifwirkung setzt nach § 3 TVG und § 4 Absatz 1 TVG grundsätzlich beiderseitige Tarifbindung und den passenden Geltungsbereich voraus. Eine vertragliche Einbeziehung ist ein eigener Prüfweg. § 611a Absatz 2 BGB verpflichtet zur vereinbarten Vergütung. Die Einzelheiten erläutert Tarifvertrag und Bezugnahmeklausel prüfen. (Normen geprüft: 14.10.2026.)

TVöD-VKA: Vertrag am 1. Dezember prüfen; Ende am 30. November erreicht den Stichtag nicht, Ende am 31. Dezember erreicht ihn; Höhe und Sonderregeln separat.
Die allgemeine Regel prüft den Vertragsbestand am Stichtag und verlangt keinen ungekündigten Vertrag.

Zählt meine Kündigung oder das tatsächliche Vertragsende?

§ 20 (VKA) Absatz 1 verlangt ein Arbeitsverhältnis am 1. Dezember. Die allgemeine Vorschrift verlangt keinen ungekündigten Vertrag. Bei einer bereits erklärten wirksamen Kündigung zum 31. Dezember besteht der Vertrag am Stichtag noch. Endet er wirksam zum 30. November, ist diese Voraussetzung nicht erfüllt. Auszahlung, Kündigungszugang und Vertragsende sind deshalb drei verschiedene Daten. (Tariforiginal geprüft: 14.10.2026.)

Wirksames VertragsendeAllgemeine §-20-VKA-Regel
30. NovemberKein Vertrag am Stichtag; daraus keine anteilige Zahlung.
31. DezemberStichtag erfüllt; Entgeltbasis und Kürzungen zusätzlich prüfen.
Nach dem JahreswechselStichtag des Vorjahrs gesondert prüfen; keine Märzbindung aus § 20.

Die Tabelle setzt ein feststehendes wirksames Ende und die genannte allgemeine Regel voraus. Sie beantwortet keine Kündigungsschutzfrage. Prüfen Sie vor einer Erklärung auch Ihre Kündigungsfrist zum Quartalsende. Ein gewünschtes Austrittsdatum ist noch kein vertraglich möglicher Termin.

Warum gibt es trotz geleisteter Arbeit nicht immer einen Anteil?

Im BAG-Urteil vom 12.12.2012 – 10 AZR 718/11 schied der Beschäftigte vor dem Stichtag wegen der damaligen Altersgrenze aus. Das BAG wies die Revision zurück und hielt die TVöD-Stichtagsregel für wirksam. Randnummern 36–41 erläutern Vergütungs- und Treuezweck sowie den Gestaltungsspielraum der Tarifparteien; Randnummer 41 unterscheidet ausdrücklich bestehenden und ungekündigten Vertrag. (Amtliches Original geprüft: 14.10.2026.)

Das Urteil betrifft die Sonderzahlung für 2009, keine Berechnung des Satzes von 2026. Es erklärt aber, weshalb Ergebnisse zu einseitigen Vertragsklauseln nicht ohne Prüfung auf diesen Tarif übertragen werden dürfen. Für allgemeine private Zusagen, betriebliche Übung und Rückzahlungsklauseln bleibt Weihnachtsgeld und Kündigung der passende Überblick.

Fiktive VKA-Rechnung 2026: 3.400 Euro Durchschnitt mal 85 Prozent ergibt 2.890 Euro; nach drei vollen Kürzungsmonaten bleiben 2.167,50 Euro brutto.
Erfundene Bruttobeträge; Entgeltbasis, Stichtag und Ausnahmen müssen vorher zutreffen.

Wie prüfe ich die Höhe für 2026?

Nach § 20 (VKA) Absatz 2 und seiner Protokollerklärung wird grundsätzlich das berücksichtigungsfähige Juli-, August- und Septemberentgelt gemittelt. Zusätzliches Entgelt für Überstunden und Mehrarbeit bleibt grundsätzlich außen vor; dienstplanmäßig vorgesehene Stunden sind ausgenommen. Leistungszulagen sowie Leistungs- und Erfolgsprämien bleiben ebenfalls unberücksichtigt. Bei Beginn nach dem 30. September zählt stattdessen der erste volle Vertragsmonat. (Tariforiginal, Seite 33, geprüft: 14.10.2026.)

Eigene fiktive Rechnung: Unterstellt sind drei vollständig bezahlte Bemessungsmonate mit ausschließlich anrechenbaren Bruttobeträgen: 3.300, 3.400 und 3.500 Euro. Summe 10.200 Euro, Durchschnitt 3.400 Euro. Davon 85 Prozent ergeben 2.890 Euro brutto. Bestehen zusätzlich drei volle Kürzungsmonate außerhalb dieses Bemessungszeitraums ohne Ausnahme, verbleiben 9/12: 2.167,50 Euro brutto. Die Zahlen sind erfunden und keine Tarifentgelttabelle.

Bei unvollständig bezahltem Bemessungszeitraum enthält die Protokollerklärung eine Kalendertagsrechnung mit Faktor 30,67. Bei weniger als 30 Entgeltanspruchstagen wird grundsätzlich der letzte vollständig anspruchsberechtigte Kalendermonat herangezogen; Zeiten mit Krankengeldzuschuss bleiben bei der Durchschnittsrechnung unberücksichtigt. Lassen Sie solche Fälle separat berechnen. Halbieren Sie einen bereits aus tatsächlichem Teilzeitentgelt gebildeten Durchschnitt nicht nochmals pauschal. (Dieselbe Protokollerklärung zu Absatz 2, geprüft: 14.10.2026.)

Welche Fehlmonate führen zur Zwölftelung?

§ 20 (VKA) Absatz 4 mindert um 1/12 für jeden Kalendermonat ohne Entgelt- oder Entgeltfortzahlungsanspruch nach § 21. Entscheidend ist der Anspruch, nicht allein der Zahlungseingang. Ein unbezahlter Teil des Monats ist nicht automatisch ein voller Kürzungsmonat. Besondere Ausnahmen müssen vor dem Abzug geprüft werden. (Tariforiginal, Seiten 33–34, geprüft: 14.10.2026.)

  • Beschäftigungsverbote nach dem Mutterschutzgesetz sind ausdrücklich ausgenommen.
  • Elternzeit ist bis Ende des Geburtskalenderjahrs ausgenommen, wenn am Tag vor ihrem Beginn Entgeltanspruch bestand.
  • Monate mit Krankengeldzuschuss sind geschützt; ebenso der Fall, dass der Zuschuss nur wegen der Höhe des Krankengelds nicht gezahlt wurde.
  • Bloßes Krankengeld ohne einen einschlägigen Zuschussanspruch ist mit dieser letzten Ausnahme nicht gleichzusetzen.

Die Ausnahmen stehen unmittelbar in Absatz 4 Satz 2; weitere Sonderkonstellationen im vollständigen Tariftext bleiben zu prüfen. Für Elternzeit unterscheidet Absatz 2 außerdem eine besondere Bemessung bei elterngeldunschädlicher Teilzeit im Geburtsjahr. Ein ruhender Vertrag am 1. Dezember und die spätere Zwölftelung sind getrennte Fragen. Prüfen Sie jeden Monat in einer Liste mit Anspruchsart und Beleg. (Original geprüft: 14.10.2026.)

Was ändert ein Wechsel zwischen zwei Kommunen?

Notieren Sie die rechtlichen Arbeitgeber aus beiden Verträgen. Die Bezeichnung „öffentlicher Dienst“ macht sie nicht zu einem gemeinsamen Schuldner. Eine Versetzung beim gleichen Arbeitgeber ist deshalb von einem neuen Vertrag bei einer anderen Kommune zu unterscheiden.

Das BAG-Urteil vom 11.07.2012 – 10 AZR 488/11, Randnummern 12–17 betrifft ausdrücklich TV-L: Bei einem Wechsel zu einem anderen Arbeitgeber rechnete das Gericht die Entgeltmonate des früheren Arbeitgebers nicht für die volle Jahressonderzahlung des neuen Arbeitgebers an. Es bestätigte die Kürzung um 9/12. Das ist eine Vergleichsentscheidung zur Arbeitgeberzuordnung, keine Entscheidung über den aktuellen VKA-Prozentsatz. Für den VKA-Fall müssen die aktuellen §-20-Regeln und etwaige zusätzliche Zusagen selbst geprüft werden. (Amtliches Original geprüft: 14.10.2026.)

Eigenes vereinfachtes VKA-Beispiel: Der alte Vertrag endet am 30. September 2026. Ein neuer Vertrag bei einer anderen Kommune beginnt am 1. Oktober und läuft mindestens bis 31. Dezember; Sonderregeln, Vorbeschäftigung dort und zusätzliche Zusagen seien ausgeschlossen. Beim alten Arbeitgeber fehlt der Dezemberstichtag. Beim neuen beträgt das anrechenbare Entgelt des ersten vollen Monats Oktober fiktiv 3.200 Euro: 3.200 × 0,85 = 2.720; für Oktober bis Dezember 3/12 davon = 680 Euro brutto. Grundlage sind Absatz 1, Absatz 2 Satz 3 und Absatz 4 der aktuellen VKA-Regel. Verhandeln Sie einen möglichen finanziellen Ausgleich vor dem Wechsel konkret, statt zwölf Monate beim neuen Arbeitgeber vorauszusetzen. (Original geprüft: 14.10.2026.)

Auszahlung, Rückforderung und Frist: Was gehört ins Prüfblatt?

§ 20 (VKA) Absatz 5 sieht die Auszahlung mit dem Novembertabellenentgelt vor. Aus § 20 folgt keine eigenständige Pflicht, nach einer zulässigen Kündigung über den Stichtag hinaus bis Ende März zu bleiben. Eine Zahlung trotz tatsächlich fehlender Voraussetzung oder eine zusätzliche anders geregelte Leistung ist gesondert zu beurteilen. Bei Rückforderung prüfen Sie Betrag, Anspruchsjahr, Rechtsgrundlage und Abrechnung anhand des Ratgebers zur Lohnüberzahlung. (Tariforiginal geprüft: 14.10.2026.)

Nach § 37 Absatz 1 TVöD gilt grundsätzlich eine Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit; die aktuelle Fassung verlangt Textform. Fälligkeit und Zahltag sind mit § 20 Absatz 5 und § 24 Absatz 1 zu bestimmen. Warten Sie mit einer konkreten Differenzforderung nicht auf den Ausgang einer allgemeinen Nachfrage. Ausnahmen nach § 37 Absatz 2 sind gesondert zu prüfen. (Tariforiginal, Seiten 37 und 50, geprüft: 14.10.2026.)

  • Tarifbereich, Anspruchsjahr, rechtlichen Arbeitgeber und wirksames Ende belegen.
  • Juli bis September beziehungsweise ersten vollen Vertragsmonat mit Entgeltbestandteilen dokumentieren.
  • Alle zwölf Monate mit Entgeltanspruch, Fortzahlung, Zuschuss oder Ausnahme markieren.
  • Personalstelle um die verwendete Basis, Kürzungsmonate und Tarifstelle bitten.
  • Offene Bruttodifferenz mit Zeitraum nachweisbar in der erforderlichen Form geltend machen.
  • Bei Streit vollständige Unterlagen rechtzeitig Gewerkschaft oder arbeitsrechtlicher Beratung vorlegen.

Ein eigener Formulierungsvorschlag lautet: „Für die Jahressonderzahlung [Jahr] fordere ich die offene Bruttodifferenz von [Betrag]. Mein Vertrag bestand am 1. Dezember. Zugrunde lege ich [Basis, Satz und Monatsanteil]; bezahlt wurden [Betrag]. Bitte korrigieren Sie die Abrechnung und erläutern Sie abweichende Kürzungsmonate mit Tarifstelle.“ Verwenden Sie nur tatsächlich geprüfte Angaben. Bei noch unklarer Höhe lassen Sie die fristwahrende Geltendmachung konkret klären.

Häufige Fragen

Darf ich vor dem 1. Dezember zum 31. Dezember kündigen?

Die allgemeine VKA-Regel verlangt einen bestehenden, keinen ungekündigten Vertrag am 1. Dezember. Der wirksame Endtermin und die Höhe sind trotzdem gesondert zu prüfen.

Gibt es bei Ende am 30. November elf Zwölftel?

Aus der hier behandelten allgemeinen §20-VKA-Regel grundsätzlich nicht: Ohne Vertrag am Stichtag fehlt bereits die Anspruchsvoraussetzung. Sonderregeln und zusätzliche Zusagen separat prüfen.

Gilt der Satz von 85 Prozent für jeden öffentlichen Arbeitgeber?

Nein. Die Rechnung betrifft die geprüfte VKA-Regel für 2026. Bund, TV-L, Spartentarife und andere Anspruchsjahre benötigen ihren eigenen Text.

Werden bei einem Jobwechsel alle Monate zusammengerechnet?

Ein anderer rechtlicher Arbeitgeber ist gesondert zu betrachten. Prüfen Sie den neuen Vertrag, die maßgebliche Entgeltbasis, fehlende Monate und etwaige zusätzliche Zusagen.

Darf Elternzeit immer um ein Zwölftel gekürzt werden?

Nein. Absatz 4 enthält unter anderem eine Ausnahme im Geburtskalenderjahr bei vorherigem Entgeltanspruch. Auch Mutterschutz und Krankengeldzuschuss müssen geprüft werden.

Wie lange habe ich für eine offene Differenz Zeit?

Die aktuelle allgemeine TVöD-Ausschlussfrist beträgt grundsätzlich sechs Monate ab Fälligkeit und verlangt Textform. Lassen Sie Fälligkeit und Ausnahmen anhand des konkreten Vertrags klären.

Geprüfte Grundlagen

Gesetze und Rechtsprechung

Quellenstand: 14.10.2026