Resturlaub am Jahresende oder bei Kündigung

Offene Urlaubstage führen regelmäßig zu denselben Fragen: Müssen sie bis zum 31. Dezember genommen werden? Reicht ein allgemeiner Hinweis im Intranet? Was passiert bei Krankheit oder wenn das Arbeitsverhältnis endet? Die Antwort hängt davon ab, warum der Urlaub nicht genommen wurde und ob der Arbeitgeber zuvor ordnungsgemäß mitgewirkt hat.

Zuerst sollte zwischen gesetzlichem Mindesturlaub und vertraglichem Mehrurlaub unterschieden werden. Für zusätzlichen vertraglichen Urlaub können eigene, klar formulierte Regeln gelten. Fehlt eine wirksame Trennung, kann der Mehrurlaub rechtlich das Schicksal des gesetzlichen Urlaubs teilen.

Grundregel des § 7 BUrlG

Nach § 7 Abs. 3 BUrlG muss Urlaub grundsätzlich im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung in das nächste Kalenderjahr ist möglich, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Übertragungsfall nennt das Gesetz grundsätzlich die ersten drei Monate des Folgejahres als Zeitraum.

Die Vorschrift wird im Licht des Unionsrechts angewendet. Danach setzt ein Verfall des gesetzlichen Mindesturlaubs regelmäßig voraus, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor tatsächlich in die Lage versetzt hat, den Urlaub zu nehmen. Dazu gehört eine klare und rechtzeitige Aufforderung sowie der Hinweis, dass der Urlaub andernfalls verfallen kann.

Eine Arbeitnehmerin plant verbleibende Urlaubstage an einem großen Kalender.
Offene Urlaubstage und Hinweise des Arbeitgebers sollten konkret und rechtzeitig dokumentiert werden.

Was muss der Arbeitgeber mitteilen?

Ein wirksamer Hinweis sollte den konkreten Urlaubsanspruch erkennen lassen, zur rechtzeitigen Inanspruchnahme auffordern und die möglichen Folgen bei Untätigkeit verständlich benennen. Ein pauschaler Satz im Arbeitsvertrag oder ein allgemeiner Aushang kann dafür je nach Gestaltung nicht genügen.

Der Arbeitgeber muss nicht gegen den Willen des Arbeitnehmers einseitig jeden Urlaubstag festlegen. Er trägt aber die Initiativlast, die Voraussetzungen für eine informierte Entscheidung zu schaffen. Erst wenn diese Mitwirkung erfolgt ist und der Arbeitnehmer den Urlaub dennoch freiwillig nicht nimmt, kann das Risiko des Verfalls auf den Arbeitnehmer übergehen.

Übertragung, Krankheit und Vertragsende

Dringende betriebliche Gründe

Kann Urlaub wegen einer außergewöhnlichen betrieblichen Situation nicht genommen werden, kommt eine Übertragung in Betracht. Eine bloße allgemeine Arbeitsbelastung genügt nicht automatisch; die Umstände sollten dokumentiert werden.

Persönliche Gründe

Auch persönliche Gründe können eine Übertragung rechtfertigen. Bei längerer Arbeitsunfähigkeit gelten zusätzliche unions- und arbeitsrechtliche Grundsätze. Die Einzelheiten hängen davon ab, ob die Erkrankung bereits im Urlaubsjahr bestand und ob der Arbeitgeber seine Hinweispflichten zuvor erfüllen konnte.

Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Kann Urlaub wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr genommen werden, ist er nach § 7 Abs. 4 BUrlG abzugelten. Die Abgeltung ist ein Geldanspruch und nicht mit einer freiwilligen Auszahlung während eines fortbestehenden Arbeitsverhältnisses zu verwechseln.

BAG zur Verjährung und Mitwirkung

BAG, Urteil vom 20.12.2022 – 9 AZR 266/20

Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass die regelmäßige Verjährungsfrist für gesetzlichen Urlaub im laufenden Arbeitsverhältnis nicht beginnt, bevor der Arbeitgeber seine Aufforderungs- und Hinweisobliegenheiten erfüllt hat. Im entschiedenen Fall waren Urlaubsansprüche aus mehreren Jahren weder verfallen noch verjährt.

Die Entscheidung stärkt die Bedeutung eines konkreten Arbeitgeberhinweises. Sie bedeutet jedoch nicht, dass jeder alte Urlaubsanspruch unabhängig von den Umständen unbegrenzt bestehen bleibt. Vertragslage, Art des Urlaubs, Krankheit, Beendigung und erfolgte Hinweise müssen getrennt geprüft werden.

Beispiele

Kein konkreter Hinweis

Ein Arbeitgeber führt Resturlaub in der Abrechnung auf, fordert aber nicht zur Inanspruchnahme auf und erläutert keinen möglichen Verfall. Ein automatischer Verfall zum Jahresende ist dann für den gesetzlichen Mindesturlaub regelmäßig nicht ohne Weiteres anzunehmen.

Konkrete Aufforderung im Herbst

Der Arbeitnehmer erhält rechtzeitig eine Mitteilung über die offenen Tage, wird zur Planung aufgefordert und verständlich auf einen drohenden Verfall hingewiesen. Nimmt er den Urlaub ohne entgegenstehende Gründe trotzdem nicht, kann ein späterer Verfall in Betracht kommen.

Kündigung zum Monatsende

Bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses bleiben mehr offene Tage als tatsächlich genommen werden können. Soweit eine Freistellung den Urlaub nicht wirksam erfüllt, ist eine Abgeltung nach § 7 Abs. 4 BUrlG zu prüfen.

Arbeitsordner, Kalender und Reisekoffer stehen als Sinnbild für Resturlaub beim Vertragsende auf einem Tisch.
Endet das Arbeitsverhältnis, ist zu klären, welche Urlaubstage noch genommen oder abzugelten sind.

Was sollten Arbeitnehmer tun?

  1. Urlaubskonto, Vertrag und Abrechnungen sichern.
  2. Prüfen, ob und wann ein konkreter Hinweis zum Resturlaub und Verfall erteilt wurde.
  3. Offenen Urlaub rechtzeitig und nachweisbar beantragen.
  4. Bei Ablehnung die Begründung und betriebliche Situation dokumentieren.
  5. Bei Vertragsende klären, welche Tage genommen, freigestellt oder abzugelten sind und ob Ausschlussfristen laufen.

Fazit

§ 7 BUrlG nennt zwar das Kalenderjahr als Grundzeitraum. Für den Verfall des gesetzlichen Mindesturlaubs ist aber die Mitwirkung des Arbeitgebers zentral. Ohne klare Aufforderung und Verfallhinweis können Urlaubsansprüche fortbestehen. Bei Krankheit, vertraglichem Mehrurlaub und Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist eine gesonderte Prüfung erforderlich.

Häufige Fragen

Verfällt Urlaub automatisch am 31. Dezember?

Gesetzlicher Mindesturlaub verfällt regelmäßig nicht automatisch, wenn der Arbeitgeber nicht konkret zur Inanspruchnahme aufgefordert und auf den drohenden Verfall hingewiesen hat.

Kann Resturlaub ausgezahlt werden?

Während eines laufenden Arbeitsverhältnisses ist Urlaub grundsätzlich als Freizeit zu gewähren. Eine Abgeltung kommt nach § 7 Abs. 4 BUrlG in Betracht, wenn Urlaub wegen der Beendigung nicht mehr genommen werden kann.

Reicht ein Hinweis im Arbeitsvertrag?

Ein allgemeiner Vertragssatz genügt nicht zwingend. Die Mitwirkung muss den konkreten Urlaubsanspruch und den drohenden Verfall rechtzeitig und verständlich erkennen lassen.

Gilt die Hinweispflicht auch für vertraglichen Mehrurlaub?

Das hängt von der Vertragsgestaltung ab. Ohne klare eigenständige Regeln kann der Mehrurlaub den Grundsätzen des gesetzlichen Urlaubs folgen.

Geprüfte Grundlagen

Gesetze und Rechtsprechung

Quellenstand: 02.10.2026