Nach einem Todesfall fehlt in der Schlussabrechnung die Auszahlung des Resturlaubs. Entscheidend sind drei getrennte Fragen: Bestand beim Tod noch Urlaub? Wer ist Erbe geworden? Und wurde der Geldanspruch rechtzeitig geltend gemacht? Eine Verwandtschaft oder eine Zahl auf einem alten Urlaubskonto beantwortet diese Fragen noch nicht.

Wird offener Urlaub beim Tod des Arbeitnehmers ausgezahlt?

Ja, noch bestehender Urlaub kann als Geldanspruch auf die Erben übergehen. Endet das Arbeitsverhältnis durch den Tod, fällt der finanzielle Bestandteil des nicht genommenen Urlaubs in den Nachlass. Die Erben verlangen keine eigene Freizeit, sondern Urlaubsabgeltung. Das folgt aus § 1922 Absatz 1 BGB und der Auslegung von § 7 Absatz 4 BUrlG durch BAG, Urteil vom 22.01.2019 – 9 AZR 328/16, Rn. 17–31. (Normen und Original geprüft: 15.10.2026.)

Im Verfahren gegen einen privaten Arbeitgeber blieb die Verurteilung zur Abgeltung von 54,5 Urlaubstagen bestehen; die Arbeitgeberrevision hatte insoweit keinen Erfolg. Das BAG gab seine frühere gegenteilige Rechtsprechung auf. Die Begründung „Urlaub ist persönlich und deshalb beim Tod immer ersatzlos weg“ trägt danach nicht. Voraussetzung bleibt aber ein beim Tod noch vorhandener Anspruch. (Tenor sowie Rn. 17–18, 35–37; geprüft: 15.10.2026.)

Bereits wirksam genommene oder zuvor erloschene Tage entstehen durch den Erbfall nicht neu. Auch bei langer Krankheit müssen die einzelnen Urlaubsjahre geprüft werden. Die dafür vorgelagerte Frage behandelt Wann verfällt Resturlaub? Dieser Ratgeber geht von einem Arbeitnehmer aus; für andere Vertragsarten ist die Anspruchsgrundlage gesondert zu klären.

Drei Fragen zur Urlaubsabgeltung im Nachlass: Erbenstellung, beim Tod noch offene Tage und die Frist der Forderung.
Eigene Orientierung: Erbenstellung und offener Anspruch sind getrennt von Frist und Zahlungsabwicklung zu prüfen.

Wer darf die Auszahlung verlangen?

Nach § 1922 BGB geht das Vermögen auf die Erben über. Deshalb erhält nicht automatisch die Person das Geld, die mit der Firma telefoniert oder die Bestattung organisiert. Klären Sie zuerst, ob Sie allein oder zusammen mit anderen geerbt haben. Die konkrete Erbfolge und der dafür geeignete Nachweis müssen zur eigenen Situation passen. (Norm geprüft: 15.10.2026.)

Bei mehreren Erben gehört die Forderung zum gemeinsamen Nachlass. Nach § 2039 BGB kann jeder Miterbe die Leistung verlangen, jedoch grundsätzlich an alle Erben. Eine eigene Erbquote berechtigt nicht schon dazu, allein die entsprechende Quote der Arbeitgeberforderung an sich auszahlen zu lassen. Stimmen Sie die gemeinsame Zahlungsabwicklung und den Empfänger ab. (Norm geprüft: 15.10.2026.)

Gilt das auch für zusätzliche Vertragstage?

Der gesetzliche Mindesturlaub entspricht vier Wochen: 24 Werktagen bei sechs Arbeitstagen pro Woche beziehungsweise 20 Tagen bei einer Fünftagewoche. Mehr vertraglich zugesagte Tage müssen gesondert eingeordnet werden. (§ 3 BUrlG; geprüft: 15.10.2026.)

In BAG 9 AZR 328/16 wurden auch die über den Mindesturlaub hinausgehenden Vertragstage abgegolten. Die Vereinbarung enthielt keinen hinreichend deutlichen abweichenden Willen gerade für den Todesfall. Für den vertraglichen Mehrurlaub können jedoch klare eigenständige Regeln zum Erlöschen beim Tod vorgesehen sein. Eine beliebige Sonderregel zu einer anderen Urlaubsfrage reicht dafür nicht automatisch aus. Lesen Sie den genauen Vertragstext. (Rn. 32–34; geprüft: 15.10.2026.) Zur Trennung der Anteile hilft Mindesturlaub und vertraglicher Mehrurlaub.

Fiktive Rechnung mit bestätigten Werten: 20 Tage minus acht genommene Tage ergeben zwölf offene Tage; zwölf mal 180 Euro ergeben 2.160 Euro brutto.
Eigene Beispielrechnung mit fest angenommenem Tageswert. Keine Berechnung des tatsächlichen Netto- oder Erbanteils.

Eigenes Beispiel: Zwölf offene Tage

Wir unterstellen eine langjährige Beschäftigung an fünf Tagen pro Woche. Der volle Anspruch von 20 gesetzlichen Tagen für das betreffende Jahr ist bestätigt. Acht Tage wurden wirksam genommen; weitere Kürzungen, frühere Erfüllung, Verfall, Altjahre und zusätzliche Tage gibt es im Beispiel nicht. Der Bruttowert von 180 Euro je offenem Tag ist ebenfalls bereits geprüft und wird hier nur als feste Rechengröße verwendet.

RechenschrittErgebnis
20 Tage minus 8 Tage12 Tage noch offen
12 mal 180 Euro brutto2.160 Euro brutto
Mehrere Erben?Forderung für den Nachlass; nicht automatisch Einzelzahlung nach Quote.

Die Rechnung bestimmt weder die tatsächliche Nettoauszahlung noch die Aufteilung des Nachlasses. Für den Tageswert sind die maßgeblichen Verdienstbestandteile und Besonderheiten zu prüfen; eine beliebige Monatszahlung durch 30 zu teilen genügt nicht. § 11 BUrlG regelt den Verdienstmaßstab einschließlich besonderer Regeln etwa zu zusätzlich gezahlter Überstundenvergütung und unverschuldeten Verdienstkürzungen. (Norm geprüft: 15.10.2026.)

Warum können Erben den Anspruch trotzdem verlieren?

Die Erben übernehmen die Forderung mit ihren arbeitsrechtlichen Begrenzungen. In BAG, Urteil vom 22.01.2019 – 9 AZR 149/17 bestand zunächst ein Abgeltungsanspruch. Er verfiel aber wegen der im damaligen TVöD geltenden Ausschlussregel des § 37. Die Erbin musste sich diese Regel entgegenhalten lassen, obwohl sie selbst keine tarifgebundene Arbeitnehmerin war. Ihre Revision wurde zurückgewiesen. (Rn. 9, 30–34 und Tenor; geprüft: 15.10.2026.)

Im damaligen Fall galt eine Frist von sechs Monaten ab Fälligkeit. Mündliche und telefonische Forderungen genügten nicht; das BAG hielt Textform für ausreichend. Die spätere schriftliche Forderung kam zu spät. Daraus folgt keine allgemeine Sechsmonatsfrist für jeden Erbfall. Prüfen Sie den tatsächlich geltenden Vertrag oder Tarif, den Fristbeginn, die Form und eine mögliche weitere Stufe zur gerichtlichen Geltendmachung. (Rn. 36–41; geprüft: 15.10.2026.)

Verlassen Sie sich deshalb nicht darauf, dass die Firma erst noch abrechnen oder Sie gesondert warnen werde. Fälligkeit und besondere Hindernisse sind konkret zu prüfen. Die beiden Fristenarten erläutert Urlaubsabgeltung: Ausschlussfrist und Verjährung. Bei unklarer Frist oder Ablehnung sollten Sie die Forderung kurzfristig prüfen lassen.

Welche Unterlagen und Schritte helfen jetzt?

  • Todestag und Ende des Arbeitsverhältnisses dokumentieren.
  • Erbenstellung, weitere Miterben und passende Nachweise klären.
  • Arbeitsvertrag, Tarifverweis und Ausschlussklauseln sofort durchsehen.
  • Urlaubskonten nach Jahren, genommene Tage und frühere Zahlungen sichern.
  • Verdienstunterlagen und eine nachvollziehbare Berechnung des Tageswerts anfordern.
  • Die eigene konkrete Forderung fristgerecht in der nötigen Form geltend machen und ihren Zugang sichern.

Ein eigener Ausgangstext kann lauten: „Als Erbe/Miterbe mache ich die Abgeltung des beim Tod noch bestehenden Urlaubs geltend. Nach den vorliegenden Unterlagen sind dies […] Tage und […] Euro brutto. Bei mehreren Erben verlange ich Leistung an sämtliche Erben. Bitte erläutern Sie Urlaubstage und Geldwert getrennt.“ Ergänzen Sie Namen, Nachweise und die passende Zahlungsabwicklung. Ein unvollständiger Textbaustein oder eine bloße Bitte um Auskunft sichert nicht zuverlässig jede Ausschlussfrist.

Urlaubsabgeltung ist außerdem von einem zusätzlichen Urlaubsgeld zu unterscheiden; eine gesonderte Sonderzahlung benötigt ihre eigene Grundlage. Behauptet die Firma eine Gegenforderung wegen zu viel gezahlten Gehalts, lassen Sie diese getrennt erläutern. Die Verrechnung lässt sich nicht allein aus der Erbenstellung beurteilen. Lesen Sie dazu Lohnüberzahlung: Rückforderung prüfen, bevor Sie eine Kürzung akzeptieren.

Häufige Fragen

Geht Resturlaub beim Tod automatisch ersatzlos unter?

Nein. Der finanzielle Bestandteil noch bestehender Urlaubstage kann nach BAG 9 AZR 328/16 als Abgeltungsanspruch auf die Erben übergehen. Bereits erfüllte oder erloschene Tage entstehen dadurch nicht neu.

Bekommt immer der Ehepartner die Auszahlung?

Maßgeblich ist die konkrete Erbenstellung. Bei mehreren Erben gehört die Forderung zum Nachlass; ein Miterbe kann grundsätzlich Leistung an alle Erben verlangen.

Kann ich als Miterbe nur meinen Anteil an mich verlangen?

Die Erbquote allein gibt keinen solchen Anspruch gegen den Arbeitgeber. § 2039 BGB erlaubt einem Miterben grundsätzlich die Geltendmachung zur Leistung an sämtliche Erben.

Reicht ein Telefonat mit dem Arbeitgeber?

Verlassen Sie sich darauf nicht. In BAG 9 AZR 149/17 genügte die mündliche oder telefonische Forderung der geltenden Ausschlussregel nicht. Prüfen Sie die konkrete Form und Frist und sichern Sie den Zugang.

Gilt für Erben immer eine Frist von sechs Monaten?

Nein. Die sechs Monate stammen aus der im Urteil 9 AZR 149/17 geprüften tariflichen Regel. Für die eigene Forderung sind Vertrag, Tarif, Fälligkeit, Form und gegebenenfalls weitere gerichtliche Schritte zu prüfen.

Geprüfte Grundlagen

Gesetze und Rechtsprechung

Quellenstand: 15.10.2026