Bei unterschiedlich geregelten Ansprüchen aus demselben Urlaubsjahr werden ohne besondere Tilgungsbestimmung grundsätzlich gesetzliche Urlaubsansprüche vor dem übergesetzlichen Anteil erfüllt. Resttage können deshalb ausschließlich Mehrurlaub sein. Ob sie wegen Krankheit oder Zeitablaufs verfallen, hängt von der konkreten Vertrags- oder Tarifregel ab. Eine andere Frist allein beseitigt nicht automatisch die Mitwirkung des Arbeitgebers. Gesetzlichen Schwerbehindertenzusatzurlaub müssen Sie gesondert behandeln.
Auf dem Urlaubskonto stehen noch acht Tage. Der Arbeitgeber nennt sie plötzlich „nur Mehrurlaub“ und streicht sie wegen Krankheit oder Zeitablaufs. Prüfen Sie zwei Dinge getrennt: Welche Urlaubsansprüche wurden durch die genommenen Tage erfüllt? Und welche Regeln gelten für den tatsächlich verbliebenen Anteil? Die Gesamtzahl im Konto beantwortet beides nicht.
Sind 30 Vertragstage plus 20 gesetzliche Tage zusammen 50?
Nein. Der gesetzliche Mindesturlaub aus § 1 und § 3 BUrlG entspricht vier Wochen: 24 Werktagen bei einer Sechstagewoche beziehungsweise 20 Arbeitstagen bei einer Fünftagewoche. Gewährt eine Regelung insgesamt 30 Tage bei fünf Arbeitstagen pro Woche, decken sich davon 20 Tage mit dem gesetzlichen Anspruch; zehn gehen darüber hinaus. (Normen und BAG 9 AZR 353/21, Rn. 17 und 28 geprüft: 14.10.2026.)
Gesetzlicher Zusatzurlaub ist nochmals anders einzuordnen. § 208 SGB IX sieht für schwerbehinderte Menschen bei einer Fünftagewoche grundsätzlich fünf zusätzliche Tage vor. Diese sind nicht mit frei vereinbartem Mehrurlaub gleichzusetzen. Für Teilzeit, Eintritt oder Ausscheiden verwenden Sie zuerst die passende Berechnung des Urlaubsanspruchs. (Norm geprüft: 14.10.2026.)
Welche Urlaubstage gelten ohne besondere Zuordnung als genommen?
Für unterschiedlich geregelte Ansprüche aus demselben Urlaubsjahr entschied BAG, Urteil vom 01.03.2022 – 9 AZR 353/21: Reicht die Urlaubsgewährung nicht für alle Ansprüche und fehlt eine Tilgungsbestimmung, werden gesetzliche Urlaubsansprüche vor dem übergesetzlichen Anteil erfüllt. Das BAG wendet § 366 BGB dafür mit einer urlaubsrechtlichen Anpassung an. Es setzt nicht den vermeintlich schwächer geschützten Mehrurlaub automatisch an die erste Stelle. (Leitsatz und Rn. 18–20, 27–35; Original und Norm geprüft: 14.10.2026.)
Im entschiedenen Fall waren 26 Tage gewährt worden. Damit waren die 20 gesetzlichen Mindesturlaubstage und fünf gesetzlichen Zusatztage wegen Schwerbehinderung bereits erfüllt; die Forderung nach Auszahlung gerade dieser fünf Zusatztage blieb erfolglos. Das ist Erlöschen durch Erfüllung nach § 362 Absatz 1 BGB, nicht deren Verfall wegen Krankheit. Prüfen Sie eine vorhandene Zuordnungsregel oder Erklärung bei der Gewährung gesondert; eine gewünschte rückwirkende Umbuchung ist nicht schon durch den eigenen Wunsch verbindlich. (Rn. 36–40 und Tenor; geprüft: 14.10.2026.)
Eigenes Beispiel: 22 genommen, acht übrig
Wir unterstellen eine ganzjährige Beschäftigung mit fünf Arbeitstagen pro Woche, 30 bestätigte Jahrestage, keine Altjahre, keinen gesetzlichen Zusatzurlaub und keine Kürzung. Für die zehn zusätzlichen Tage gelten eigenständige Regeln; eine abweichende Tilgungsbestimmung gibt es nicht. Alle 22 genommenen Tage haben den Urlaub wirksam erfüllt. Dann ergibt sich:
| Anteil und Rechnung | Ergebnis im Beispiel |
|---|---|
| Mindesturlaub: 20 − 20 | Kein gesetzlicher Mindesturlaub aus diesem Jahr mehr offen. |
| Mehrurlaub: 10 − 2 | Acht zusätzliche Tage verbleiben zunächst. |
| Gesamt: 30 − 22 | Acht offene Tage; ihre gesonderten Regeln sind noch zu prüfen. |
Das eigene Rechenbeispiel zeigt nur die Zuordnung. Es entscheidet nicht, ob die acht Tage später verfallen oder auszuzahlen sind. Eine Aufteilung der 22 genommenen Tage im Verhältnis 20 zu zehn wäre unter diesen Annahmen ebenso falsch wie die Behauptung, sämtliche 20 gesetzlichen Tage müssten zusätzlich zur Gesamtzusage gewährt werden.
Kann der verbliebene Mehrurlaub trotz Krankheit früher verfallen?
Eine konkrete tarifliche Regel kann das vorsehen. BAG, Urteil vom 25.07.2023 – 9 AZR 285/22 betraf den damals geprüften Chemie-Manteltarifvertrag in der Fassung von 2019. Zehn zusätzliche Tage aus 2020 verfielen am 31.03.2021 trotz fortdauernder Arbeitsunfähigkeit. Der Tariftext regelte sowohl die Frist als auch die Initiative zur Urlaubsnahme eigenständig. Gesetzlicher Mindesturlaub und gesetzlicher Schwerbehindertenzusatzurlaub waren damit nicht gleichzusetzen. Die Revision wurde zurückgewiesen. (Rn. 8, 10–17 und Tenor; Original geprüft: 14.10.2026.)
Übernehmen Sie den 31. März daraus nicht ungeprüft für Ihren Vertrag. Auch eine andere Frist bedeutet allein noch nicht, dass Hinweise des Arbeitgebers entbehrlich sind: Ein abweichender Regelungswille muss gerade die betreffende Frage erfassen. (Rn. 14–17; geprüft: 14.10.2026.) Die gesetzlichen Grenzen und tariflichen Gestaltungsmöglichkeiten stehen in § 13 BUrlG. Die Sonderprüfung des gesetzlichen Urlaubs bei langer Krankheit erläutert Krankheit und Urlaub. (Norm geprüft: 14.10.2026.)
Was zeigt der Gegenfall ohne eigene Verfallsregel?
In BAG, Urteil vom 29.09.2020 – 9 AZR 113/19 ging es um den damals maßgeblichen Banken-Manteltarifvertrag von 2009. Dieser regelte die Hinweise und Aufforderungen für den Mehrurlaub nicht abweichend; günstigere gesetzliche Regeln blieben ausdrücklich unberührt. Das gesetzliche Fristenregime griff deshalb auch für den Mehrurlaub mit seinen Mitwirkungsvoraussetzungen ein. Fehlende Sonderregeln machten die Extra-Tage nicht generell unbefristet. Das BAG verwies die Sache zur Aufklärung der Arbeitgebermitwirkung zurück und sprach die verlangte Zahlung nicht abschließend zu. (Rn. 10–15, 22–28 und Tenor; Original geprüft: 14.10.2026.)
Vergleichen Sie daher den vollständigen geltenden Text, nicht nur einen Satz zur Zahl der Urlaubstage. Die drei erläuterten Entscheidungen sind keine Bestätigung, dass Ihre heutige Vertrags- oder Tariffassung identisch geregelt ist. Die allgemeinen Anforderungen an Urlaubshinweise stehen im Ratgeber zu Resturlaub und Verfall.
Reicht „Bitte übertragen“ für die zusätzlichen Tage?
Im Chemie-Tariffall reichte das Übertragungsverlangen nicht. Erforderlich war dort ein nach Umfang und zeitlicher Lage bestimmtes Verlangen nach Urlaubsgewährung. Wegen der fortbestehenden Arbeitsunfähigkeit konnte der Kläger bis zum dortigen Verfallstermin solchen Urlaub nicht nehmen. Das BAG leitete aus der Tarifregel über Krankheit während eines bewilligten Urlaubs keine allgemeine Verlängerung für diesen Fall ab. (Rn. 18–21; Original geprüft: 14.10.2026.)
Unterscheiden Sie deshalb Antrag auf konkrete freie Tage, Bitte um Kontoberichtigung und bloßen Wunsch, einen Anspruch länger zu behalten. Welche Erklärung rechtzeitig benötigt wird und ob Urlaub überhaupt möglich ist, ergibt sich aus dem maßgeblichen Regelwerk und Ihrer Situation. Stellen Sie bei einer nahen Frist die Unterlagen früh einer Gewerkschaft oder arbeitsrechtlichen Vertretung zur Verfügung.
Welche Aufschlüsselung sollten Sie anfordern?
- Urlaubsjahr, bestätigter Jahresanspruch und zugrunde gelegte Arbeitstage pro Woche.
- Gesetzlicher Mindesturlaub, gegebenenfalls gesetzlicher Zusatzurlaub und zusätzlicher Vertrags- oder Tarifurlaub.
- Jeder gewährte Urlaub mit Zeitraum, tatsächlicher Erfüllung und etwaiger Zuordnungserklärung.
- Genaue Klausel, geltende Fassung und behaupteter Verfallstermin des verbliebenen Anteils.
- Erteilte Hinweise, eigene Anträge, Antworten und Zugangsbelege; relevante Arbeitsunfähigkeitszeiträume getrennt notieren.
Ein eigener Formulierungsvorschlag lautet: „Bitte schlüsseln Sie die verbleibenden Urlaubstage aus [Jahr] nach Anspruchsgrundlage auf. Teilen Sie mir mit, wie die gewährten Tage zugeordnet wurden und auf welche konkrete Regelung Sie den behaupteten Verfall stützen.“ Diese Informationsbitte ersetzt keinen erforderlichen Urlaubsantrag und keine konkrete Geldforderung.
Was bedeutet das für die Auszahlung beim Jobende?
Für gesetzlichen Urlaub sieht § 7 Absatz 4 BUrlG eine Abgeltung vor, wenn er wegen der Beendigung nicht mehr gewährt werden kann. Bei Mehrurlaub ist zusätzlich die einschlägige Abgeltungsregel zu lesen. Vorher wirksam erfüllte oder verfallene Tage sind kein offener Rest, den eine Schlussabrechnung neu entstehen lässt. (BAG 9 AZR 113/19, Rn. 15 und Norm geprüft: 14.10.2026.)
Erst nach dieser Bestandsprüfung berechnen und sichern Sie einen möglichen Geldanspruch. Nutzen Sie dann den Ratgeber zu Urlaubsabgeltung und Zahlungsfristen. Eine zugesagte Freistellung prüfen Sie anhand von Urlaubsanrechnung bei Freistellung; sie beantwortet die Zuordnung und wirksame Erfüllung nicht allein durch ihre Überschrift.
Häufige Fragen
Sind 30 vertragliche Tage zusätzlich zum Mindesturlaub geschuldet?
Wenn die Regelung insgesamt 30 Tage bei einer Fünftagewoche gewährt, sind darin grundsätzlich 20 Mindesttage enthalten. Es bleiben zehn übergesetzliche Tage. Prüfen Sie den tatsächlichen Wortlaut der Zusage.
Bleibt nach 22 genommenen Tagen noch gesetzlicher Urlaub?
Im erläuterten eigenen Beispiel nicht: 20 gesetzliche und zwei zusätzliche Tage sind erfüllt, acht Extra-Tage bleiben. Das setzt ein Urlaubsjahr, eigenständige Mehrurlaubsregeln und keine abweichende Tilgungsbestimmung voraus.
Verfällt Mehrurlaub bei Krankheit immer am 31. März?
Nein. Dieser Termin folgte im erläuterten Chemie-Tariffall aus dem konkret geprüften Tariftext. Ihre geltende Regelung kann andere Fristen und Voraussetzungen enthalten.
Entfällt bei einer anderen Verfallsfrist automatisch die Hinweispflicht?
Nein. Die Auslegung muss gerade die Mitwirkungsvoraussetzungen erfassen. Ein abweichender Termin allein beantwortet diese weitere Frage nicht.
Ist Zusatzurlaub wegen Schwerbehinderung nur vertraglicher Mehrurlaub?
Nein. § 208 SGB IX begründet einen gesetzlichen Zusatzanspruch. Im erläuterten Reihenfolgefall gehörte dieser zur vorrangig erfüllten gesetzlichen Urlaubsgruppe.
Rettet eine Bitte um Übertragung jeden Resturlaub?
Nein. Im erläuterten Chemie-Tariffall genügte das Übertragungsverlangen nicht. Welche konkrete Erklärung rechtzeitig erforderlich und bei Arbeitsunfähigkeit möglich ist, muss anhand des geltenden Texts geprüft werden.
Geprüfte Grundlagen
Gesetze und Rechtsprechung
- § 1 BUrlG – bezahlter JahresurlaubGesetz
- § 3 BUrlG – MindestdauerGesetz
- § 7 BUrlG – Gewährung, Übertragung und AbgeltungGesetz
- § 13 BUrlG – Grenzen und TarifregelungenGesetz
- § 362 BGB – ErfüllungGesetz
- § 366 BGB – Zuordnung mehrerer AnsprücheGesetz
- § 208 SGB IX – gesetzlicher ZusatzurlaubGesetz
- BAG, 01.03.2022 – 9 AZR 353/21: Reihenfolge der UrlaubserfüllungRechtsprechung
- BAG, 25.07.2023 – 9 AZR 285/22: gesonderter Verfall im damaligen Chemie-MTVRechtsprechung
- BAG, 29.09.2020 – 9 AZR 113/19: Mehrurlaub und Mitwirkung im damaligen Banken-MTVRechtsprechung
Quellenstand: 14.10.2026
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.