Der Zusatzurlaub knüpft an die objektive Schwerbehinderung an. Eine spätere Anerkennung kann daher frühere Zeiträume betreffen. Ob die Tage noch bestehen, hängt aber unter anderem davon ab, was der Arbeitgeber wann über Status, Antrag und Rechtsbehelf wusste. Berechnen Sie den Anspruch und prüfen Sie den Verfall für jedes Jahr getrennt.
Die Anerkennung als schwerbehinderter Mensch trifft erst Monate nach dem Antrag ein. Auf dem Urlaubskonto fehlen zusätzliche Tage. Entscheidend sind jetzt mehrere Zeitpunkte: Seit wann liegt die Schwerbehinderung vor, wann wusste der Arbeitgeber davon und wie wurde ein laufendes Verfahren mitgeteilt? Das Datum auf dem neuen Bescheid beantwortet diese Fragen nicht allein.
Wer hat Anspruch auf den Zusatzurlaub?
§ 208 Absatz 1 SGB IX gewährt schwerbehinderten Menschen bei fünf regelmäßigen Arbeitstagen pro Woche fünf zusätzliche bezahlte Urlaubstage im Jahr. Bei mehr oder weniger Arbeitstagen ändert sich die Zahl entsprechend. Maßgeblich sind Arbeitstage, nicht allein Wochenstunden. Längere Zusatzurlaubsregelungen bleiben unberührt. (Norm geprüft: 16.10.2026.)
Schwerbehinderung setzt nach § 2 Absatz 2 SGB IX einen Grad der Behinderung von wenigstens 50 und die dort genannten weiteren Voraussetzungen voraus. Eine Gleichstellung ist davon zu unterscheiden: § 151 Absatz 3 SGB IX nimmt den gesetzlichen Zusatzurlaub ausdrücklich von den auf Gleichgestellte angewandten Regeln aus. Ein GdB von 30 oder 40 mit Gleichstellung verschafft daher nicht diesen Anspruch. (Normen geprüft: 16.10.2026.)
Beginnt der Anspruch erst mit dem Bescheid?
Nein. Das BAG, Urteil vom 26.04.2022 – 9 AZR 367/21, Rn. 8, unterscheidet das objektive Vorliegen der Schwerbehinderung von ihrer behördlichen Feststellung. Der Bescheid wirkt insoweit feststellend. Auch die Kenntnis des Arbeitgebers ist keine Voraussetzung für die Entstehung des Anspruchs. Für einen späteren Verfall kann sie dennoch ausschlaggebend sein. (Gerichtlicher Originaltext vollständig geprüft: 16.10.2026.)
Lesen Sie deshalb den festgestellten Beginn genau. § 152 Absatz 1 SGB IX knüpft die Feststellung grundsätzlich an den Zeitpunkt der Antragstellung; unter den dortigen Voraussetzungen ist auf Antrag auch ein früherer Zeitpunkt möglich. Unterstellen Sie weder den Tag der Zustellung noch irgendeinen früheren Krankheitsbeginn als automatisch maßgeblich. (Norm geprüft: 16.10.2026.)
Wie berechnen Sie die zusätzlichen Tage?
Besteht die Schwerbehinderteneigenschaft nicht im gesamten Kalenderjahr, gibt es nach § 208 Absatz 2 SGB IX für jeden vollen Monat dieser Eigenschaft im Beschäftigungsverhältnis ein Zwölftel. Bruchteile ab einem halben Tag werden aufgerundet. Der so berechnete Zusatzurlaub darf wegen eines nicht ganzjährigen Arbeitsverhältnisses nicht nochmals vermindert werden. (Norm geprüft: 16.10.2026.)
| Annahme | Rechnung und Ergebnis |
|---|---|
| Ganzjährig beschäftigt und schwerbehindert, fünf Arbeitstage je Woche | Fünf zusätzliche Tage. |
| Dieselben Jahresvoraussetzungen, drei Arbeitstage je Woche | 5 × 3 ÷ 5 = drei zusätzliche Tage. |
| Ganzjährig beschäftigt, fünf Arbeitstage je Woche; Schwerbehinderung ab 15. März bis Jahresende | April bis Dezember: neun volle Monate. 5 × 9 ÷ 12 = 3,75; aufgerundet vier zusätzliche Tage. |
Das letzte Beispiel ist eine eigene Modellrechnung. Es unterstellt eine unveränderte Arbeitswoche und keine sonstigen Kürzungen. Der angebrochene März zählt dabei nicht als voller Monat. Bei wechselnden Arbeitstagen oder weiteren Teilurlaubstatbeständen muss die Rechnung gesondert geprüft werden. Runden Sie nicht wahllos jede Zwischenzahl. Für den Grundurlaub hilft der Ratgeber zu Urlaub bei Teilzeit.
Was sollte der Arbeitgeber während des Verfahrens wissen?
Informieren Sie die zuständige Personalstelle nachweisbar über den Anerkennungsantrag, wenn Sie den Zusatzurlaub in Anspruch nehmen möchten. Teilen Sie später auch eine Ablehnung und einen eingelegten oder beabsichtigten Rechtsbehelf unverzüglich mit. Die einmalige Information „Antrag gestellt“ ist nicht in jeder Verfahrenslage ausreichend. Grundlage sind BAG 9 AZR 367/21, Rn. 17–24. (Original geprüft: 16.10.2026.)
- Status unbekannt und nicht offenkundig: Der Arbeitgeber muss nicht vorsorglich jeden Beschäftigten auf möglichen Zusatzurlaub hinweisen. Der Anspruch kann trotz fehlender Aufforderung verfallen.
- Antrag bekannt und noch offen: Bei objektiv vorliegender Schwerbehinderung setzen Befristung und Verfall grundsätzlich die Mitwirkung des Arbeitgebers voraus. Wartet er die Anerkennung ab, trägt er das im Urteil beschriebene Risiko.
- Ablehnung bekannt, Fortsetzung verschwiegen: Für weitere Ansprüche kann der Arbeitgeber vom erledigten Verfahren ausgehen. Bereits zuvor wegen unterlassener Mitwirkung erhalten gebliebene Tage sind davon zu unterscheiden.
Eine praktische Mitteilung kann lauten: „Ich habe am [Datum] die Feststellung meiner Schwerbehinderteneigenschaft beantragt und beanspruche den gesetzlichen Zusatzurlaub für [Jahr]. Bitte berücksichtigen Sie das laufende Verfahren bei der Urlaubsplanung. Über Entscheidung und weitere Verfahrensschritte werde ich Sie informieren.“ Ergänzen Sie später den tatsächlichen Stand. Eine Mitteilung ersetzt weder die Anspruchsvoraussetzungen noch einen konkreten Urlaubsantrag.
Warum müssen Sie jedes Urlaubsjahr einzeln prüfen?
Im genannten BAG-Urteil, Tenor und Rn. 25–28, blieben zwei Zusatzurlaubstage aus 2017 bestehen, während fünf Tage aus 2018 verfallen waren. Vor der zunächst ablehnenden Behördenentscheidung hatte der Arbeitgeber seine Mitwirkung für 2017 unterlassen. Über Widerspruch und anschließendes Klageverfahren wurde er dagegen nicht informiert; dies war für 2018 entscheidend. Das BAG entschied abschließend teilweise zugunsten des Arbeitnehmers und wies die Klage im Übrigen ab. (Original geprüft: 16.10.2026.)
Für 2017 galt noch § 125 SGB IX alter Fassung; seit 1. Januar 2018 steht die Regel in § 208 SGB IX. Die rückwirkende Anerkennung rettet nicht pauschal alle Vorjahre. Nach § 208 Absatz 3 SGB IX gelten auch dann die einschlägigen Übertragungsregeln. Die Ungewissheit über den Verfahrensausgang ist für sich kein persönlicher Übertragungsgrund; das stellt Rn. 28 des Urteils klar. (Norm und Original geprüft: 16.10.2026.)
Welche Unterlagen sollten Sie jetzt ordnen?
- Festgestellten Beginn, Antrag und Entscheidungen nach Datum sortieren.
- Arbeitstage je Woche und volle Monate für jedes Jahr aufschreiben.
- Mitteilungen an den Arbeitgeber samt Zugangsnachweisen sammeln.
- Urlaubskonto, Anträge, Ablehnungen und Verfallhinweise getrennt nach Jahren ablegen.
- Offene Zusatzurlaubstage konkret verlangen und um nachvollziehbare Kontokorrektur bitten.
Nach § 7 BUrlG sind Urlaubsplanung, Übertragung und gegebenenfalls Abgeltung bei Vertragsende auseinanderzuhalten. Nehmen Sie Urlaub nicht eigenmächtig. Bei langer Krankheit, Streit um alte Jahre oder beendetem Arbeitsverhältnis sind weitere Regeln und Fristen zu prüfen. Ergänzend helfen Resturlaub und Verfall sowie Fristen der Urlaubsabgeltung. (Norm geprüft: 16.10.2026.)
Häufige Fragen
Gibt es den Zusatzurlaub auch bei einer Gleichstellung?
Der gesetzliche Zusatzurlaub nach § 208 SGB IX ist nach § 151 Absatz 3 SGB IX von den Regeln für Gleichgestellte ausgenommen. Andere vertragliche oder tarifliche Ansprüche sind gesondert zu prüfen.
Zählt bei Teilzeit die Zahl der Wochenstunden?
Für die Umrechnung nach § 208 Absatz 1 SGB IX kommt es auf die regelmäßigen Arbeitstage je Woche an. Drei Arbeitstage ergeben bei ganzjährigem Anspruch grundsätzlich drei zusätzliche Tage.
Rettet die rückwirkende Anerkennung alle Vorjahre?
Nein. Entstehung und Verfall müssen getrennt geprüft werden. Arbeitgeberkenntnis, Mitwirkung und Mitteilung über den weiteren Gang eines Anerkennungsverfahrens können für verschiedene Jahre zu unterschiedlichen Ergebnissen führen.
Soll ich einen Widerspruch gegen die Ablehnung mitteilen?
Wer den Zusatzurlaub nutzen möchte, sollte den Arbeitgeber nach der BAG-Entscheidung unverzüglich über die Ablehnung sowie einen eingelegten oder beabsichtigten Rechtsbehelf informieren und den Zugang dokumentieren.
Geprüfte Grundlagen
Gesetze und Rechtsprechung
- BAG, 26.04.2022 – 9 AZR 367/21Rechtsprechung
- § 208 SGB IX – ZusatzurlaubGesetz
- § 2 SGB IX – Schwerbehinderung und GleichstellungGesetz
- § 151 SGB IX – GeltungsbereichGesetz
- § 152 SGB IX – Feststellung und AusweiseGesetz
- § 7 BUrlG – Zeitpunkt, Übertragung und AbgeltungGesetz
Quellenstand: 16.10.2026
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.