Das Gehalt läuft weiter, der letzte Arbeitstag liegt aber schon zurück. Bedeutet das im Blockmodell der Altersteilzeit jedes Jahr neuen Urlaub? Prüfen Sie zwei getrennte Konten: den Anspruch für die vereinbarte Arbeitsverteilung und Urlaub, der vor der Freistellungsphase bereits entstanden und noch offen ist. Ein pauschales „Alles weg“ beantwortet diese beiden Fragen nicht.

Entsteht in der Freistellungsphase neuer Urlaub?

Nach dem BAG-Urteil vom 24.09.2019 – 9 AZR 481/18 zählt die Freistellungsphase bei der Urlaubsberechnung mit null Arbeitstagen. Bei einem Wechsel im laufenden Jahr werden die Zeitabschnitte nach ihrer vertraglichen Arbeitspflicht berücksichtigt. Im entschiedenen Fall scheiterte die Forderung nach weiterem Urlaub beziehungsweise dessen Auszahlung; der für die Arbeitsphase bestehende Anspruch war bereits erfüllt. (Rn. 13, 25–26, 53–58; amtliches Original geprüft: 17.10.2026.)

Das betrifft das vereinbarte Blockmodell. § 2 Absatz 2 AltTZG erfasst unter seinen Voraussetzungen eine unterschiedliche Verteilung der Arbeitszeit mit fortlaufender Entgeltzahlung. Legen Sie daher den Altersteilzeitvertrag vor sich: Wo endet die Arbeitsphase, wo beginnt die Freistellungsphase und wann endet erst das Arbeitsverhältnis? (Aktuelle Norm geprüft: 17.10.2026.)

Welche Situation liegt bei Ihnen vor?

SituationPrüfung
Ganzes Jahr in der Freistellungsphase.Null Tage Arbeitspflicht bei der gesetzlichen Neuberechnung.
Wechsel während des Kalenderjahres.Arbeits- und Freistellungsabschnitt getrennt erfassen.
Durchgehend Arbeit an weniger Stunden.Kontinuierliches Teilzeitmodell gesondert berechnen.
Alter Urlaub steht noch im Konto.Entstehung, Erfüllung und möglichen Verfall separat prüfen.

Die Unterscheidung der Altersteilzeitmodelle erläutert das BAG in Rn. 19–26. Für reguläre Teilzeit finden Sie die Grundrechnung im Beitrag Urlaub bei Teilzeit. Tragen Sie nicht allein „halbe Wochenstunden“ als Begründung für eine Halbierung ein. § 4 Absatz 1 TzBfG schützt Teilzeitbeschäftigte vor sachlich nicht gerechtfertigter Benachteiligung. (Quellen geprüft: 17.10.2026.)

Fiktives Modell: 130 maßgebliche Arbeitspflichttage ergeben bei 24 mal 130 geteilt durch 312 zehn gesetzliche Urlaubstage; ein ganzes Freistellungsjahr ergibt null neue Tage.
Eigene vereinfachte Modellrechnung, keine pauschale Halbjahreszahl; Mehrurlaub und weitere Voraussetzungen gesondert prüfen.

Wie sieht eine nachvollziehbare Rechnung aus?

§ 3 BUrlG nennt mindestens 24 Werktage. Für die Umrechnung verwendet das BAG, Rn. 16 und 26, die Jahresformel: 24 × maßgebliche Tage mit Arbeitspflicht ÷ 312. Entscheidend sind die vertraglich zu berücksichtigenden Tage; eine bloße Liste tatsächlich geleisteter Schichten kann beispielsweise Urlaub und Krankheit fälschlich ausblenden. (Quellen geprüft: 17.10.2026.)

Eigenes fiktives Rechenmodell: Unterstellt sind 130 zu berücksichtigende Arbeitstage im Arbeitsabschnitt und null im anschließenden Freistellungsabschnitt. Die Rechnung ergibt 24 × 130 ÷ 312 = 10 gesetzliche Urlaubstage. Für ein vollständig freigestelltes Folgejahr lautet sie 24 × 0 ÷ 312 = 0. Die 130 Tage sind eine Modellannahme, keine pauschale Zahl für jedes erste Halbjahr.

Bitten Sie um die zugrunde gelegten Tage und Zeitabschnitte, statt nur die Endzahl zu vergleichen. Fügen Sie eigene Notizen hinzu: Welche Wochenverteilung galt? Gab es einen Wechsel? Welche Tage wurden schon gewährt? Führen Sie rechnerischen Jahresanspruch, bereits gewährten Urlaub und offenen Rest in verschiedenen Spalten. So erkennen Sie eine doppelte Abbuchung oder eine Rechnung, die den falschen Zeitraum verwendet.

Ist der letzte Arbeitstag schon das Vertragsende?

Beim Übergang in die Freistellungsphase besteht das Arbeitsverhältnis fort. Die Regeln zum Ausscheiden in § 5 Absatz 1 Buchstabe c BUrlG ersetzen deshalb nicht die Berechnung nach Arbeitspflichttagen. Auch ein Vertragsende in der zweiten Jahreshälfte schafft keinen zuvor nicht erworbenen Urlaub für die Freistellungsphase. (Rn. 27–29; Norm und Urteil geprüft: 17.10.2026.)

Markieren Sie in Ihrem Kalender beide Daten mit unterschiedlichen Bezeichnungen. Ordnen Sie Schreiben nach ihrem Inhalt: Geht es um die Freistellung, die Urlaubsbewilligung oder das Ende des Vertrags? Eine Kontomitteilung mit „Rest null“ zeigt für sich allein noch nicht, wie die Personalstelle gerechnet hat. Lassen Sie sich die Zuordnung schriftlich erklären.

Drei getrennte Prüfungen: neue Ansprüche nach Arbeitspflichttagen, bereits erworbener Urlaub bei Krankheit vor Freistellung und Abgeltung beim rechtlichen Vertragsende.
Eigene Prüfhilfe: fehlende neue Ansprüche und Verfall vorhandenen Urlaubs sind verschiedene Fragen.

Geht bereits erworbener Resturlaub ebenfalls verloren?

Hier ist die andere Frage zu prüfen. Im EuGH-Urteil vom 27.04.2023 – C-192/22 ging es um bereits während der Arbeitsphase erworbenen Urlaub, der vor der Freistellungsphase wegen Krankheit nicht genommen werden konnte. Das Unionsrecht steht dem Erlöschen dieses Anspruchs am Ende des Urlaubsjahres oder später unter diesen Umständen entgegen; auch eine kurze Erkrankung kann erfasst sein. Das Urteil begründet keinen neuen Jahresurlaub für die Freistellungsphase. (Rn. 29–35 und Tenor; vollständiges amtliches Original geprüft: 17.10.2026.)

Sichern Sie bei einer solchen Konstellation Bewilligung, betroffene Urlaubstage, Krankheitsnachweis und Beginn der Freistellungsphase. Lassen Sie den konkreten Anspruch prüfen, statt ihn mit der Null-Rechnung für neue Ansprüche zu vermischen. Der EuGH setzte keinen individuellen Auszahlungsbetrag fest. Für eine Abgeltung ist nach § 7 Absatz 4 BUrlG die Beendigung des Arbeitsverhältnisses maßgeblich. (EuGH Rn. 18–22 und 36; Norm geprüft: 17.10.2026.)

Übertragung und Verfall benötigen eine eigene Prüfung; warten Sie bei einem bestrittenen Konto nicht einfach bis zur Rente. Allgemeine Hinweise bieten Resturlaub und Verfall sowie Fristen für Urlaubsabgeltung. Diese Prüfung kann von der Frage abweichen, ob im betreffenden Jahr überhaupt neuer Urlaub entstanden ist.

Was gilt bei mehr Urlaub im Vertrag?

Zusätzliche Vertragstage sollten gesondert ausgewiesen werden. Ohne abweichende Vereinbarung gelten nach BAG, Rn. 42, dieselben Berechnungsgrundsätze für den Mehrurlaub. Ob eine günstigere Sonderregel besteht, ergibt sich aus dem vollständigen Vertrags- oder Tariftext. Die gesetzlichen Grenzen stehen in § 13 BUrlG. (Quellen geprüft: 17.10.2026.)

Fordern Sie auch Anlagen und spätere Änderungen an. Ein Eintrag „30 Tage“ ohne Bezugsmodell beantwortet die Frage nicht zuverlässig. Zum getrennten Ausweis hilft der Ratgeber Mindesturlaub und vertraglicher Mehrurlaub.

Was sollten Sie vor der Freistellungsphase klären?

  • Altersteilzeitvertrag und sämtliche Urlaubsregelungen zusammenstellen.
  • Arbeitsphase, Freistellungsphase und rechtliches Vertragsende markieren.
  • Jahresanspruch, Mindesturlaub, Mehrurlaub und Alturlaub getrennt anfordern.
  • Bewilligte und tatsächlich erfüllte Urlaubstage abgleichen.
  • Hinweise auf Verfall, Krankheitsnachweise und strittige Abbuchungen sichern.

Ein eigener Formulierungsvorschlag: „Bitte erläutern Sie mein Urlaubskonto für [Jahr] anhand der vereinbarten Zeitabschnitte und Arbeitspflichttage. Bitte weisen Sie bereits gewährten Urlaub, offenen Alturlaub und vertraglichen Mehrurlaub getrennt aus. Welche konkreten Tage kann ich vor Beginn der Freistellungsphase noch nehmen?“ Für die Terminplanung gilt § 7 Absatz 1 BUrlG; stimmen Sie die Bewilligung rechtzeitig ab. (Norm geprüft: 17.10.2026.)

Häufige Fragen

Bekomme ich für ein ganzes Freistellungsjahr neuen gesetzlichen Urlaub?

Im vereinbarten Blockmodell wird diese Phase mangels Arbeitspflicht mit null Arbeitstagen berücksichtigt. Davon zu unterscheiden sind zuvor erworbener Resturlaub und mögliche besondere Mehrurlaubsregeln.

Sind 130 Arbeitstage immer die richtige Zahl für ein halbes Jahr?

Nein. Die Zahl ist nur die Annahme des dargestellten fiktiven Rechenmodells. Maßgeblich sind die vertraglich zu berücksichtigenden Tage und Zeitabschnitte Ihres Urlaubsjahres, nicht pauschal ein Kalenderhalbjahr.

Verfällt alter Urlaub automatisch beim Beginn der Freistellungsphase?

Das lässt sich aus der Null-Rechnung für neue Ansprüche nicht ableiten. C-192/22 betrifft bereits erworbenen Urlaub, den der Arbeitnehmer vor der Freistellungsphase wegen Krankheit nicht nehmen konnte. Diese Konstellation und andere Verfallsfragen müssen gesondert geprüft werden.

Kann ich Abgeltung schon deshalb verlangen, weil mein letzter Arbeitstag vorbei ist?

Der letzte Arbeitstag und das rechtliche Ende des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses sind zu unterscheiden. § 7 Absatz 4 BUrlG knüpft die Urlaubsabgeltung an die Beendigung des Arbeitsverhältnisses an; offene Ansprüche und Fristen sind gesondert zu prüfen.

Geprüfte Grundlagen

Gesetze und Rechtsprechung

Quellenstand: 17.10.2026