Arbeitgeber müssen ein betriebliches Eingliederungsmanagement anbieten, sobald Beschäftigte innerhalb eines zurückliegenden Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig waren. Das gilt in großen und kleinen Betrieben, auch ohne Schwerbehinderung. Die Teilnahme ist für Beschäftigte freiwillig und setzt ihre Zustimmung voraus. Vorher muss der Arbeitgeber verständlich über Ziele sowie Art und Umfang der erhobenen Daten informieren. Das BEM ist ein ergebnisoffener Suchprozess zum Erhalt des Arbeitsplatzes, keine Krankenanhörung. Es ist keine formale Wirksamkeitsvoraussetzung einer Kündigung; ein unterlassenes oder fehlerhaftes BEM verschärft bei einer krankheitsbedingten Kündigung jedoch regelmäßig die Darlegungslast des Arbeitgebers.
Was ist ein betriebliches Eingliederungsmanagement?
Das betriebliche Eingliederungsmanagement – kurz BEM oder bEM – ist ein gesetzlich geregelter Suchprozess nach längerer oder wiederholter Arbeitsunfähigkeit. Arbeitgeber und Beschäftigte klären gemeinsam, wie die aktuelle Arbeitsunfähigkeit überwunden, neuen Ausfällen vorgebeugt und der Arbeitsplatz möglichst dauerhaft erhalten werden kann.
Rechtsgrundlage ist § 167 Abs. 2 SGB IX. Das BEM ist weder eine Therapie noch ein Disziplinargespräch. Es soll gesundheitliche Belastungen am Arbeitsplatz erkennen, geeignete Anpassungen finden und bei Bedarf Reha-Träger oder das Integrationsamt einbeziehen. Das Verfahren ist bewusst offen gestaltet, weil die passende Lösung von Tätigkeit, Einschränkungen und Betrieb abhängt.
KurzantwortSobald Beschäftigte innerhalb eines Jahres insgesamt länger als sechs Wochen arbeitsunfähig waren, muss der Arbeitgeber ein BEM anbieten. Die Teilnahme ist freiwillig. Beschäftigte dürfen ablehnen oder ihre Zustimmung später widerrufen. Vor einer Entscheidung müssen sie über Ziel, Beteiligte und Datenverarbeitung informiert werden. Wer teilnimmt, muss regelmäßig keine Diagnose offenlegen, sollte aber arbeitsbezogene Einschränkungen und mögliche Hilfen so konkret besprechen, dass Lösungen gefunden werden können.
Wann muss der Arbeitgeber ein BEM anbieten?
Die Pflicht entsteht, wenn eine beschäftigte Person innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig oder teilweise arbeitsunfähig war. Bei einer durchgehenden Erkrankung ist die Schwelle nach mehr als 42 Kalendertagen überschritten. Bei mehreren Erkrankungen werden die relevanten Ausfallzeiten im zurückliegenden Jahreszeitraum zusammengerechnet.
Die Regel knüpft nicht an das Kalenderjahr an. Maßgeblich ist ein beweglicher Zwölfmonatszeitraum. Bei einer Fünf-Tage-Woche entsprechen sechs Wochen regelmäßig 30 Arbeitstagen; das Angebot wird erforderlich, wenn die Summe darüber liegt. Bei abweichender Wochenarbeitszeit ist auf die individuellen Arbeitstage abzustellen. Urlaub, Freizeitausgleich und andere Abwesenheiten zählen nicht als Arbeitsunfähigkeit.
Müssen die Krankheitstage dieselbe Ursache haben?
Nein. Für die Schwelle kommt es nicht darauf an, ob alle Arbeitsunfähigkeitszeiten auf derselben Diagnose beruhen. Auch viele kurze Erkrankungen können zusammen länger als sechs Wochen ergeben. Der Arbeitgeber darf die Einladung deshalb nicht davon abhängig machen, dass eine einzelne Erkrankung besonders lange dauert oder arbeitsplatzbedingt erscheint.
Welche Ursachen für das BEM relevant sind, wird erst im freiwilligen Suchprozess geklärt. Wiederholte Infekte, orthopädische Beschwerden und psychische Belastungen können jeweils andere Maßnahmen nahelegen. Der Arbeitgeber muss die Diagnosen für die Berechnung der Schwelle weder kennen noch erfragen.
Für wen gilt der Anspruch auf ein BEM?
§ 167 Abs. 2 SGB IX erfasst Beschäftigte allgemein. Eine anerkannte Behinderung oder Schwerbehinderung ist keine Voraussetzung. Die Pflicht gilt grundsätzlich auch für Teilzeitkräfte, Minijobber, Auszubildende und Beschäftigte in der Probezeit, wenn die zeitlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Es gibt keine Kleinbetriebsausnahme. Auch ein Betrieb mit wenigen Beschäftigten muss ein BEM anbieten. Welche Maßnahmen tatsächlich möglich und zumutbar sind, kann allerdings von Größe, Organisation und verfügbaren Arbeitsplätzen abhängen. Im öffentlichen Dienst gelten entsprechende Beteiligungsrechte der Personalvertretung.
Was muss in einer wirksamen BEM-Einladung stehen?
Die Initiative liegt beim Arbeitgeber. Eine ordnungsgemäße Einladung muss so verständlich sein, dass die betroffene Person informiert entscheiden kann. Sie sollte insbesondere erklären:
- dass die gesetzliche Sechswochenschwelle überschritten wurde,
- dass das Verfahren der Überwindung und Vorbeugung von Arbeitsunfähigkeit sowie dem Erhalt des Arbeitsplatzes dient,
- dass die Teilnahme freiwillig ist und Zustimmung voraussetzt,
- welche Personen oder Stellen beteiligt werden sollen,
- welche Daten zu welchem Zweck erhoben und verwendet werden,
- dass eine Vertrauensperson eigener Wahl hinzugezogen werden kann,
- wie Zustimmung, Ablehnung und Rückfragen erklärt werden können.
Eine Einladung, die nur zu einem „Krankenrückkehrgespräch“ auffordert oder pauschal eine Datenfreigabe verlangt, genügt nicht ohne Weiteres. Nach der BAG-Rechtsprechung gehören Hinweise auf Ziele und Datenverarbeitung zur Initiativlast des Arbeitgebers.
Muss ich am BEM teilnehmen?
Nein. Das BEM darf nur mit Zustimmung und Beteiligung der betroffenen Person stattfinden. Beschäftigte können das Angebot ablehnen, zunächst Rückfragen stellen, nur bestimmten Beteiligten zustimmen oder ein begonnenes Verfahren beenden. Allein die Ablehnung ist keine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung.
Eine Entscheidung sollte dennoch nicht vorschnell getroffen werden. Das BEM kann Arbeitsplatzanpassungen, Hilfsmittel, Arbeitszeitänderungen oder Reha-Leistungen erschließen. Lehnt ein Beschäftigter ein ordnungsgemäß angebotenes BEM ab, kann der Arbeitgeber in einem späteren Kündigungsschutzprozess leichter vortragen, dass er den gesetzlich vorgesehenen Suchprozess nicht durchführen konnte.
Welche Folgen hat eine Ablehnung?
Die Ablehnung führt weder automatisch zur Kündigung noch zum Verlust von Entgeltfortzahlung oder Krankengeld. Der Arbeitgeber muss eine spätere Kündigung weiterhin nach den allgemeinen Regeln begründen. Er kann sich aber darauf berufen, ein regelkonformes BEM angeboten und wegen fehlender Zustimmung nicht durchführen zu können.
War die Einladung unvollständig, etwa weil sie nicht über Ziele oder Datenverwendung informierte, ist eine darauf beruhende Ablehnung nicht ohne Weiteres mit der Ablehnung eines ordnungsgemäßen Angebots gleichzusetzen. Beschäftigte sollten Mängel und offene Fragen schriftlich benennen, statt lediglich nicht zu reagieren.
Wann muss ein BEM erneut angeboten werden?
Ein abgeschlossenes BEM schützt den Arbeitgeber nicht pauschal für ein Jahr. Erkrankt der Beschäftigte nach Abschluss innerhalb eines neuen Betrachtungszeitraums erneut länger als sechs Wochen, muss grundsätzlich ein weiteres BEM initiiert werden. Das gilt auch, wenn seit dem ersten Verfahren noch kein volles Jahr vergangen ist.
BAG, Urteil vom 18.11.2021 – 2 AZR 138/21Nach einem abgeschlossenen BEM ist ein neuer Suchprozess erforderlich, sobald innerhalb eines Jahres erneut mehr als sechs Wochen Arbeitsunfähigkeit auftreten. Krankheitsursachen, Behandlungsmöglichkeiten oder betriebliche Umstände können sich inzwischen verändert haben.
Auch nach einer früheren Ablehnung ist ein neues Angebot nötig, wenn anschließend erneut mehr als sechs Wochen Arbeitsunfähigkeit zusammenkommen. Während ein BEM noch läuft, müssen neue Ausfallzeiten dagegen in den laufenden Prozess einbezogen werden; ein paralleles zweites Verfahren ist nicht erforderlich.
Wer darf am BEM teilnehmen?
Zentral beteiligt sind der Arbeitgeber beziehungsweise ein beauftragtes BEM-Team und die betroffene Person. Mit ihrer Zustimmung wird die zuständige Interessenvertretung einbezogen, bei schwerbehinderten Beschäftigten zusätzlich die Schwerbehindertenvertretung. Soweit erforderlich, kann der Werks- oder Betriebsarzt teilnehmen.
Beschäftigte dürfen nach dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut eine Vertrauensperson eigener Wahl hinzuziehen. Das kann beispielsweise ein Familienmitglied, Gewerkschaftsvertreter, Rechtsanwalt oder eine andere unterstützende Person sein. Die Rolle und mögliche Kosten sollten vorab geklärt werden; das Gesetz verpflichtet den Arbeitgeber nicht automatisch, private Beratungskosten zu übernehmen.
Ist der Betriebsrat automatisch beim Gespräch dabei?
Nein. Die Beteiligung im individuellen BEM setzt die Zustimmung der betroffenen Person voraus. Der Arbeitgeber muss Wahlmöglichkeiten transparent darstellen. Wer ein Gespräch ohne Betriebsrat führen möchte, kann dies grundsätzlich erklären; für schwerbehinderte Beschäftigte gilt Entsprechendes hinsichtlich der Schwerbehindertenvertretung.
Unabhängig vom Einzelfall überwachen Betriebs- oder Personalrat und Schwerbehindertenvertretung, ob der Arbeitgeber seine gesetzlichen Pflichten erfüllt. Sie dürfen die Durchführung eines erforderlichen BEM anstoßen. Dabei dürfen ihnen nicht ohne Rechtsgrundlage Diagnosen oder unnötige Gesundheitsdaten offengelegt werden.
Muss ich meine Diagnose offenlegen?
Eine pauschale Pflicht, dem Arbeitgeber Diagnosen oder vollständige Krankenunterlagen mitzuteilen, besteht im BEM nicht. Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen übermitteln dem Arbeitgeber grundsätzlich keine Diagnose. Im Verfahren kommt es vor allem darauf an, welche Tätigkeiten, Belastungen oder Arbeitszeiten gesundheitlich möglich oder problematisch sind.
Ohne ausreichende Informationen kann der Suchprozess allerdings an Grenzen stoßen. Beschäftigte können funktionale Einschränkungen beschreiben, etwa kein schweres Heben, vorübergehend keine Nachtschichten oder Bedarf an reizärmerer Arbeit, ohne die zugrunde liegende Diagnose preiszugeben. Medizinische Einzelheiten können mit dem Betriebsarzt besprochen werden, der seiner ärztlichen Schweigepflicht unterliegt.
Wie werden Gesundheitsdaten geschützt?
Gesundheitsdaten gehören nach Art. 9 DSGVO zu besonders geschützten personenbezogenen Daten. Vor der Zustimmung muss der Arbeitgeber über Art und Umfang der im BEM erhobenen und verwendeten Daten informieren. Eine pauschale Freigabe für jeden Zweck widerspricht dem Grundsatz der Zweckbindung und Datenminimierung.
Bewährt hat sich eine Trennung zwischen Personalakte und BEM-Akte. In die Personalakte gehören regelmäßig nur die Tatsache des Angebots, die Reaktion und gegebenenfalls das Ergebnis in dem Umfang, der für arbeitsrechtliche Maßnahmen erforderlich ist. Gesprächsnotizen, medizinische Angaben und Unterlagen über Einschränkungen sollten besonders geschützt, zugriffsbeschränkt und nach einem festgelegten Konzept gelöscht werden.
Schweigepflichtentbindungen müssen konkret benennen, wer mit wem über welche Informationen zu welchem Zweck sprechen darf. Eine Einwilligung kann für die Zukunft widerrufen werden. Bereits rechtmäßig verarbeitete Daten werden durch den Widerruf nicht rückwirkend rechtswidrig, dürfen aber nicht grenzenlos weitergenutzt werden.

Wie läuft ein BEM typischerweise ab?
Das Gesetz schreibt kein starres Formularverfahren vor. Ein regelkonformer Ablauf lässt sich in sechs Phasen gliedern:
- Fehlzeiten feststellen: Der Arbeitgeber erkennt, dass die Sechswochenschwelle im Zwölfmonatszeitraum überschritten ist.
- Informiert einladen: Ziele, Freiwilligkeit, Beteiligte und Datenverarbeitung werden verständlich erläutert.
- Zustimmung und Teilnehmer klären: Die betroffene Person entscheidet über Teilnahme und Beteiligung weiterer Stellen.
- Situation analysieren: Arbeitsbezogene Einschränkungen, Belastungen, Fähigkeiten und bisherige Maßnahmen werden ergebnisoffen besprochen.
- Lösungen entwickeln und erproben: Geeignete inner- und außerbetriebliche Hilfen werden vereinbart, Verantwortlichkeiten und Termine festgelegt.
- Wirksamkeit prüfen und abschließen: Die Beteiligten bewerten Maßnahmen, passen sie an oder halten nachvollziehbar fest, dass keine weiteren Ansätze bestehen.
Das BAG bezeichnet das BEM als rechtlich regulierten, verlaufs- und ergebnisoffenen Suchprozess. Ein einzelnes Gespräch ohne ernsthafte Lösungssuche kann deshalb unzureichend sein. Ebenso wenig muss jedes Verfahren zwingend eine konkrete Maßnahme hervorbringen.
Wie bereite ich mich auf das Gespräch vor?
Beschäftigte sollten Einladung und Datenschutzhinweise in Ruhe lesen und offene Punkte schriftlich anfragen. Hilfreich ist eine Liste der Tätigkeiten, die gut funktionieren, und der Belastungen, die Beschwerden verstärken. Ebenso sinnvoll sind eigene Vorstellungen zu Arbeitszeit, Arbeitsplatz, Hilfsmitteln oder einer schrittweisen Rückkehr.
Eine ärztliche Einschätzung zu funktionalen Belastungsgrenzen kann nützlich sein, ohne Diagnosen offenzulegen. Wer sich unsicher fühlt, kann Betriebsrat, Schwerbehindertenvertretung, Gewerkschaft oder eine Vertrauensperson einbeziehen. Im Gespräch sollten Maßnahmen, Verantwortliche, Testdauer und Prüftermin konkret festgehalten werden.
Welche Maßnahmen können vereinbart werden?
Das mögliche Spektrum ist weit. Je nach Tätigkeit und Einschränkung kommen insbesondere infrage:
- ergonomische Anpassung von Arbeitsplatz und Arbeitsmitteln,
- technische Hilfen oder persönliche Schutzausrüstung,
- Änderung von Arbeitsabläufen, Aufgaben oder Schichtlage,
- vorübergehende oder dauerhafte Reduzierung beziehungsweise flexible Verteilung der Arbeitszeit,
- Versetzung auf einen leidensgerechten freien Arbeitsplatz,
- Qualifizierung oder Einarbeitung für eine andere Tätigkeit,
- stufenweise Wiedereingliederung,
- Leistungen zur medizinischen oder beruflichen Rehabilitation,
- Unterstützung durch Integrationsamt, Rehabilitationsträger oder Betriebsarzt.
Eine Maßnahme muss geeignet, verfügbar und zumutbar sein. Das BEM schafft nicht automatisch einen neuen Arbeitsplatz und garantiert keine bestimmte Wunschlösung. Der Arbeitgeber muss aber ernsthaft prüfen, ob mildernde Maßnahmen den Arbeitsplatz erhalten können.
Besteht Anspruch auf einen leidensgerechten Arbeitsplatz?
Das BEM selbst begründet keinen allgemeinen Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber einen nicht vorhandenen Arbeitsplatz neu schafft. Gibt es einen freien geeigneten Arbeitsplatz, kann eine Weiterbeschäftigung dort aber ein milderes Mittel gegenüber einer Kündigung sein. Auch zumutbare Anpassungen des bisherigen Arbeitsplatzes müssen geprüft werden.
Für schwerbehinderte Menschen enthält § 164 Abs. 4 SGB IX weitergehende Ansprüche auf behinderungsgerechte Beschäftigung und Gestaltung, soweit sie für den Arbeitgeber zumutbar sind und nicht mit unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden sind. Förderleistungen des Integrationsamts können die Zumutbarkeitsprüfung beeinflussen.

Ist BEM dasselbe wie stufenweise Wiedereingliederung?
Nein. Das BEM ist der betriebliche Suchprozess. Die stufenweise Wiedereingliederung – häufig „Hamburger Modell“ genannt – ist eine konkrete medizinisch abgestimmte Maßnahme, die ein Ergebnis des BEM sein kann. Sie beruht insbesondere auf § 74 SGB V und für Menschen mit Behinderungen oder drohender Behinderung auf § 44 SGB IX.
Während der stufenweisen Wiedereingliederung bleibt die Person grundsätzlich arbeitsunfähig. Die Arbeitsbelastung wird nach einem ärztlichen Stufenplan schrittweise erhöht. Regelmäßig müssen Beschäftigter, Arzt und Arbeitgeber mitwirken; je nach Fall sind Krankenkasse, Rentenversicherung oder Unfallversicherung zuständig. Leistungen wie Krankengeld oder Übergangsgeld können die finanzielle Absicherung übernehmen.
Die Rückkehr darf nicht mit sofortiger voller Leistungsfähigkeit verwechselt werden. Änderungen des Stufenplans und Abbruchmöglichkeiten sollten vor Beginn geklärt sein. Fragen zur Entgeltphase behandelt der Beitrag zur Entgeltfortzahlung bei Krankheit.
Kann das BEM schon während der Arbeitsunfähigkeit stattfinden?
Ja. Ein BEM setzt keine vollständige Genesung voraus. Es kann gerade während einer laufenden Arbeitsunfähigkeit sinnvoll sein, um eine Rückkehr vorzubereiten. Voraussetzung ist, dass die betroffene Person freiwillig teilnehmen kann und das Gespräch gesundheitlich zumutbar ist.
Der Arbeitgeber darf nicht verlangen, dass jemand trotz ärztlich attestierter Einschränkungen persönlich im Betrieb erscheint. Telefon-, Video- oder schriftliche Schritte können vereinbart werden. Bei akuter gesundheitlicher Überforderung kann ein späterer Termin angemessen sein; der Kontakt sollte respektvoll und zweckgebunden bleiben.
Was gilt nach Arbeitsunfall oder Berufskrankheit?
Auch Arbeitsunfähigkeitszeiten nach einem Arbeitsunfall zählen für die Sechswochenschwelle. Zusätzlich können Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Teilhabe am Arbeitsleben und Arbeitsplatzanpassung erbringen. Ihre frühe Einbindung kann im BEM besonders wichtig sein.
Unfallanzeige, Durchgangsarztverfahren und BEM sind unterschiedliche Prozesse. Wie der Unfall gemeldet wird und wer die Behandlung steuert, erklärt der Ratgeber zum Arbeitsunfall und zur Berufsgenossenschaft.
BEM bei psychischen Erkrankungen
Psychische Erkrankungen unterliegen denselben Regeln. Häufig sind besonders sensible Gesprächsführung, ein kleiner Teilnehmerkreis und klare Vertraulichkeit notwendig. Mögliche Ansätze können eine zeitweise Entlastung, veränderte Prioritäten, planbare Arbeitszeiten, ein reizärmerer Arbeitsplatz oder professionelle Reha-Unterstützung sein.
Das BEM darf nicht dazu dienen, eine Diagnose zu erzwingen oder Leistungsdruck aufzubauen. Zugleich kann der Arbeitgeber nur Maßnahmen prüfen, wenn arbeitsbezogene Belastungsgrenzen ausreichend erkennbar sind. Eine funktionale ärztliche Empfehlung kann diese Balance erleichtern.
Wann ist ein BEM abgeschlossen?
Das Verfahren ist abgeschlossen, wenn die Beteiligten keine ernsthaft weiterzuverfolgenden Ansätze mehr sehen, die vereinbarten Maßnahmen umgesetzt und bewertet wurden oder die betroffene Person ihre Teilnahme beendet. Der Arbeitgeber sollte Ergebnis, offene Punkte und Abschlussgrund nachvollziehbar dokumentieren, ohne unnötige Gesundheitsdaten zu vervielfältigen.
Ein voreiliger Abschluss nach einem einzigen ergebnislosen Termin kann fehlerhaft sein, wenn andere Beteiligte oder Reha-Träger noch erfolgversprechende Ansätze hätten beitragen können. Umgekehrt muss ein ergebnisoffener Prozess nicht endlos fortgeführt werden, wenn alle zumutbaren Möglichkeiten ernsthaft geprüft wurden.
Schützt ein BEM vor krankheitsbedingter Kündigung?
Das BEM ist keine formale Kündigungssperre. Eine krankheitsbedingte Kündigung kann auch ohne vorheriges BEM wirksam sein. Im Geltungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes muss sie aber verhältnismäßig sein: Es braucht regelmäßig eine negative Gesundheitsprognose, erhebliche betriebliche oder wirtschaftliche Beeinträchtigungen und eine Interessenabwägung zugunsten des Arbeitgebers.
Ein ordnungsgemäßes BEM soll mildere Mittel sichtbar machen. Hat der Arbeitgeber es nicht angeboten oder fehlerhaft durchgeführt, muss er im Prozess besonders konkret darlegen, warum weder Arbeitsplatzanpassung, Versetzung noch Hilfen der Rehabilitationsträger die Kündigung hätten vermeiden können. Das ist häufig schwer.
BAG, Urteil vom 20.11.2014 – 2 AZR 755/13Unterbleibt das gebotene BEM, trägt der Arbeitgeber eine erweiterte Darlegungslast. Er muss nicht nur innerbetriebliche Maßnahmen, sondern auch geeignete Hilfen und Leistungen der Rehabilitationsträger nachvollziehbar ausschließen.
Ersetzt die Zustimmung des Integrationsamts das BEM?
Nein. Bei schwerbehinderten Menschen ist vor einer Kündigung regelmäßig die Zustimmung des Integrationsamts erforderlich. Dieses behördliche Verfahren und das BEM haben jedoch unterschiedliche Funktionen. Die Zustimmung beweist nicht, dass ein unterlassenes BEM objektiv nutzlos gewesen wäre.
BAG, Urteil vom 15.12.2022 – 2 AZR 162/22Die Zustimmung des Integrationsamts begründet keine Vermutung dafür, dass ein BEM die Kündigung nicht hätte verhindern können. Der Arbeitgeber muss mögliche mildere Mittel weiterhin konkret darlegen.
Im BEM können zudem Maßnahmen sichtbar werden, die der Beschäftigte mit Unterstützung von Reha-Trägern erst umsetzen muss. Der Arbeitgeber kann verpflichtet sein, vor einer Kündigung eine realistische Gelegenheit zur Durchführung einer als zielführend erkannten Behandlung oder Reha-Maßnahme zu geben.
Was tun, wenn trotz BEM gekündigt wird?
Eine Kündigungsschutzklage muss grundsätzlich innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung beim Arbeitsgericht eingehen. Das gilt auch, wenn kein BEM stattfand, die Einladung fehlerhaft war oder vereinbarte Maßnahmen nicht umgesetzt wurden. Wer die Frist versäumt, verliert häufig die Möglichkeit, diese Fehler wirksam geltend zu machen.
Wichtig sind Einladung, Datenschutzhinweise, Einwilligungen, Gesprächsprotokolle, Maßnahmepläne und Schriftverkehr. Außerdem sollten Schwerbehindertenstatus, Betriebsratsanhörung und mögliche behördliche Zustimmung geprüft werden. Der Beitrag zur Dreiwochenfrist der Kündigungsschutzklage erklärt die nächsten Schritte.
BEM oder normales Rückkehrgespräch?
Ein normales Rückkehrgespräch kann nach kurzer Krankheit der Begrüßung und organisatorischen Abstimmung dienen. Es ist nicht automatisch ein BEM. Das gesetzliche Verfahren setzt die Sechswochenschwelle, eine qualifizierte Information, Freiwilligkeit und einen ernsthaften Suchprozess zur Überwindung und Vorbeugung von Arbeitsunfähigkeit voraus.
Arbeitgeber sollten beide Formate klar trennen. Beschäftigte dürfen nachfragen, ob ein Gespräch als BEM geführt und welche Daten dokumentiert werden sollen. Eine unklare Vermischung kann Freiwilligkeit, Datenschutz und Beweiswert des Verfahrens beeinträchtigen.
Typische Fehler im BEM
- Die Einladung erfolgt erst unmittelbar vor einer geplanten Kündigung.
- Kurzerkrankungen werden nicht zusammengerechnet.
- Ziele, Freiwilligkeit oder Datenverwendung bleiben unklar.
- Es wird eine umfassende Schweigepflichtentbindung verlangt.
- Betriebsrat oder andere Personen werden ohne Zustimmung beteiligt.
- Das Gespräch konzentriert sich auf Diagnosen statt auf Lösungen.
- Reha-Träger oder Integrationsamt werden trotz erkennbaren Bedarfs nicht einbezogen.
- Vereinbarte Maßnahmen werden nicht umgesetzt oder bewertet.
- Gesundheitsdaten landen ungeschützt in der allgemeinen Personalakte.
- Nach neuen sechs Wochen Arbeitsunfähigkeit wird kein erneutes BEM angeboten.
Checkliste für Beschäftigte
- Einladung, Datenschutzinformation und Teilnehmerliste vollständig lesen.
- Bei Unklarheiten vor der Zustimmung schriftlich nachfragen.
- Entscheiden, ob Betriebsrat, Schwerbehindertenvertretung oder Vertrauensperson teilnehmen soll.
- Arbeitsbezogene Einschränkungen und verbleibende Fähigkeiten vorbereiten.
- Eigene Lösungsideen und ärztliche funktionale Empfehlungen sammeln.
- Keine pauschale Diagnose- oder Datenfreigabe unterschreiben.
- Maßnahmen, Verantwortliche, Fristen und Prüftermine schriftlich festhalten.
- Bei Kündigung unabhängig vom BEM die Dreiwochenfrist beachten.
Checkliste für Arbeitgeber
- Fehlzeiten in einem rollierenden Zwölfmonatszeitraum rechtzeitig erkennen.
- Alle erfassten Beschäftigten unabhängig von Behinderung und Betriebsgröße einladen.
- Ziele, Freiwilligkeit, Beteiligte und Datenverwendung konkret erläutern.
- Zustimmung für Verfahren und Beteiligung einzelner Stellen dokumentieren.
- Datensparsame, geschützte BEM-Akte und klare Zugriffsrechte einrichten.
- Den Suchprozess ergebnisoffen führen und externe Hilfen einbeziehen.
- Maßnahmen erproben, Wirksamkeit prüfen und Abschluss nachvollziehbar dokumentieren.
- Nach erneuter Sechswochenschwelle ein neues Angebot prüfen.
Fazit
Das BEM ist mehr als ein einzelnes Gespräch nach langer Krankheit. Sobald innerhalb eines Jahres mehr als sechs Wochen Arbeitsunfähigkeit zusammenkommen, muss der Arbeitgeber einen informierten, freiwilligen und ergebnisoffenen Suchprozess anbieten. Er gilt für nahezu alle Beschäftigten und auch in kleinen Betrieben.
Für Beschäftigte bietet das Verfahren die Chance, Belastungen und Hilfen früh zu klären, ohne pauschal Diagnosen offenlegen zu müssen. Für Arbeitgeber ist ein regelkonformes BEM zentral, um mildere Mittel vor einer krankheitsbedingten Kündigung ernsthaft zu prüfen. Freiwilligkeit, Datenschutz, passende Beteiligte und die tatsächliche Umsetzung vereinbarter Maßnahmen entscheiden über die Qualität des Verfahrens.
Häufige Fragen
Ab wann muss der Arbeitgeber ein BEM anbieten?
Sobald ein Beschäftigter innerhalb eines zurückliegenden Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig oder teilweise arbeitsunfähig war. Bei mehreren Krankheiten werden die relevanten Fehlzeiten zusammengerechnet.
Ist die Teilnahme am BEM Pflicht?
Nein. Das Verfahren ist freiwillig und setzt die Zustimmung der betroffenen Person voraus. Sie kann das Angebot ablehnen, einzelne Beteiligte ausschließen oder ihre Zustimmung für die Zukunft widerrufen.
Muss ich im BEM meine Diagnose nennen?
Eine pauschale Pflicht zur Offenlegung der Diagnose besteht nicht. Für tragfähige Lösungen ist es aber sinnvoll, arbeitsbezogene Einschränkungen und verbleibende Fähigkeiten so konkret zu beschreiben, dass Maßnahmen geprüft werden können.
Darf ich eine Vertrauensperson mitbringen?
Ja. § 167 Abs. 2 SGB IX erlaubt ausdrücklich eine Vertrauensperson eigener Wahl. Zusätzlich können mit Zustimmung Betriebsrat, Schwerbehindertenvertretung, Betriebsarzt und erforderlichenfalls Reha-Träger oder Integrationsamt beteiligt werden.
Ist ein BEM auch im Kleinbetrieb erforderlich?
Ja. Das Gesetz kennt keine Mindestbetriebsgröße. Umfang und realistisch verfügbare Maßnahmen können sich zwar unterscheiden, das Angebot selbst ist bei Überschreiten der Sechswochenschwelle auch im Kleinbetrieb erforderlich.
Wie oft muss ein BEM angeboten werden?
Nach einem abgeschlossenen BEM muss grundsätzlich erneut eingeladen werden, wenn anschließend innerhalb eines Jahres wieder mehr als sechs Wochen Arbeitsunfähigkeit auftreten. Das gilt nach BAG 2 AZR 138/21 auch vor Ablauf eines vollen Jahres.
Ist BEM dasselbe wie das Hamburger Modell?
Nein. Das BEM ist der betriebliche Suchprozess. Das Hamburger Modell ist eine stufenweise Wiedereingliederung nach ärztlichem Plan und kann eine konkrete Maßnahme aus dem BEM sein. Währenddessen bleibt der Beschäftigte grundsätzlich arbeitsunfähig.
Kann der Arbeitgeber ohne BEM krankheitsbedingt kündigen?
Ein BEM ist keine formale Wirksamkeitsvoraussetzung. Fehlt es, muss der Arbeitgeber im Kündigungsschutzprozess jedoch regelmäßig besonders konkret beweisen, dass auch ein ordnungsgemäßes BEM keine milderen Mittel ergeben hätte.
Welche Frist gilt nach einer Kündigung trotz BEM?
Die Kündigungsschutzklage muss grundsätzlich innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung beim Arbeitsgericht eingehen. BEM-Fehler verlängern diese Frist nicht.
Geprüfte Grundlagen
Gesetze und Rechtsprechung
- § 167 SGB IX – Prävention und Betriebliches EingliederungsmanagementGesetz
- § 164 Abs. 4 SGB IX – Behinderungsgerechte BeschäftigungGesetz
- § 74 SGB V – Stufenweise WiedereingliederungGesetz
- § 44 SGB IX – Stufenweise WiedereingliederungGesetz
- § 1 KSchG – Sozial ungerechtfertigte KündigungenGesetz
- Art. 9 DSGVO – Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener DatenEU-Recht
- BAG, Urteil vom 15.12.2022 – 2 AZR 162/22Rechtsprechung
- BAG, Urteil vom 18.11.2021 – 2 AZR 138/21Rechtsprechung
- BAG, Urteil vom 20.11.2014 – 2 AZR 755/13Rechtsprechung
- BMAS – Schritt für Schritt zurück in den Job (Stand Juli 2025)Behörde
Quellenstand: 04.10.2026
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.