Ist ein Kind krank und muss betreut werden, können gesetzlich krankenversicherte Eltern 2026 grundsätzlich Kinderkrankengeld und unbezahlte Freistellung nach § 45 SGB V beanspruchen. Pro gesetzlich versichertem Kind stehen jedem Elternteil bis zu 15 Arbeitstage zu, Alleinerziehenden 30; bei mehreren Kindern gelten Höchstgrenzen von 35 beziehungsweise 70 Tagen. Das Kinderkrankengeld beträgt regelmäßig 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts. Voraussetzungen sind unter anderem ein ärztliches Zeugnis, ein Kind unter zwölf Jahren oder ein behindertes und hilfebedürftiges Kind sowie das Fehlen einer anderen Betreuungsperson im Haushalt.
Was gilt, wenn das Kind krank ist?
Arbeitnehmer müssen zwischen zwei Ansprüchen unterscheiden: der Freistellung von der Arbeit und der Zahlung während dieser Zeit. § 45 SGB V gibt unter seinen Voraussetzungen einen unabdingbaren Anspruch auf unbezahlte Freistellung. Gesetzlich krankenversicherte Eltern können den Verdienstausfall in vielen Fällen durch Kinderkrankengeld ihrer Krankenkasse ausgleichen.
Daneben kann für kurze Zeit ein Anspruch auf bezahlte Freistellung nach § 616 BGB oder nach einem Tarifvertrag bestehen. Ob der Arbeitgeber Lohn zahlt oder die Krankenkasse Kinderkrankengeld, lässt sich deshalb erst nach einem Blick in Arbeitsvertrag, Tarifvertrag und Versicherungsstatus beantworten.
Kurzantwort für 2026Pro gesetzlich versichertem Kind hat jeder anspruchsberechtigte Elternteil bis zu 15 Arbeitstage, Alleinerziehende bis zu 30 Arbeitstage. Bei mehreren Kindern ist der Jahresanspruch auf 35 beziehungsweise 70 Arbeitstage begrenzt. Das Kinderkrankengeld beträgt regelmäßig 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts. Der Arbeitgeber muss freistellen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.
Wie viele Kinderkrankentage gibt es 2026?
§ 45 Abs. 2a SGB V erhöht den Anspruch für das Kalenderjahr 2026 gegenüber der Grundregel. Die Zahl der Arbeitstage lautet:
| Familiensituation | Je Kind | Höchstgrenze bei mehreren Kindern |
|---|---|---|
| Je Elternteil | 15 Arbeitstage | 35 Arbeitstage |
| Alleinerziehend | 30 Arbeitstage | 70 Arbeitstage |
Bei zwei Kindern hat jeder Elternteil damit grundsätzlich bis zu 30 Tage. Bei drei oder mehr Kindern greift die Obergrenze von 35 Tagen. Für Alleinerziehende sind es bei zwei Kindern bis zu 60, ab drei Kindern höchstens 70 Tage.
Die Erhöhung gilt nach dem derzeitigen Gesetz ausdrücklich für 2026. Ab 2027 sieht die Grundregel wieder zehn Tage je Kind und Elternteil, 20 für Alleinerziehende sowie Höchstgrenzen von 25 und 50 Tagen vor, sofern der Gesetzgeber die Sonderregel nicht erneut verlängert.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Kinderkrankengeld nach § 45 Abs. 1 SGB V setzt kumulativ voraus:
- Der betreuende Elternteil ist mit Krankengeldanspruch gesetzlich krankenversichert.
- Das erkrankte Kind ist gesetzlich krankenversichert.
- Ein ärztliches Zeugnis bestätigt, dass Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege erforderlich ist.
- Das Kind hat das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet oder ist behindert und auf Hilfe angewiesen.
- Keine andere im Haushalt lebende Person kann die Betreuung übernehmen.
- Der betreuende Elternteil bleibt wegen der Betreuung tatsächlich der Arbeit fern und erleidet einen Entgeltausfall.
Fehlt eine Voraussetzung, kann dennoch ein arbeitsrechtlicher Freistellungsanspruch bestehen. Insbesondere erstreckt § 45 Abs. 5 SGB V die unbezahlte Freistellung auch auf Arbeitnehmer, die selbst keinen Anspruch auf Kinderkrankengeld haben.
Bis zu welchem Alter gilt der Anspruch?
Das Kind muss das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Der reguläre Anspruch endet daher grundsätzlich mit dem zwölften Geburtstag und nicht erst am Jahresende. Für ein behindertes Kind, das auf Hilfe angewiesen ist, enthält § 45 SGB V keine Altersgrenze.
Entscheidend ist der Hilfebedarf infolge der Behinderung. Bei älteren Kindern ohne Behinderung kann eine akute Ausnahmesituation möglicherweise eine kurze Verhinderung nach § 616 BGB begründen, aber nicht den regulären Kinderkrankengeldanspruch nach § 45 Abs. 1 SGB V.
Wann ist eine andere Betreuungsperson verfügbar?
Kinderkrankengeld gibt es nur, wenn keine andere im Haushalt lebende Person das Kind betreuen, beaufsichtigen oder pflegen kann. Ein ebenfalls berufstätiger Elternteil ist nicht allein deshalb verfügbar, weil er im selben Haushalt lebt. Auch Krankheit, eigene Betreuungspflichten oder tatsächliche Abwesenheit können einer Übernahme entgegenstehen.
Eine außerhalb des Haushalts lebende Großmutter muss nicht ohne Weiteres einspringen. Umgekehrt kann ein nicht arbeitender, gesunder und tatsächlich verfügbarer Haushaltsangehöriger den Anspruch ausschließen. Die Krankenkasse darf die konkrete Situation prüfen; pauschale Angaben sollten vermieden werden.
Warum ist der Versicherungsstatus des Kindes wichtig?
Für die Geldleistung müssen sowohl der betreuende Elternteil als auch das Kind die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen. Ist das Kind gesetzlich familienversichert oder selbst Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung, ist die Kinder-Voraussetzung grundsätzlich erfüllt.
Ist das Kind über den anderen Elternteil privat versichert, erhält der gesetzlich versicherte Elternteil nach der offiziellen Information des Bundesgesundheitsministeriums kein Kinderkrankengeld aus der GKV. Der Anspruch auf unbezahlte Freistellung nach § 45 Abs. 5 SGB V kann trotzdem bestehen. Ob eine private Versicherung eine Leistung zahlt, hängt vom Tarif ab.
Muss der Arbeitgeber den Lohn weiterzahlen?
Eine bezahlte Freistellung kann sich aus § 616 BGB ergeben. Danach bleibt der Vergütungsanspruch bestehen, wenn der Arbeitnehmer für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit ohne eigenes Verschulden aus einem persönlichen Grund verhindert ist. Die notwendige Betreuung eines plötzlich erkrankten Kindes kann ein solcher Grund sein.
Das Gesetz nennt keine starre Zahl bezahlter Tage. Dauer der Erkrankung, Alter und Betreuungsbedarf des Kindes sowie die Umstände des Einzelfalls sind zu berücksichtigen. Ein Anspruch aus § 616 BGB besteht nur für eine kurze Verhinderung und ist von den längeren Freistellungszeiträumen des § 45 SGB V zu unterscheiden.
Kann § 616 BGB im Arbeitsvertrag ausgeschlossen sein?
§ 616 BGB ist abdingbar. Arbeits- oder Tarifvertrag können den Anspruch einschränken, durch konkrete bezahlte Sonderurlaubstage ersetzen oder vollständig ausschließen. Formulierungen wie „§ 616 BGB findet keine Anwendung“ sind deshalb für die Lohnfrage bedeutsam.
Der Ausschluss beseitigt nicht den zwingenden Freistellungsanspruch aus § 45 SGB V. Er führt regelmäßig dazu, dass die Abwesenheit unbezahlt ist und – bei erfüllten Versicherungsvoraussetzungen – die Krankenkasse Kinderkrankengeld zahlt. Tarifverträge können eigene, günstigere Regeln vorsehen.
BAG, Urteil vom 05.08.2014 – 9 AZR 878/12Das BAG sprach einer nicht gesetzlich versicherten TVöD-Beschäftigten einen weiteren Tag bezahlte Freistellung wegen der schweren Erkrankung eines zweiten Kindes zu. Maßgeblich war die konkrete tarifliche Regelung des § 29 TVöD; daraus folgt kein pauschaler Anspruch für alle Arbeitsverhältnisse.
Wann besteht unbezahlte Freistellung?
Wer Anspruch auf Kinderkrankengeld hat, hat für dessen Dauer gegen den Arbeitgeber Anspruch auf unbezahlte Freistellung, soweit nicht aus demselben Grund bezahlte Freistellung verlangt werden kann. Dieser Anspruch kann nach § 45 Abs. 3 SGB V nicht durch Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung ausgeschlossen oder beschränkt werden.
Auch Arbeitnehmer ohne Kinderkrankengeldanspruch erhalten nach § 45 Abs. 5 SGB V grundsätzlich die unbezahlte Freistellung. Das ist besonders für privat Versicherte und Minijobber relevant. Die Freistellung deckt nur die erforderlichen Arbeitstage, nicht automatisch jeden Kalendertag der Erkrankung.
Wie hoch ist das Kinderkrankengeld?
Das Kinderkrankengeld beträgt grundsätzlich 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts aus beitragspflichtigem Arbeitsentgelt. Hat der Versicherte in den zwölf Kalendermonaten vor der Freistellung beitragspflichtiges einmalig gezahltes Arbeitsentgelt erhalten, beträgt es 100 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts.
Die Leistung ist gesetzlich gedeckelt: Sie darf 70 Prozent der kalendertäglichen Beitragsbemessungsgrenze nicht übersteigen. Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung können von der Leistung abgezogen werden. Die tatsächliche Auszahlung kann deshalb unter dem rechnerischen Bruttobetrag liegen.
Beispiel für die Berechnung
Fallen wegen eines Betreuungstags 120 Euro Nettoarbeitsentgelt aus und gab es im maßgeblichen Zwölfmonatszeitraum keine beitragspflichtige Einmalzahlung, beträgt das Kinderkrankengeld vor möglichen Sozialversicherungsabzügen regelmäßig 108 Euro. Bei einer berücksichtigungsfähigen Einmalzahlung wären es grundsätzlich 120 Euro, jeweils begrenzt durch den gesetzlichen Höchstbetrag.
Maßgeblich ist der tatsächliche Entgeltausfall. Bei variabler Vergütung, Schichtzulagen oder einem angebrochenen Arbeitstag übermittelt der Arbeitgeber die erforderlichen Entgeltdaten an die Krankenkasse, die die endgültige Leistung berechnet.

Wie beantrage ich Kinderkrankengeld?
- Arbeitgeber sofort über die notwendige Abwesenheit und die voraussichtliche Dauer informieren.
- Ärztliche Kind-Krank-Bescheinigung einholen. In der vertragsärztlichen Versorgung wird dafür Formular 21 verwendet.
- Den Antrag nach dem Verfahren der eigenen Krankenkasse vervollständigen und die erforderliche Bescheinigung übermitteln.
- Dem Arbeitgeber den notwendigen Nachweis für die Freistellung zur Verfügung stellen; eine Diagnose muss grundsätzlich nicht offengelegt werden.
- Prüfen, ob bezahlte Freistellung nach Arbeits- oder Tarifvertrag besteht.
Die Krankenkasse benötigt außerdem die Entgeltdaten des Arbeitgebers. Beschäftigte sollten Kopien oder digitale Nachweise aufbewahren und kontrollieren, ob Zeitraum, betreuender Elternteil und Kind richtig angegeben sind.
Wann muss der Arbeitgeber informiert werden?
Die Mitteilung sollte unverzüglich erfolgen, also sobald feststeht, dass die Arbeit wegen der Betreuung nicht aufgenommen oder fortgesetzt werden kann. Nennen Sie Beginn und voraussichtliche Dauer. Der Arbeitgeber muss planen können, darf aber keine medizinische Diagnose des Kindes verlangen.
Eine Nachricht an die falsche Stelle kann problematisch sein. Betriebliche Vorgaben zu Telefon, Personalportal oder zuständiger Führungskraft sollten eingehalten werden. Ist noch unklar, wie lange die Betreuung nötig ist, genügt zunächst eine realistische vorläufige Angabe mit späterer Aktualisierung.
Braucht man ab dem ersten Tag eine Bescheinigung?
§ 45 SGB V verlangt ein ärztliches Zeugnis über die Notwendigkeit der Betreuung. Anders als bei der eigenen Arbeitsunfähigkeit gibt es keine gesetzliche Drei-Tage-Schwelle. Für Kinderkrankengeld ist die Kind-Krank-Bescheinigung daher grundsätzlich ab dem ersten beanspruchten Arbeitstag relevant.
Das Formular 21 weist den Betreuungszeitraum nach. Es ist keine Krankschreibung des Elternteils: Der Elternteil ist nicht selbst arbeitsunfähig, sondern wegen der erforderlichen Betreuung freigestellt. Arbeitgeber und Krankenkasse erhalten nur die für ihren Zweck notwendigen Angaben.
Ist die Kind-Krank-Bescheinigung per Telefon oder Video möglich?
Eine Bescheinigung kann unter bestimmten Voraussetzungen nach telefonischer Anamnese ausgestellt werden. Das Kind muss der Praxis aufgrund einer früheren persönlichen Behandlung bekannt sein, es darf keine schwere Symptomatik vorliegen und die Ärztin oder der Arzt muss das Verfahren medizinisch für vertretbar halten. Telefonisch sind bis zu fünf Kalendertage möglich.
Ein Anspruch auf eine telefonische Bescheinigung besteht nicht. Die Praxis kann eine Video- oder persönliche Untersuchung verlangen. Bei schweren, unklaren oder fortbestehenden Beschwerden hat die medizinische Untersuchung Vorrang. Für eine notwendige stationäre Mitaufnahme stellt nicht die Praxis das Formular 21, sondern die stationäre Einrichtung eine besondere Bescheinigung aus.
Gilt Kinderkrankengeld auch im Homeoffice?
Ja. Allein die technische Möglichkeit, zu Hause zu arbeiten, schließt den Anspruch nicht aus. Kann der Elternteil wegen des konkreten Betreuungsbedarfs nicht arbeiten, darf er Freistellung und Kinderkrankengeld in Anspruch nehmen. Der Arbeitgeber kann nicht verlangen, dass Betreuung und volle Arbeitsleistung gleichzeitig erbracht werden.
Wer tatsächlich arbeitet und dafür Arbeitsentgelt erhält, hat insoweit keinen Verdienstausfall. Möglich ist eine klare Aufteilung, etwa Arbeit an einzelnen Tagen und Kinderkrankengeld an anderen. Arbeitszeit und Betreuungszeit dürfen nicht doppelt abgerechnet werden.
Was gilt bei Teilzeit und Schichtarbeit?
Gezählt werden Arbeitstage. Ein Kinderkrankentag wird nur für einen Tag benötigt, an dem der Elternteil tatsächlich hätte arbeiten müssen. Regelmäßig freie Teilzeittage, Wochenenden ohne Schicht und Feiertage ohne Arbeitspflicht verbrauchen keinen Anspruch.
Die Länge der Schicht ändert grundsätzlich nicht die Zahl der Tage. Für eine ausgefallene zwölfstündige Schicht wird ein Arbeitstag verbraucht; die Höhe der Geldleistung richtet sich nach dem tatsächlichen Entgeltausfall. Wie Arbeitstage bei Teilzeit grundsätzlich zählen, zeigt der Ratgeber Urlaub bei Teilzeit.
Sind halbe Kinderkrankentage möglich?
Nach den Informationen des Bundesgesundheitsministeriums kann auch für einen Tag Kinderkrankengeld gezahlt werden, an dem die Arbeit bereits begonnen wurde, wenn die restliche Freistellung unbezahlt erfolgt. Die Höhe richtet sich dann nach dem tatsächlich ausgefallenen Arbeitsentgelt.
Ob die Krankenkasse technisch mit einem anteiligen oder angebrochenen Tag arbeitet, sollte vorab geklärt werden. Arbeitgeber müssen Arbeitszeit und Entgeltausfall korrekt melden. Eine doppelte Zahlung von Arbeitsentgelt und Kinderkrankengeld für dieselben Stunden ist ausgeschlossen.
Dürfen Eltern einzelne Tage wechseln?
Die Kinderkrankentage können einzeln genommen werden. Eltern dürfen sich beispielsweise tageweise abwechseln, wenn jeweils die Voraussetzungen vorliegen. Jeder Elternteil verbraucht dabei Tage aus seinem eigenen Anspruch.
Auch eine Unterbrechung ist möglich: Wird das Kind an einem Tag von einer anderen verfügbaren Person betreut und am nächsten wieder von einem Elternteil, kann die Freistellung entsprechend aufgeteilt werden. Ärztlich bescheinigter Betreuungszeitraum und tatsächlich beanspruchte Arbeitstage müssen zusammenpassen.
Kann ein Elternteil Tage auf den anderen übertragen?
Ein gesetzlicher Anspruch auf Übertragung nicht verbrauchter Tage besteht nicht. Hat ein Elternteil sein Kontingent ausgeschöpft, während der andere noch Tage besitzt, kann eine Übertragung nach der offiziellen BMG-Information aber mit Zustimmung des Arbeitgebers des betreuenden Elternteils ermöglicht werden.
Die Beteiligten sollten vorher beide Krankenkassen und die betroffenen Arbeitgeber einbeziehen. Ohne bestätigte Übertragung drohen unbezahlte Abwesenheit und Ablehnung der Leistung. Eine bloße private Absprache zwischen den Eltern genügt nicht.
Müssen zuerst Überstunden oder Urlaub eingesetzt werden?
Nein. Liegen die Voraussetzungen des § 45 SGB V vor, darf der Arbeitgeber nicht verlangen, dass zunächst Überstunden, Zeitguthaben oder Erholungsurlaub verbraucht werden. Der gesetzliche Freistellungsanspruch ist eigenständig und zwingend.
Beschäftigte können freiwillig eine andere Lösung wählen, etwa bezahlten Zeitausgleich. Sie sollten vorher prüfen, ob dadurch Kinderkrankentage geschont werden und ob die Betreuung planbar ist. Eine einseitige Anordnung des Abbaus durch den Arbeitgeber ersetzt den Anspruch nicht.
Was gilt für Minijobber?
Minijobber sind durch die geringfügige Beschäftigung in der Regel nicht mit Krankengeldanspruch gesetzlich krankenversichert. Daher erhalten sie meist kein Kinderkrankengeld. Nach § 45 Abs. 5 SGB V können sie aber unbezahlte Freistellung verlangen, wenn die übrigen Voraussetzungen vorliegen.
Zusätzlich ist zu prüfen, ob § 616 BGB im Arbeitsvertrag gilt oder ausgeschlossen wurde. Besteht ein bezahlter Anspruch, dürfen Minijobber nicht allein wegen der Beschäftigungsform schlechter behandelt werden. Die konkrete Vertragsregel ist entscheidend.
Was gilt für privat versicherte Eltern?
Privat versicherte Arbeitnehmer erhalten kein Kinderkrankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung. Auch ein gesetzlich versicherter Elternteil erhält diese GKV-Leistung nicht, wenn das Kind privat versichert ist. Private Krankentagegeldtarife können eigene Leistungen vorsehen.
Der arbeitsrechtliche Anspruch auf unbezahlte Freistellung nach § 45 Abs. 5 SGB V bleibt grundsätzlich bestehen. Bezahlte Tage können sich aus § 616 BGB, Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag ergeben. Gerade hier ist die Trennung zwischen Freistellung und Finanzierung wichtig.
Kinderkrankengeld während Kurzarbeit
Auch während Kurzarbeit kann Kinderkrankengeld in Betracht kommen. Kinderkrankengeld und Kurzarbeitergeld dürfen aber nicht für denselben Ausfallzeitraum gleichzeitig bezogen werden. Entscheidend ist, ob und in welchem Umfang an dem Betreuungstag noch eine Arbeitspflicht mit Entgeltausfall bestand.
Bei Kurzarbeit null fehlt regelmäßig der durch Kinderbetreuung verursachte zusätzliche Arbeitsausfall. Bei reduzierter Arbeitszeit muss der Arbeitgeber die tatsächlich ausgefallene Arbeitszeit korrekt abgrenzen und an die Krankenkasse melden.

Kinderkrankengeld bei stationärer Begleitung
Seit 2024 besteht ein eigener Anspruch, wenn ein versichertes Kind stationär behandelt wird und die Mitaufnahme eines Elternteils aus medizinischen Gründen notwendig ist. Das Kind muss unter zwölf Jahre alt oder behindert und auf Hilfe angewiesen sein. Die stationäre Einrichtung bescheinigt Notwendigkeit und Dauer.
Dieser Anspruch ist für die Dauer der medizinisch notwendigen Mitaufnahme nicht auf die regulären 15 beziehungsweise 30 Kinderkrankentage begrenzt. Er besteht nur für einen Elternteil. Die normalen Kinderkrankentage nach § 45 Abs. 1 SGB V bleiben unberührt.
Unbegrenzter Anspruch bei schwerstkrankem Kind
§ 45 Abs. 4 SGB V enthält eine besondere Regel für Kinder mit einer fortschreitenden Erkrankung im weit fortgeschrittenen Stadium, wenn Heilung ausgeschlossen, palliativmedizinische Behandlung notwendig oder gewünscht und nur noch eine begrenzte Lebenserwartung von Wochen oder wenigen Monaten zu erwarten ist.
In dieser Ausnahmesituation besteht der Anspruch ohne die reguläre Tagesbegrenzung und nur für einen Elternteil. Ärztliche Bescheinigung und enge Abstimmung mit Krankenkasse und Arbeitgeber sind erforderlich.
Kind gesund, aber Kita oder Schule geschlossen
Ist das Kind gesund und fällt nur die Betreuungseinrichtung aus, besteht kein Kinderkrankengeld nach § 45 Abs. 1 SGB V. Die Leistung setzt eine Erkrankung und einen dadurch verursachten Betreuungsbedarf voraus. Auch eine allgemeine Erkältungswelle in der Einrichtung genügt nicht.
Eltern müssen dann andere Lösungen prüfen: Homeoffice mit Zustimmung, Arbeitszeitverschiebung, Zeitguthaben, Urlaub oder eine betriebliche Regelung. § 616 BGB greift bei bloßer Schließung nicht automatisch; die Umstände und die vertragliche Ausgestaltung sind entscheidend.
Was passiert, wenn das Kind im Urlaub krank wird?
Wird nur das Kind krank, werden dem Elternteil die bereits bewilligten Urlaubstage grundsätzlich nicht gutgeschrieben. § 9 BUrlG schützt Tage, an denen der Arbeitnehmer selbst durch ärztliches Zeugnis nachgewiesen arbeitsunfähig ist. Die Erkrankung des Kindes ist kein eigener gesetzlicher Rückbuchungstatbestand.
BAG, Urteil vom 28.05.2024 – 9 AZR 216/22Das BAG bestätigte allgemein, dass nachträgliche urlaubsstörende Ereignisse nur dann eine Nachgewährung auslösen, wenn Gesetz oder Tarifvertrag das Risiko dem Arbeitgeber zuweist. § 9 BUrlG ist eine besondere Ausnahme für die eigene Arbeitsunfähigkeit.
Ist der Elternteil selbst krank, gelten die Regeln zur eigenen Arbeitsunfähigkeit. Welche Nachweise dann nötig sind, erklärt der Beitrag Krank im Urlaub.
Darf der Arbeitgeber wegen Kinderkrankentagen kündigen?
Die zulässige Inanspruchnahme der Freistellung darf nicht sanktioniert werden. § 612a BGB verbietet Benachteiligungen, weil ein Arbeitnehmer in zulässiger Weise seine Rechte ausübt. Eine Kündigung allein als Reaktion auf berechtigte Kinderkrankentage kann daher unwirksam sein.
Ein besonderer Kündigungsschutz wie in der Elternzeit besteht jedoch nicht. Allgemeine Regeln des Kündigungsschutzgesetzes, Probezeit, Betriebsgröße und die konkreten Kündigungsgründe bleiben relevant. Beschäftigte sollten Meldungen, Bescheinigungen und auffällige Äußerungen dokumentieren und bei einer Kündigung die Dreiwochenfrist beachten. Der Ratgeber zur Kündigungsschutzklage erläutert das Vorgehen.
Muss Kinderkrankengeld versteuert werden?
Kinderkrankengeld ist als Krankengeld eine steuerfreie Entgeltersatzleistung. Es unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG. Die Leistung kann damit den Steuersatz erhöhen, der auf andere steuerpflichtige Einkünfte angewendet wird.
Die Krankenkasse meldet die Leistung an die Finanzverwaltung. Bei Entgeltersatzleistungen kann eine Pflicht zur Einkommensteuererklärung entstehen. Für die persönliche Berechnung sind die gesamten Jahreseinkünfte und weitere Leistungen maßgeblich.
Häufige Fehler
- Arbeitgeber zu spät informieren: Auch mit Anspruch muss die Abwesenheit unverzüglich gemeldet werden.
- Eigene eAU annehmen: Benötigt wird die Kind-Krank-Bescheinigung, nicht die Krankschreibung des Elternteils.
- Versicherungsstatus übersehen: Ein privat versichertes Kind kann den GKV-Geldanspruch ausschließen.
- § 616 BGB nicht prüfen: Dadurch bleiben bezahlte Tarif- oder Vertragstage ungenutzt.
- Freie Tage mitzählen: Nur ausgefallene Arbeitstage verbrauchen Kinderkrankentage.
- Arbeiten und Leistung doppelt abrechnen: Kinderkrankengeld setzt tatsächlichen Entgeltausfall voraus.
- Tage eigenmächtig übertragen: Dafür gibt es keinen automatischen gesetzlichen Anspruch.
- Urlaubstage erwarten: Krankheit des Kindes führt grundsätzlich nicht zur Rückbuchung von Elternurlaub.
Checkliste für Arbeitnehmer
- Betreuungsbedarf und fehlende andere Betreuungsperson prüfen.
- Arbeitgeber sofort über Beginn und voraussichtliche Dauer informieren.
- Formular 21 oder stationäre Bescheinigung einholen.
- Versicherungsstatus von Elternteil und Kind klären.
- Arbeits- und Tarifvertrag auf § 616 BGB und Sonderurlaub prüfen.
- Antrag bei der Krankenkasse vollständig stellen.
- Nur tatsächliche Arbeitstage ansetzen.
- Entgeltabrechnung und Auszahlung kontrollieren.
- Nachweise und Kommunikation aufbewahren.
Checkliste für Arbeitgeber
- Meldeweg und zuständige Ansprechperson klar benennen.
- Freistellungsanspruch nach § 45 SGB V von der Geldleistung trennen.
- Arbeits- und Tarifvertrag auf bezahlte Freistellung prüfen.
- Keine Diagnose oder unnötige Gesundheitsdaten verlangen.
- Keinen vorherigen Abbau von Urlaub oder Überstunden fordern.
- Ausgefallenes Entgelt korrekt an die Krankenkasse melden.
- Teilzeit- und Schichttage sachgerecht erfassen.
- Beschäftigte wegen zulässiger Rechtsausübung nicht benachteiligen.
Fazit
Für 2026 stehen gesetzlich versicherten Eltern je Kind 15, Alleinerziehenden 30 Kinderkrankentage zu; bei mehreren Kindern gelten Höchstgrenzen von 35 und 70 Tagen. Der zwingende Freistellungsanspruch und die Zahlung müssen getrennt geprüft werden. Kinderkrankengeld ersetzt regelmäßig 90 Prozent des ausgefallenen Nettoentgelts, während § 616 BGB oder Tarifrecht in einzelnen Fällen bezahlte Freistellung sichern kann.
Wichtig sind eine sofortige Meldung, die richtige Kind-Krank-Bescheinigung und der Versicherungsstatus des Kindes. Homeoffice, Teilzeit oder ein angebrochener Arbeitstag schließen den Anspruch nicht automatisch aus. Bei stationärer Mitaufnahme und schwerster Erkrankung gelten besondere, zeitlich weitergehende Regeln.
Häufige Fragen
Wie viele Kinderkrankentage gibt es 2026?
Jeder anspruchsberechtigte Elternteil erhält je gesetzlich versichertem Kind bis zu 15 Arbeitstage, Alleinerziehende 30. Bei mehreren Kindern gelten Höchstgrenzen von 35 beziehungsweise 70 Arbeitstagen.
Wie hoch ist das Kinderkrankengeld?
Es beträgt regelmäßig 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts. Bei beitragspflichtigen Einmalzahlungen in den vorherigen zwölf Monaten sind es grundsätzlich 100 Prozent, jeweils begrenzt durch den gesetzlichen Höchstbetrag.
Muss der Arbeitgeber bei einem kranken Kind den Lohn zahlen?
Nur wenn ein Anspruch aus § 616 BGB, Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag besteht. § 616 BGB kann vertraglich ausgeschlossen sein. Andernfalls ist die Freistellung regelmäßig unbezahlt und die Krankenkasse zahlt bei erfüllten Voraussetzungen Kinderkrankengeld.
Brauche ich die Kind-Krank-Bescheinigung ab dem ersten Tag?
Für Kinderkrankengeld verlangt § 45 SGB V ein ärztliches Zeugnis. In der vertragsärztlichen Versorgung wird grundsätzlich Formular 21 verwendet; eine gesetzliche Drei-Tage-Wartefrist gibt es dafür nicht.
Kann ich Kinderkrankengeld nehmen, obwohl Homeoffice möglich ist?
Ja, wenn die notwendige Betreuung die Arbeit tatsächlich verhindert und dadurch Entgelt ausfällt. Wer währenddessen arbeitet und bezahlt wird, kann für dieselbe Zeit kein Kinderkrankengeld beziehen.
Muss ich zuerst Überstunden oder Urlaub abbauen?
Nein. Der Arbeitgeber darf die Freistellung nach § 45 SGB V nicht davon abhängig machen, dass vorher Urlaub, Überstunden oder Zeitguthaben verbraucht werden.
Gibt es Kinderkrankengeld, wenn das Kind privat versichert ist?
Aus der gesetzlichen Krankenversicherung grundsätzlich nicht. Der Anspruch auf unbezahlte Freistellung kann trotzdem bestehen; mögliche Geldleistungen richten sich nach dem privaten Tarif oder nach Arbeits- und Tarifvertrag.
Werden Urlaubstage gutgeschrieben, wenn mein Kind im Urlaub krank wird?
Grundsätzlich nein. § 9 BUrlG schützt nur Tage, an denen der Arbeitnehmer selbst nachweislich arbeitsunfähig ist. Die Erkrankung des Kindes ist kein gesetzlicher Rückbuchungstatbestand.
Sind Kinderkrankentage bei stationärer Begleitung begrenzt?
Der besondere Anspruch bei medizinisch notwendiger Mitaufnahme eines Elternteils ist für die Dauer der stationären Begleitung nicht auf die regulären Jahrestage begrenzt. Die Einrichtung muss die Notwendigkeit und Dauer bescheinigen.
Geprüfte Grundlagen
Gesetze und Rechtsprechung
- § 45 SGB V – Krankengeld bei Erkrankung des KindesGesetz
- § 616 BGB – Vorübergehende Verhinderung und VergütungGesetz
- § 612a BGB – MaßregelungsverbotGesetz
- § 9 BUrlG – Erkrankung während des UrlaubsGesetz
- § 32b EStG – Progressionsvorbehalt bei KrankengeldGesetz
- Bundesgesundheitsministerium – Fragen und Antworten zu Kinderkrankentagen und Kinderkrankengeld, Stand 10.02.2026Behörde
- Familienportal des Bundes – Kinderkrankentage und Kinderkrankengeld 2026Behörde
- KBV – Arbeitsunfähigkeit und Formular 21 für erkrankte KinderKörperschaft
- BAG, Urteil vom 05.08.2014 – 9 AZR 878/12Rechtsprechung
- BAG, Urteil vom 28.05.2024 – 9 AZR 216/22Rechtsprechung
Quellenstand: 05.10.2026
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.