Bei durchgehender Beschäftigung beim selben Arbeitgeber zählen frühere Arbeitsverträge für die gesetzliche Friststufe mit. Auch die unmittelbar vorausgehende betriebliche Berufsausbildung kann mitzählen. Bei einer echten Vertragslücke kommt es auf den engen Zusammenhang an. Rechnen Sie die Dienstjahre bis zum Zugang der Kündigung.
Welches Datum entscheidet über die Friststufe?
Legt Ihnen der Arbeitgeber eine Kündigung vor und rechnet erst ab dem letzten Vertrag, prüfen Sie die gesamte Beschäftigung. Ein Wechsel von Teilzeit auf Vollzeit oder von einer befristeten auf eine unbefristete Stelle startet die Betriebszugehörigkeit für die gesetzliche Kündigungsfrist nicht neu, wenn das Arbeitsverhältnis beim selben Arbeitgeber durchgehend bestand. Maßgeblich ist, welche Zeiten bis zum Zugang der Kündigung zählen. Ein erst danach erreichtes Dienstjubiläum hebt die Friststufe nicht an. Siehe § 622 Abs. 2 BGB, § 130 Abs. 1 BGB und BAG, 15.05.2013, 5 AZR 130/12, Rn. 12–13 (geprüft am 07.11.2026).
Gehen Sie die Verträge chronologisch durch. Prüfen Sie, wer jeweils Arbeitgeber war, wann die Beschäftigung rechtlich begonnen hat und ob eine wirksame Beendigung dazwischenlag. Änderungen bei Stunden, Aufgaben oder Vertragsbezeichnung können innerhalb desselben Beschäftigungsverhältnisses liegen. Auch bei einer Werkstudententätigkeit kommt es darauf an, ob sie als Arbeitsverhältnis ausgeübt wurde. Dafür zählen die tatsächlichen Umstände, etwa Weisungen und persönliche Abhängigkeit; das Etikett allein reicht nicht. Siehe § 611a Abs. 1 BGB (geprüft am 07.11.2026).
Zählt die Ausbildung beim selben Arbeitgeber mit?
Ja, wenn sich das Arbeitsverhältnis unmittelbar an die betriebliche Berufsausbildung beim selben Arbeitgeber anschließt. Im Urteil vom 09.09.2010 rechnete das BAG drei Ausbildungsjahre zur Beschäftigungsdauer hinzu. Die Arbeitnehmerin war nach der Ausbildung beim selben Arbeitgeber weiterbeschäftigt worden. Bei insgesamt gut neun Jahren galt im entschiedenen Fall die Stufe von drei Monaten zum Monatsende. Das Gericht stellte den Fortbestand bis zum maßgeblichen späteren Termin fest. Siehe BAG, 2 AZR 714/08, Tenor und Rn. 2, 29–31 (geprüft am 07.11.2026).
Das Alter von 25 Jahren ist keine Untergrenze. Die frühere gesetzliche Regel schloss jüngere Beschäftigungszeiten aus. Der EuGH hielt eine solche Regel für mit dem unionsrechtlichen Verbot der Altersdiskriminierung unvereinbar; das BAG ließ die frühere Regel im entschiedenen Fall unangewendet und berücksichtigte auch die Ausbildungszeit vor dem 25. Geburtstag. Der heutige § 622 Abs. 2 BGB enthält diese Altersgrenze nicht. Siehe EuGH, 19.01.2010, C-555/07, Rn. 43, 50–51 und Tenor, BAG, 2 AZR 714/08, Rn. 15–21 und 29–31 und § 622 BGB (geprüft am 07.11.2026).
Bei einem Praktikum, einer rein schulischen Ausbildung oder einer Ausbildung bei einem anderen Rechtsträger klären Sie zuerst, welche Vertragsbeziehung tatsächlich bestand. Die Entscheidung zur nahtlos übernommenen Auszubildenden beantwortet diese Fälle nicht. Ob aus der Weiterarbeit ohne ausdrückliche Anschlussvereinbarung ein Vertrag entstanden ist, erläutert der Ratgeber zur Übernahme nach der Ausbildung.
Was gilt bei einer Lücke oder einem Arbeitgeberwechsel?
Unterscheiden Sie zwischen einer Pause ohne Arbeit im laufenden Vertrag und einer rechtlichen Unterbrechung nach dem Vertragsende. Bei einer echten Unterbrechung kommt eine Anrechnung früherer Zeiten in Betracht, wenn die Arbeitsverhältnisse zeitlich und sachlich eng zusammenhängen. Prüfen Sie die Länge der Lücke, wer das frühere Arbeitsverhältnis aus welchem Grund beendete und ob Aufgaben und Stellung bei der Rückkehr im Wesentlichen gleich waren. Eine kurze Lücke entscheidet die Frage nicht allein. Siehe BAG, 18.08.2011, 8 AZR 313/10, Rn. 38–40 (geprüft am 07.11.2026).
In jenem Fall ging es um die Übernahme eines Betriebs. Das BAG ließ die Beurteilung des Landesarbeitsgerichts bestehen und berücksichtigte die frühere Beschäftigung selbst unter der Annahme getrennter Arbeitsverhältnisse. Die eintägige Zwischenbeschäftigung bestand nur auf dem Papier, und der Beschäftigte arbeitete auf seinem bisherigen Arbeitsplatz weiter. Die Entscheidung macht aus einer beliebigen Wiedereinstellung keine Fortsetzung. Lassen Sie eine längere oder umstrittene Lücke anhand der konkreten Verträge, Rückkehrzusage und Abläufe beurteilen. (BAG, Tenor und Rn. 38–40; geprüft am 07.11.2026.)
Bei einem echten Betriebsübergang tritt der neue Inhaber nach § 613a Abs. 1 BGB in das bestehende Arbeitsverhältnis ein. Prüfen Sie deshalb bei einem anderen Firmennamen zunächst, ob nur die Firma umbenannt wurde, das bestehende Arbeitsverhältnis überging oder ein neuer Vertrag mit einem anderen Rechtsträger zustande kam. Ein Arbeitsplatz im selben Konzern beantwortet das für sich nicht. Lesen Sie außerdem, ob eine zugesagte Anerkennung früherer Zeiten ausdrücklich Kündigungsfristen oder nur etwa die Vergütung betrifft. (geprüft am 07.11.2026.)
Ob die sechsmonatige Wartezeit für den allgemeinen Kündigungsschutz erfüllt ist, ist eine weitere Frage. Dafür gilt § 1 Abs. 1 KSchG, für die Friststufen dagegen § 622 Abs. 2 BGB (geprüft am 07.11.2026).
Beispiel: Ein Monat mehr bis zum Vertragsende
Eine Person absolviert vom 01.07.2021 bis 30.06.2024 eine dreijährige Berufsausbildung. Ab 01.07.2024 arbeitet sie ohne Lücke beim selben Arbeitgeber. Am 13.10.2026 geht ihr die ordentliche Kündigung zu. Im Beispiel gilt die gesetzliche Frist; eine abweichende Tarif- oder Vertragsregel und ein Sonderfall sind ausgeschlossen.
| Welche Zeit wird angesetzt? | Stufe beim Zugang | Frühestes Ende |
|---|---|---|
| Nur Arbeitsvertrag ab Juli 2024 (hier zu kurz gerechnet) | Über 2, unter 5 Jahre: 1 Monat zum Monatsende | 30.11.2026 |
| Ausbildung und Arbeitsvertrag ab Juli 2021 | Über 5, unter 8 Jahre: 2 Monate zum Monatsende | 31.12.2026 |
Mit zwei Monaten läuft die Mindestdauer bis zum Ablauf des 13.12.2026; als Kündigungstermin ist das Monatsende maßgeblich, also der 31.12.2026. Ohne Anrechnung läge die entsprechende Monatsfrist im November. Der Zugangstag wird bei der Berechnung dieser Frist nicht mitgerechnet. Grundlage sind § 187 Abs. 1 BGB, § 188 Abs. 2 BGB und § 622 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BGB (geprüft am 07.11.2026).
Für Arbeitgeberkündigungen liegen die gesetzlichen Stufen bei 2, 5, 8, 10, 12, 15 und 20 Jahren. Sie entsprechen in dieser Reihenfolge 1 bis 7 Monaten, jeweils zum Monatsende. Unterhalb der ersten Stufe beträgt die Grundfrist grundsätzlich vier Wochen zum 15. oder Monatsende. Bei einer Eigenkündigung verlängert sich diese Frist durch die Dienstjahre allein nicht. Eine wirksame Vertragsklausel kann die gestaffelten Fristen aber auf beide Seiten erstrecken. Prüfen Sie auch Tarifregel, Probezeit und Sonderfälle wie eine Kündigung im Insolvenzverfahren. Siehe § 622 Abs. 1–6 BGB und § 113 InsO (geprüft am 07.11.2026).
Was sollten Sie jetzt prüfen und bereithalten?
- Alte und neue Verträge, Nachträge, Ausbildungsnachweis sowie tatsächliche Anfangs- und Enddaten in einer Zeitleiste zusammentragen.
- Bei einer Lücke das frühere Beendigungsschreiben, eine Rückkehrzusage und Hinweise auf die Tätigkeit vor und nach der Lücke sichern.
- Bei einem anderen Arbeitgebernamen den Vertragspartner, ein Übernahmeschreiben und den genauen Wortlaut einer Anrechnungsklausel vergleichen.
- Kündigungsbrief und Zugangstag sichern. Die Friststufe am Zugangstag bestimmen, danach den frühestmöglichen Endtermin berechnen. Anwendbare Tarif- und Vertragsfristen gesondert prüfen.
- Wenn das Datum im Schreiben zu früh erscheint, umgehend rechtlich prüfen lassen und vorsorglich die Dreiwochenfrist ab Zugang der schriftlichen Kündigung sichern.
Ob eine Kündigung mit zu kurzer Frist als Erklärung zum richtigen Termin ausgelegt werden kann, hängt vom Wortlaut und den erkennbaren Umständen ab. Verlassen Sie sich deshalb nicht darauf, dass sich der Termin automatisch verschiebt. Wird die Unwirksamkeit nicht rechtzeitig geltend gemacht, kann die Kündigung nach § 7 KSchG zum früher genannten Termin wirksam werden. Siehe § 4 KSCHG, § 7 KSCHG und BAG, 15.05.2013, 5 AZR 130/12, Rn. 14–20 (geprüft am 07.11.2026). Weitere Schritte erläutern die Ratgeber zum falschen Beendigungsdatum und zu den Kündigungsfristen im Arbeitsvertrag.
Häufige Fragen
Beginnt die Betriebszugehörigkeit mit dem neuen Vertrag von vorn?
Bei einem durchgehend bestehenden Arbeitsverhältnis beim selben Arbeitgeber nicht. Prüfen Sie, ob nur die Bedingungen geändert wurden oder ob das bisherige Arbeitsverhältnis tatsächlich endete.
Zählt die Ausbildung zur Kündigungsfrist?
Eine betriebliche Berufsausbildung beim selben Arbeitgeber zählt bei unmittelbar anschließender Beschäftigung mit. Das gilt auch für Zeiten vor dem 25. Geburtstag.
Reicht eine kurze Unterbrechung, um die Jahre mitzuzählen?
Eine kurze Lücke ist ein Anhaltspunkt. Maßgeblich sind auch Anlass der Beendigung, Grund der Rückkehr und Zusammenhang der Tätigkeiten.
Wird meine Eigenkündigungsfrist mit den Dienstjahren automatisch länger?
Nein. Die gesetzliche Staffel gilt für die Kündigung durch den Arbeitgeber. Prüfen Sie, ob eine wirksame Vertrags- oder Tarifregel für Ihre Eigenkündigung eine andere Frist festlegt.
Geprüfte Grundlagen
Gesetze und Rechtsprechung
- § 622 BGB · Friststufen bei Arbeitgeberkündigung (geprüft am 07.11.2026)Gesetz
- § 130 BGB · Zugang (geprüft am 07.11.2026)Gesetz
- § 611a BGB · Arbeitsvertrag (geprüft am 07.11.2026)Gesetz
- § 613a BGB · Betriebsübergang (geprüft am 07.11.2026)Gesetz
- § 187 BGB · Fristbeginn (geprüft am 07.11.2026)Gesetz
- § 188 BGB · Fristende (geprüft am 07.11.2026)Gesetz
- § 113 InsO · Kündigung im Insolvenzverfahren (geprüft am 07.11.2026)Gesetz
- § 1 KSchG · Wartezeit des Kündigungsschutzes (geprüft am 07.11.2026)Gesetz
- § 4 KSchG · Dreiwochenfrist (geprüft am 07.11.2026)Gesetz
- § 7 KSchG · Wirkung einer nicht rechtzeitig angegriffenen Kündigung (geprüft am 07.11.2026)Gesetz
- BAG, 09.09.2010, 2 AZR 714/08 · Berufsausbildung zählt bei unmittelbarer Weiterbeschäftigung (geprüft am 07.11.2026)Urteil
- BAG, 18.08.2011, 8 AZR 313/10 · Enge Verbindung trotz eintägiger Unterbrechung im Übernahmefall (geprüft am 07.11.2026)Urteil
- BAG, 15.05.2013, 5 AZR 130/12 · Friststufe und Auslegung eines zu frühen Enddatums (geprüft am 07.11.2026)Urteil
- EuGH, 19.01.2010, C-555/07 · Ausschluss der Beschäftigungszeiten vor dem 25. Geburtstag unionsrechtswidrig (geprüft am 07.11.2026)Urteil
Quellenstand: 07.11.2026
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.