Eine ärztliche AU garantiert bei Tattoo-Komplikationen keine Entgeltfortzahlung. Das LAG Schleswig-Holstein hielt 2025 eine Arbeitnehmerin wegen einer Entzündung tatsächlich für arbeitsunfähig, verneinte aber die Zahlung wegen Eigenverschuldens. Entscheidend waren die konkrete Ursache und Vorhersehbarkeit. Die Krankenkasse prüft ihre Leistungen gesondert; § 52 Absatz 2 SGB V kann dabei Leistungsbeschränkungen auslösen.
Kein Lohn trotz Krankschreibung nach einem Tattoo?
Das kann passieren, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch eine verschuldete Tattoo-Komplikation verursacht wurde. Das LAG Schleswig-Holstein verneinte am 22.05.2025 die Entgeltfortzahlung bei einer bakteriellen Entzündung nach einer Tätowierung. Es hielt die Arbeitnehmerin tatsächlich für arbeitsunfähig, sah aber ein anspruchsschädliches Eigenverschulden. Eine echte Erkrankung und ein Anspruch auf bezahlte Krankheitstage sind daher getrennt zu prüfen. (LAG – 5 Sa 284 a/24, PDF-Seiten 7–12; Original geprüft: 02.11.2026.)
Das Urteil betrifft eine konkret durch das Tattoo verursachte Entzündung. Es erlaubt nicht, jede spätere Erkrankung eines tätowierten Menschen unbezahlt zu lassen. Prüfen Sie Ursache, betroffene Arbeitstage, ärztliche Feststellungen und den genauen Ablehnungsgrund. Dieser Beitrag gibt rechtliche Orientierung und ersetzt keine Prüfung Ihres Einzelfalls.
Was beweist die AU – und was noch nicht?
| Prüfung | Entscheidende Frage |
|---|---|
| Arbeitsunfähigkeit | Verhindert eine Krankheit die konkret geschuldete Arbeit? |
| Entgeltfortzahlung | Sind zusätzlich die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, insbesondere fehlendes Eigenverschulden? |
| Krankenkassenleistung | Besteht ein gesonderter Anspruch, oder greift eine Leistungsbeschränkung? |
Nach § 3 Absatz 1 EFZG setzt die Entgeltfortzahlung krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit ohne anspruchsschädliches Verschulden voraus. Sie dauert grundsätzlich höchstens sechs Wochen; der gesetzliche Anspruch entsteht nach vier Wochen ununterbrochener Beschäftigung. Weitere Regeln gelten bei wiederholter Erkrankung. Eine ärztliche AU beantwortet nicht automatisch jede dieser Voraussetzungen. (Norm geprüft: 02.11.2026.)
Im LAG-Fall war der Beweiswert der Bescheinigungen nicht schon wegen des zeitlichen Zusammenhangs mit dem Tattoo erschüttert. Das Gericht unterschied die reine Tätowierung von der späteren bakteriellen Komplikation. Der Anspruch scheiterte anschließend an der Verschuldensprüfung. Schreiben Sie deshalb nicht vorschnell „AU ungültig“, wenn der Arbeitgeber eigentlich das Eigenverschulden beanstandet. (PDF-Seite 7; geprüft: 02.11.2026.)
Warum sah das LAG hier Eigenverschulden?
Im Entgeltfortzahlungsrecht genügt nicht jede Unachtsamkeit. Das LAG verlangt einen groben Verstoß gegen das eigene Gesundheitsinteresse, also besonders leichtfertiges oder vorsätzliches Verhalten nach einem objektiven Maßstab. Es prüft die konkreten Umstände und verlangt einen ursächlichen Zusammenhang mit der Arbeitsunfähigkeit. (PDF-Seiten 8–9; geprüft: 02.11.2026.)
Die Kammer nahm im entschiedenen Fall an, dass die Beschäftigte nicht nur in die Tätowierung eingewilligt, sondern die vorhersehbare Entzündung als mögliche Folge billigend in Kauf genommen hatte. Die Hautverletzung ermöglichte das Eindringen von Bakterien. Das Gericht berücksichtigte den eigenen Vortrag der Klägerin zum Komplikationsrisiko und die konkreten Umstände ihrer Tätigkeit. Die im Verfahren genannten Häufigkeiten sind keine von uns geprüfte aktuelle medizinische Statistik. (PDF-Seiten 9–12; geprüft: 02.11.2026.)
Ob für Tätowierungen gegenüber bestimmten ärztlichen Eingriffen generell ein strengerer Maßstab gelten müsste, ließ das LAG offen: Die festgestellten Umstände reichten ihm bereits für den Ausschluss. Die Entscheidung ist daher keine pauschale Regel, dass jede Komplikation jeder freiwilligen Behandlung immer selbst verschuldet sei. Die Revision ließ das LAG nicht zu; hier wird kein bestätigendes BAG-Grundsatzurteil behauptet. (PDF-Seite 10 sowie Tenor auf Seite 1; geprüft: 02.11.2026.)
Reicht der Hinweis auf ein vorhandenes Tattoo?
Nein. Für die Argumentation des Urteils ist die Kausalität wichtig: Das beanstandete Verhalten muss die maßgebliche Arbeitsunfähigkeit verursacht haben. Eine davon unabhängige Erkrankung lässt sich nicht allein mit einem Tattoo erklären. Andererseits beseitigt der zeitliche Abstand von einigen Tagen den Zusammenhang nicht automatisch; genau eine spätere Entzündung war Gegenstand des Verfahrens. (PDF-Seiten 9–10; geprüft: 02.11.2026.)
Halten Sie deshalb Beginn und Ende der Arbeitsunfähigkeit, tatsächliche Ausfalltage und die medizinisch festgestellte Ursache getrennt fest. Bei mehreren Erkrankungen oder strittigem Zusammenhang sollten Sie gezielt klären lassen, welche Informationen und Nachweise erforderlich sind. Versenden Sie nicht ungeprüft Ihre vollständige Behandlungsakte als Antwort auf eine pauschale Lohnablehnung.
Springt die Krankenkasse automatisch ein?
Eine Ablehnung durch den Arbeitgeber bedeutet nicht automatisch einen ungekürzten Krankengeldanspruch. § 52 Absatz 2 SGB V enthält eine eigene Regel für Krankheiten durch medizinisch nicht indizierte ästhetische Operationen, Tätowierungen oder Piercings: Die Krankenkasse hat Versicherte in angemessener Höhe an Kosten zu beteiligen und Krankengeld für die Behandlungsdauer ganz oder teilweise zu versagen oder zurückzufordern. Voraussetzungen und Umfang müssen gesondert geprüft werden. (Norm geprüft: 02.11.2026.)
Der Arbeitgeber entscheidet über die Zahlung aus dem Arbeitsverhältnis, die Krankenkasse über ihre Leistungen. Das LAG entschied hier über Arbeitsentgelt und zog die sozialrechtliche Regel nur als zusätzliche Wertung heran. Es setzte keine bestimmte Krankengeldkürzung für die Beschäftigte fest. Wenden Sie sich bei ausbleibenden Einnahmen zeitnah an die Kasse und lassen Sie deren konkrete Entscheidung erklären. (PDF-Seite 13; geprüft: 02.11.2026.)
Wie beziffern Sie den betroffenen Lohnausfall?
Eigenes vereinfachtes Stundenbeispiel: An drei ausgefallenen Arbeitstagen waren jeweils sechs regelmäßige Stunden zu 18 Euro brutto vorgesehen. Unterstellt sind ein gleichbleibender Stundenlohn, keine Zuschläge, keine Überstunden, keine Feiertage und keine abweichende tarifliche Berechnung.
| Position | Beispielrechnung |
|---|---|
| Geplante regelmäßige Stunden | 3 × 6 = 18 Stunden |
| Betroffener Bruttobetrag | 18 × 18 € = 324 € |
| Anspruch tatsächlich gegeben? | Erst nach Prüfung, insbesondere des Eigenverschuldens. |
Die 324 Euro zeigen die strittige Vergütungsposition, keine garantierte Nachzahlung und keinen Nettobetrag. § 4 EFZG stellt grundsätzlich auf das Entgelt der maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit ab und enthält weitere Regeln sowie tarifliche Abweichungsmöglichkeiten. Bei Monatsgehalt oder wechselnden Schichten sollten Sie die Abrechnung nicht ungeprüft durch 30 teilen. (Norm geprüft: 02.11.2026.)
Was sollten Sie nach einer Zahlungsablehnung tun?
- Ablehnung sichern und klären: Geht es um Arbeitsunfähigkeit, Ursache, Eigenverschulden oder fehlende Nachweise?
- Betroffene Tage, Dienstplan, Abrechnung und tatsächlich ausgezahlten Betrag gegenüberstellen.
- AU-Feststellungen, zeitlichen Verlauf und gezielt erforderliche medizinische Belege ordnen.
- Den strittigen Bruttobetrag nachvollziehbar beziffern und erforderlichenfalls rechtzeitig geltend machen.
- Vertragliche oder tarifliche Anspruchsfristen prüfen und bei Streit frühzeitig rechtliche Hilfe einholen.
- Die Krankenkasse wegen möglicher Leistungen und einer gesonderten Prüfung nach § 52 SGB V kontaktieren.
Die unverzügliche Krankmeldung bleibt auch bei einem Zahlungsstreit wichtig. § 5 EFZG regelt Anzeige und Nachweise einschließlich der besonderen Vorgaben für gesetzlich Versicherte. Einzelheiten erläutert Krankmeldung und eAU. Die allgemeine Dauer behandelt Entgeltfortzahlung bei Krankheit; zur Bezifferung und Durchsetzung hilft Lohn nicht gezahlt. Stand der Originalprüfung: 02.11.2026.
Häufige Fragen
Ist meine AU nach einer Tattoo-Entzündung automatisch ungültig?
Nein. Das LAG hielt die Arbeitnehmerin tatsächlich für arbeitsunfähig und sah den Beweiswert nicht allein wegen des Tattoos erschüttert. Es verneinte die Zahlung anschließend wegen Eigenverschuldens.
Darf die Firma wegen eines Tattoos jede spätere Krankheit unbezahlt lassen?
Nein. Für den besprochenen Ausschluss ist der Zusammenhang zwischen dem beanstandeten Verhalten und der maßgeblichen Arbeitsunfähigkeit entscheidend. Eine unabhängige Erkrankung ist gesondert zu beurteilen.
Bekomme ich bei fehlendem Arbeitgeberlohn automatisch Krankengeld?
Nein. Die Krankenkasse prüft ihre Leistungen gesondert. Für durch Tätowierungen verursachte Krankheiten enthält § 52 Absatz 2 SGB V Vorgaben zur Kostenbeteiligung und zu einer ganzen oder teilweisen Versagung beziehungsweise Rückforderung von Krankengeld.
Hat das BAG entschieden, dass jeder Tattoo-Ausfall selbst verschuldet ist?
Hier wird ein Urteil des LAG Schleswig-Holstein vom 22.05.2025 besprochen. Es ließ die Revision nicht zu und stellte auf die konkreten Umstände ab. Ein bestätigendes BAG-Grundsatzurteil wird damit nicht behauptet.
Geprüfte Grundlagen
Gesetze und Rechtsprechung
- LAG Schleswig-Holstein, 22.05.2025 – 5 Sa 284 a/24: Entgeltfortzahlung nach Tattoo-Entzündung (Original-PDF)Rechtsprechung
- § 3 EFZG – Krankheit und fehlendes EigenverschuldenGesetz
- § 4 EFZG – Höhe der EntgeltfortzahlungGesetz
- § 5 EFZG – Anzeige und NachweiseGesetz
- § 52 SGB V – Leistungsbeschränkung bei SelbstverschuldenGesetz
Quellenstand: 02.11.2026
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.