Wann zählt die Zeit vor der Vertragslücke mit?

Schauen Sie auf zwei Daten: Wann endete der erste Arbeitsvertrag, und wann haben beide Seiten den Anschlussvertrag verbindlich vereinbart? Das Bundesarbeitsgericht behandelte zwei Arbeitsverhältnisse mit denselben Vertragsparteien für den Urlaub als Einheit, weil der zweite Vertrag bereits vor dem Ende des ersten feststand und dazwischen nur eine kurze Unterbrechung lag. Im entschiedenen Fall lag ein einziger Kalendertag zwischen den Verträgen. Der Leitsatz nennt keine allgemeine Höchstdauer.

Damit begann die Wartezeit für den gesetzlichen Vollurlaub im entschiedenen Fall durch den zweiten Vertrag nicht neu. Es entstand auch kein Anspruch auf Auszahlung des offenen Urlaubs allein wegen der Lücke: Der Urlaub konnte nach dem Wiederbeginn noch genommen werden. Lesen Sie dazu das BAG-Urteil vom 20.10.2015, 9 AZR 224/14, Leitsatz und Rn. 11–22, und § 4 BUrlG (geprüft am 05.11.2026).

Anschlussvereinbarung vor dem ersten Ende, danach ein vertragsfreier Tag und Beginn des zweiten Vertrags.
Entscheidend sind das Vereinbarungsdatum und die tatsächlichen Vertragsdaten.

Vier Konstellationen im Vergleich

Was passiert?Was prüfen Sie beim Urlaub?
Der Arbeitsvertrag läuft weiter; dazwischen liegen nur freie Tage.Es gibt keine Vertragsunterbrechung. Vergleichen Sie die vertraglichen Daten mit dem Dienstplan.
Ein kurzer Abstand ist schon vor Vertragsende mit demselben Arbeitgeber vereinbart.Prüfen Sie, ob die Konstellation dem BAG-Fall entspricht und die Vertragszeiten für den Urlaub zusammen zählen.
Die Rückkehr wurde erst nach dem Ende verbindlich vereinbart oder die Pause dauerte länger.Das Urteil beantwortet diese Fälle nicht pauschal. Klären Sie getrennt, welcher Urlaub am ersten Ende offen war und wie die Wartezeit beim späteren Vertrag zu beurteilen ist.
Der neue Vertrag nennt einen anderen Arbeitgeber.Die Entscheidung zu denselben Vertragsparteien lässt sich darauf nicht direkt übertragen. Beim gewöhnlichen Arbeitgeberwechsel hilft der Ratgeber zur Urlaubsbescheinigung.

Vergleichen Sie die Arbeitgeberbezeichnung in beiden Verträgen. Der gleiche Einsatzort oder dieselbe Ansprechperson beantwortet die Frage nach der Identität des Arbeitgebers nicht. Ob Zeiten auch für den allgemeinen Kündigungsschutz zusammen zählen, ist eine eigene Frage; dazu der Ratgeber zur Wartezeit beim Kündigungsschutz nach einer Unterbrechung.

Beispiel: Wie bleiben zwölf Urlaubstage übrig?

Eine Beschäftigte arbeitet seit dem 1. Februar an fünf Tagen pro Woche. Ihr erster Vertrag endet am 30. September. Den Folgevertrag beim selben Arbeitgeber schließen beide Seiten verbindlich am 18. September. Er läuft vom 2. Oktober bis zum 30. November. Nur am 1. Oktober besteht kein Vertrag. Im Beispiel zählen die Zeiten nach den Kriterien des BAG als Einheit. Die sechsmonatige Wartezeit ist erfüllt und das Arbeitsverhältnis endet im zweiten Halbjahr.

Bei unveränderter Fünftagewoche entsprechen die 24 Werktage auf Basis der Sechstagewoche einem gesetzlichen Mindesturlaub von 20 Arbeitstagen. Acht Tage wurden im selben Kalenderjahr bereits genommen. Damit bleiben 20 − 8 = 12 gesetzliche Urlaubstage. Es werden keine zwei getrennten Urlaubsbudgets für die beiden Verträge addiert. Rechtsgrundlagen: § 3 BUrlG, § 4 BUrlG und § 5 BUrlG (geprüft am 05.11.2026).

Scheidet jemand dagegen nach erfüllter Wartezeit spätestens am 30. Juni aus, sieht § 5 Abs. 1 Buchst. c grundsätzlich ein Zwölftel pro vollem Monat des Arbeitsverhältnisses vor. Für ein Ausscheiden vor erfüllter Wartezeit gilt § 5 Abs. 1 Buchst. b; Bruchteile ab einem halben Urlaubstag werden nach Abs. 2 aufgerundet. Die zwölf Tage aus dem Beispiel gelten deshalb nicht für jede Vertragslücke. Bei zusätzlichem Urlaub prüfen Sie, ob Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag eigene Regeln vorsehen. Maßgeblich sind § 5 BUrlG und § 13 BUrlG (geprüft am 05.11.2026).

Von 20 Tagen gesetzlichem Mindesturlaub sind acht genommen und zwölf offen.
Der Saldo im Beispiel gilt vor weiterem Urlaub bis zum endgültigen Vertragsende.

Wann wird offener Urlaub ausgezahlt?

Im Beispiel ist der 30. November der maßgebliche Endtermin. Klären Sie vorher, wie viele der zwölf Tage Sie noch als Urlaub nehmen können. Nur soweit der bestehende Anspruch wegen der Beendigung nicht mehr durch Freizeit erfüllt werden kann, ist er nach § 7 Abs. 4 BUrlG abzugelten (geprüft am 05.11.2026). Wurden beispielsweise bis zum Ende noch fünf Urlaubstage gewährt, bleiben sieben Tage für die Abgeltung, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Abgeltung ersetzt offene Tage; bereits gewährte Tage werden nicht erneut ausgezahlt.

Wenn der Arbeitgeber die Abgeltung bestreitet oder auf der letzten Abrechnung nicht ausweist, prüfen Sie umgehend mögliche Ausschlussfristen und deren Formvorgaben. Wann eine Forderung geltend gemacht werden muss, erklärt der Ratgeber zur Urlaubsabgeltung und ihren Fristen. Für Urlaub, der über den Jahreswechsel offen ist, gelten zusätzlich die Regeln zum Verfall und zur Übertragung von Resturlaub.

Welche Unterlagen helfen bei der Klärung?

  1. Legen Sie beide Verträge und etwaige Nachträge nebeneinander: Wer ist jeweils der Arbeitgeber, wann endet der erste Vertrag und wann beginnt der zweite?
  2. Sichern Sie den Nachweis, wann die Anschlussvereinbarung zustande kam. Heben Sie die Vertragsfassung und vorhandene Bestätigungen auf. Trennen Sie eine unverbindliche Aussicht auf Rückkehr von einer nachweisbaren Vereinbarung.
  3. Markieren Sie die vertragsfreien Kalendertage. Vergleichen Sie sie mit Wochenenden, Schichtpausen und freien Tagen innerhalb eines laufenden Vertrags.
  4. Fordern Sie den Urlaubssaldo mit Jahresanspruch, bereits gewährten Tagen und etwaigem Zusatzurlaub an. Gleichen Sie ihn mit Urlaubsbestätigungen und Abrechnungen ab.
  5. Klären und beantragen Sie die offenen Tage möglichst vor dem letzten Arbeitstag. Fehlt danach eine Abgeltung, halten Sie Enddatum, Resttage und den Zeitpunkt Ihrer Geltendmachung fest.

Häufige Fragen

Beginnt die Wartezeit für Urlaub nach einem neuen Vertrag immer von vorn?

Nein. Bei denselben Vertragsparteien, einer vor dem ersten Ende vereinbarten Fortsetzung und einer nur kurzen Unterbrechung können die Zeiten für den gesetzlichen Urlaub zusammen zählen.

Wie viele Tage darf eine Vertragslücke dauern?

Das BAG hat keine feste Höchstzahl genannt. Im Urteil vom 20.10.2015, 9 AZR 224/14, ging es um einen einzigen Tag. Eine längere Lücke oder eine erst später vereinbarte Rückkehr muss gesondert beurteilt werden.

Muss der Arbeitgeber den Urlaub in der Vertragslücke auszahlen?

In der vom BAG entschiedenen Konstellation löst die Lücke keine Auszahlung aus. Erst am maßgeblichen Ende stellt sich die Frage, ob noch bestehender Urlaub wegen der Beendigung nicht mehr genommen werden kann und deshalb abzugelten ist.

Geprüfte Grundlagen

Gesetze und Rechtsprechung

Quellenstand: 05.11.2026