Kurzarbeit braucht eine wirksame arbeitsrechtliche Grundlage; die Bewilligung der Agentur für Arbeit allein erlaubt keine Lohnkürzung. Kurzarbeitergeld ersetzt grundsätzlich 60 Prozent, bei erfüllten Voraussetzungen für den Kinder-Leistungssatz 67 Prozent der ausgefallenen pauschalierten Nettovergütung. Bis zu 24 Monate Bezug sind 2026 längstens bis zum 31. Dezember möglich; die reguläre Höchstdauer beträgt zwölf Monate. Prüfen Sie Vereinbarung, Einsatzplan, Abrechnung, Urlaub und Nebenverdienst. Bei vollständigem Ausfall von Arbeitstagen kann der Jahresurlaub neu zu berechnen sein, während bloß kürzere tägliche Arbeitszeit die Urlaubstage grundsätzlich nicht vermindert. Melden Sie Krankheit korrekt, erfassen Sie tatsächliche Arbeit vollständig und machen Sie Zahlungsansprüche fristgerecht geltend.
Kurzarbeit angekündigt: Was sollten Sie zuerst prüfen?
Wenn Ihr Arbeitgeber Kurzarbeit ankündigt, sollten Sie zwei Fragen getrennt beantworten: Darf er Ihre vertragliche Arbeitszeit und Vergütung überhaupt reduzieren? Und sind die Voraussetzungen für Kurzarbeitergeld erfüllt? Ein Bescheid der Agentur für Arbeit ersetzt keine wirksame arbeitsrechtliche Grundlage.
- Fordern Sie die Kurzarbeitsregelung und einen konkreten Einsatzplan an.
- Prüfen Sie Beginn, Ende, betroffene Beschäftigte und Umfang der Kürzung.
- Lassen Sie sich Restlohn, Kurzarbeitergeld und mögliche Zuschüsse vorrechnen.
- Klären Sie Urlaub, Zeitguthaben, Krankheit und einen Nebenjob vorab.
- Dokumentieren Sie alle tatsächlich geleisteten Stunden.
- Beanstanden Sie Unklarheiten schriftlich und beachten Sie Ausschlussfristen.
Dieser Ratgeber behandelt das konjunkturelle Kurzarbeitergeld. Für Saison-Kurzarbeitergeld, Transferkurzarbeitergeld und Qualifizierungsgeld müssen Sie die jeweiligen Sonderregeln gesondert prüfen. Rechtsstand ist der 7. Oktober 2026.
Was bedeuten Kurzarbeit und Kurzarbeit Null?
Bei Kurzarbeit wird die Arbeitszeit wegen eines vorübergehenden Arbeitsausfalls reduziert. Bei „Kurzarbeit Null“ fällt die vereinbarte Arbeit für einen Zeitraum vollständig aus. Das Arbeitsverhältnis besteht weiter; Sie müssen nicht allein deshalb einen neuen Arbeitsvertrag abschließen oder sich arbeitslos melden.
Unterscheiden Sie die Verteilung der Kürzung: Vier Stunden täglich statt acht Stunden sind etwas anderes als ganze ausfallende Arbeitstage. Diese Unterscheidung wirkt sich insbesondere auf die Urlaubstage aus. Fragen Sie deshalb nicht nur nach einem Prozentwert, sondern nach den tatsächlich vorgesehenen Arbeitstagen und Stunden.

Darf der Arbeitgeber Kurzarbeit einseitig anordnen?
Das allgemeine Weisungsrecht genügt nicht, um die vertraglich geschuldete Arbeit und den Lohn zu kürzen. Prüfen Sie, ob ein einschlägiger Tarifvertrag, eine wirksame Betriebsvereinbarung, eine wirksame Arbeitsvertragsklausel oder Ihre konkrete Zustimmung die Kurzarbeit trägt.
Besteht ein Betriebsrat, muss dessen Mitbestimmungsrecht bei der vorübergehenden Verkürzung der betriebsüblichen Arbeitszeit nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG beachtet werden. Lassen Sie sich die Betriebsvereinbarung zeigen. Fehlt ein Betriebsrat, müssen Sie trotzdem keine Kürzung allein aufgrund einer Rundmail hinnehmen.
Welche Angaben sollte die Kurzarbeitsvereinbarung enthalten?
Prüfen Sie die Vereinbarung vor einer Unterschrift anhand Ihres eigenen Arbeitsplatzes. Sie sollten erkennen können, wer ab wann, für welchen Zeitraum und in welcher Verteilung weniger arbeiten soll. Achten Sie außerdem auf Ankündigungsfristen, Änderungen des Umfangs, Rückkehr zur normalen Arbeitszeit und die Behandlung von Sonderzahlungen.
- Ist die maximale Kürzung bis hin zu Kurzarbeit Null eindeutig geregelt?
- Steht fest, welche Abteilungen und Beschäftigten betroffen sind?
- Wie werden Schichten, freie Tage und kurzfristige Änderungen bekannt gegeben?
- Gibt es eine verbindliche Aufstockung des Kurzarbeitergeldes?
- Was gilt bei fehlender Bewilligung, Kündigung oder Ende der Förderung?
Unterschreiben Sie keine unbefristete Blankovollmacht, ohne deren Folgen prüfen zu lassen. Gerade bei vorformulierten Vertragsklauseln können Transparenz und Angemessenheit entscheidend sein.
Müssen Sie einer neuen Vereinbarung zustimmen?
Eine neue individuelle Vereinbarung dürfen Sie grundsätzlich ablehnen. Daraus folgt aber nicht automatisch, dass eine bereits wirksame tarifliche oder betriebliche Regelung für Sie bedeutungslos wäre. Prüfen Sie zuerst, welche Rechtsgrundlage bereits gilt.
Der Arbeitgeber kann unter Umständen eine Änderungskündigung versuchen. Dann müssen Sie schnell zwischen Annahme, Ablehnung und Annahme unter Vorbehalt unterscheiden. Lassen Sie sich beraten, bevor Sie endgültig reagieren; der Ratgeber Änderungskündigung und Vorbehalt hilft Ihnen bei der Fristenkontrolle. Bleiben Sie nicht ohne Klärung einer weiterhin angeordneten Arbeit fern.
Was sollten Sie bei unwirksamer Kurzarbeit tun?
Fehlt eine wirksame Grundlage, kann der volle Vergütungsanspruch fortbestehen. Sie sollten jedoch nicht einfach schweigend zu Hause bleiben und später auf Nachzahlung vertrauen. Bieten Sie Ihre vollständige vertragliche Arbeitsleistung nachweisbar an und fordern Sie einen Einsatzplan sowie die ungekürzte Vergütung. Ob ein wörtliches Angebot genügt oder tatsächlich gearbeitet beziehungsweise Arbeit angeboten werden muss, hängt vom Einzelfall ab.
BAG, Urteil vom 18.11.2015 – 5 AZR 491/14Das Bundesarbeitsgericht verlangte eine hinreichend bestimmte Kurzarbeitsregelung. Für den Annahmeverzugslohn war außerdem entscheidend, ob der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung angeboten hatte. Leiten Sie deshalb aus einer unwirksamen Regelung nicht ohne weitere Prüfung einen rückwirkenden Zahlungsanspruch ab.
Machen Sie Lohnforderungen innerhalb der einschlägigen Ausschlussfristen geltend. Nutzen Sie dazu auch den Beitrag Lohn nicht gezahlt: Forderung und Verzug.
Welche Voraussetzungen gelten für Kurzarbeitergeld 2026?
Nach §§ 95 bis 99 SGB III muss ein erheblicher, vorübergehender und unvermeidbarer Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliegen. Er muss auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruhen. Ein dauerhaft wegfallender Arbeitsplatz lässt sich nicht beliebig als vorübergehende Kurzarbeit behandeln.
Im Anspruchsmonat müssen grundsätzlich mindestens ein Drittel der Beschäftigten im Betrieb oder in der betroffenen Betriebsabteilung jeweils mehr als zehn Prozent ihres monatlichen Bruttoentgelts verlieren. Auszubildende zählen bei dieser Schwelle nicht mit. Verlassen Sie sich nicht auf die abgesenkten Zugangsschwellen aus der Corona-Zeit: Für den hier behandelten Regelfall müssen Sie die aktuellen gesetzlichen Voraussetzungen anwenden.
Wer kann Kurzarbeitergeld bekommen?
Prüfen Sie insbesondere, ob Ihre Beschäftigung der Arbeitslosenversicherung unterliegt und fortgesetzt wird. Bei einer bereits gekündigten Beschäftigung oder einem abgeschlossenen Aufhebungsvertrag fehlt grundsätzlich eine persönliche Voraussetzung nach § 98 SGB III. Der Anspruch hängt somit nicht nur von der Situation des Unternehmens ab.
Minijobber erhalten kein Kurzarbeitergeld, weil ihre geringfügige Beschäftigung nicht arbeitslosenversicherungspflichtig ist. Ihre Lohnansprüche müssen trotzdem arbeitsrechtlich geprüft werden. Auch für Auszubildende und Leiharbeitnehmer dürfen Sie keine gewöhnliche Arbeitnehmerberechnung ungeprüft übernehmen; insbesondere gilt die befristete Corona-Sonderöffnung für Leiharbeit seit Juli 2023 nicht mehr. Einzelheiten zur geringfügigen Beschäftigung finden Sie unter Minijob 2026 und Arbeitnehmerrechte.
Wie hoch ist das Kurzarbeitergeld?
Kurzarbeitergeld ersetzt grundsätzlich 60 Prozent der ausgefallenen pauschalierten Nettovergütung. Der erhöhte Leistungssatz beträgt 67 Prozent, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für den Kinder-Leistungssatz vorliegen. Sie erhalten nicht pauschal 60 oder 67 Prozent Ihres bisherigen Bruttolohns.
Für die Berechnung müssen Soll-Entgelt und Ist-Entgelt nach § 106 SGB III ermittelt werden. Daraus ergeben sich anhand der gesetzlichen Pauschalierung zwei Nettoleistungswerte; deren Unterschied bestimmt die Leistung. Steuerklasse, Kindermerkmal und die gesetzlichen Grenzen können das Ergebnis beeinflussen. Überstundenvergütung im Soll-Entgelt und einmalige Zahlungen sind nicht einfach wie laufendes Grundgehalt einzubeziehen.
Prüfen Sie den Kinder-Leistungssatz anhand der Lohnsteuermerkmale beziehungsweise eines erforderlichen Nachweises. Die bloße Aussage „Ich habe ein Kind“ ersetzt nicht die Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen.
Rechenbeispiel: Wie setzt sich die Auszahlung zusammen?
Nehmen wir ausschließlich zur Veranschaulichung an, der pauschalierte Nettoleistungswert ohne Arbeitsausfall beträgt 2.000 Euro und der entsprechende Wert bei reduzierter Arbeit 1.200 Euro. Die Nettoentgeltdifferenz beträgt dann 800 Euro. Bei 60 Prozent ergeben sich 480 Euro Kurzarbeitergeld, bei 67 Prozent 536 Euro.
Dazu kommt die tatsächliche Nettovergütung für die geleistete Arbeit. Würde diese im Beispiel ebenfalls 1.200 Euro betragen, läge die Auszahlung ohne Zuschuss bei 1.680 beziehungsweise 1.736 Euro. In Ihrer echten Abrechnung können tatsächliches Netto und pauschalierter Berechnungswert voneinander abweichen. Nutzen Sie das Beispiel deshalb nicht als verbindlichen Rechner.
Fordern Sie eine nachvollziehbare Berechnung für Ihren konkreten Monat an. Aus „50 Prozent weniger Stunden“ dürfen Sie weder auf „50 Prozent weniger Gesamtauszahlung“ noch auf einen festen Prozentsatz Ihres bisherigen Bankeingangs schließen.
Muss der Arbeitgeber das Kurzarbeitergeld aufstocken?
Eine allgemeine Pflicht zur Aufstockung besteht nicht. Suchen Sie nach einer entsprechenden Zusage im Tarifvertrag, in der Betriebsvereinbarung oder in einer individuellen Vereinbarung. Prüfen Sie, ob der Zuschuss auf einen Anteil des bisherigen Nettoentgelts oder auf einen festen Betrag ausgerichtet ist und welche Entgeltbestandteile erfasst werden.
Ein Arbeitgeberzuschuss kann grundsätzlich zusätzlich zum Kurzarbeitergeld gezahlt werden, solange ein relevanter Entgeltausfall verbleibt. Klären Sie die steuer- und sozialversicherungsrechtliche Behandlung separat. Die vorübergehenden Steuerregeln aus der Pandemie dürfen Sie nicht ungeprüft auf 2026 übertragen.
Wie lange ist Kurzarbeitergeld 2026 möglich?
Die gesetzliche Regelbezugsdauer beträgt zwölf Monate. Durch die Vierte Kurzarbeitergeldbezugsdauerverordnung ist ein Bezug bis zu 24 Monaten möglich, längstens bis zum 31. Dezember 2026. Nach dem am 7. Oktober 2026 geltenden Stand gilt ab Januar 2027 wieder die reguläre Höchstdauer von zwölf Monaten, soweit keine neue Verlängerung beschlossen wird.
Die 24 Monate sind keine persönliche Garantie ab Ihrem Eintritt in Kurzarbeit. Die Bezugsdauer wird grundsätzlich einheitlich für den Betrieb betrachtet. Erfragen Sie deshalb den ersten Bezugsmonat und bereits verbrauchte Monate. Bei mindestens einem Monat ohne Kurzarbeitergeld kann sich die Bezugsdauer verlängern; nach einer Unterbrechung von mindestens drei Monaten kann bei erneut erfüllten Voraussetzungen eine neue Bezugsdauer beginnen. Dann muss der Arbeitsausfall erneut angezeigt werden.
Wer muss Kurzarbeit anzeigen und die Leistung beantragen?
Der Arbeitgeber oder die Betriebsvertretung muss den Arbeitsausfall bei der zuständigen Agentur für Arbeit anzeigen. Grundsätzlich kommt Kurzarbeitergeld frühestens für den Kalendermonat in Betracht, in dem die Anzeige eingegangen ist. Fragen Sie bei einer kurzfristigen Einführung nach, ob die Anzeige rechtzeitig erfolgt ist.
Der Arbeitgeber berechnet die Leistung, zahlt sie an die Beschäftigten aus und beantragt anschließend die Erstattung. Für den Leistungsantrag gilt eine Ausschlussfrist von drei Kalendermonaten, beginnend mit dem Ablauf des jeweiligen Anspruchsmonats. Diese Arbeitgeberfrist dürfen Sie nicht mit einer arbeitsvertraglichen Ausschlussfrist für Ihre eigenen Zahlungsansprüche verwechseln.
Reichen Sie als Arbeitnehmer nicht vorschnell einen Antrag auf Arbeitslosengeld ein. Fordern Sie zuerst die Abrechnung und eine Erklärung des Arbeitgebers an, wenn die Zahlung ausbleibt.
Dürfen Sie während gemeldeter Ausfallstunden arbeiten?
Erfassen Sie Ihre tatsächlich geleistete Arbeit vollständig. Sie dürfen nicht als vollständig ausgefallen abgerechnet werden, wenn Sie in derselben Zeit regulär arbeiten, Kunden betreuen oder dienstliche Aufgaben im Homeoffice erledigen. Bitten Sie um Korrektur, wenn Dienstplan und Kurzarbeitsabrechnung auseinanderfallen.
Mehrarbeit kann die behauptete Unvermeidbarkeit des Arbeitsausfalls infrage stellen und muss korrekt berücksichtigt werden. Bewahren Sie Schichtpläne, eigene Stundenaufzeichnungen und Änderungsmitteilungen auf. Den allgemeinen Rahmen erläutert Arbeitszeiterfassung und Dokumentation.
Müssen Zeitguthaben vor der Kurzarbeit abgebaut werden?
Der Arbeitgeber muss vermeidbare Arbeitsausfälle grundsätzlich verhindern. Dazu können zulässige Arbeitszeitflexibilisierung und der Abbau verwendbarer Zeitguthaben gehören. Sie müssen aber nicht jedes Guthaben ungeprüft auf null setzen oder beliebig Minusstunden ansammeln.
§ 96 Abs. 4 SGB III schützt bestimmte Guthaben, etwa unter den gesetzlichen Voraussetzungen langfristige Wertguthaben oder bestimmte bereits länger bestehende Zeitreserven. Lassen Sie die konkrete Kontenregelung und die gesetzlichen Ausnahmen prüfen. Die sozialrechtliche Fördervoraussetzung allein erlaubt dem Arbeitgeber noch keinen beliebigen Eingriff in Ihr Arbeitszeitkonto. Hilfestellung bietet Arbeitszeitkonto, Minusstunden und Lohnkürzung.
Müssen Sie wegen Kurzarbeit Ihren Urlaub aufbrauchen?
Urlaub kann zur Vermeidung eines Arbeitsausfalls relevant werden. Ihre Urlaubswünsche müssen jedoch berücksichtigt werden. Aus den Kurzarbeitergeldregeln folgt keine pauschale Befugnis, sämtliche Urlaubstage gegen Ihren Willen sofort festzulegen.
Teilen Sie Ihre Urlaubsplanung rechtzeitig mit und dokumentieren Sie genehmigte Tage. Klären Sie, welche Resturlaubstage tatsächlich noch bestehen und wann sie genommen werden sollen. Für Verfall und Hinweispflichten hilft Resturlaub und Verfall. Lassen Sie widersprüchliche Buchungen berichtigen, wenn derselbe Tag zugleich als genehmigter Urlaub und als Kurzarbeit Null erscheint.

Darf der Arbeitgeber Ihre Urlaubstage wegen Kurzarbeit kürzen?
Entscheidend sind ausfallende Arbeitstage, nicht allein die Zahl reduzierter Stunden. Arbeiten Sie weiterhin an fünf Tagen pro Woche, aber täglich kürzer, sinkt die Zahl Ihrer Urlaubstage deswegen grundsätzlich nicht. Fallen durch wirksam vereinbarte Kurzarbeit ganze Arbeitstage aus, kann der Jahresurlaub dagegen neu zu berechnen sein.
BAG, Urteil vom 30.11.2021 – 9 AZR 225/21Bei wirksam vereinbarter Kurzarbeit mit vollständig ausfallenden Arbeitstagen kann sich die Zahl der Urlaubstage verringern. Lassen Sie den Anspruch anhand der tatsächlichen Arbeitspflicht im Kalenderjahr neu berechnen, statt jeden ausgefallenen Tag unmittelbar von Ihrem Urlaub abzuziehen.
Vereinfachtes Beispiel: Bei 30 Tagen Jahresurlaub für eine Fünftagewoche und zwei vollständigen Monaten Kurzarbeit Null ergibt eine entsprechende zeitanteilige Berechnung 30 × 10 / 12 = 25 Tage. Das ist ein Modell mit unveränderten übrigen Bedingungen; Tarifvertrag, Mehrurlaub und die tatsächliche Verteilung können eine andere Prüfung verlangen. Nutzen Sie ergänzend Urlaubstage bei wechselnden Arbeitstagen.
Wird auch das Urlaubsentgelt geringer?
Trennen Sie die Anzahl der Urlaubstage vom Geld während des Urlaubs. Nach § 11 BUrlG werden Verdienstkürzungen durch Kurzarbeit bei der gesetzlichen Berechnung des Urlaubsentgelts nicht zulasten des Arbeitnehmers berücksichtigt. Der durchschnittliche Verdienst der maßgeblichen dreizehn Wochen darf daher nicht einfach wegen Kurzarbeit abgesenkt werden.
Prüfen Sie die Urlaubsauszahlung beziehungsweise Urlaubsabrechnung separat. Urlaubsgeld als zusätzliche Sonderzahlung ist wiederum etwas anderes; dessen Anspruch richtet sich nach der jeweiligen Zusage. Fordern Sie eine Erläuterung, wenn die Lohnabrechnung diese Positionen vermischt.
Was gilt, wenn Sie während der Kurzarbeit krank werden?
Melden Sie Ihre Arbeitsunfähigkeit unverzüglich und halten Sie die Nachweispflichten ein. Für die Zahlungsart müssen Sie den Beginn der Arbeitsunfähigkeit und den maßgeblichen Kurzarbeitergeldzeitraum klären; es kommt nicht immer nur auf den ersten konkret ausgefallenen Arbeitstag an.
- Beginnt die Arbeitsunfähigkeit während des Kurzarbeitergeldbezugs, erhalten Sie bei bestehendem Entgeltfortzahlungsanspruch grundsätzlich die Vergütung für die reduzierte Arbeit und Kurzarbeitergeld für den entsprechenden Ausfall.
- Beginnt die Arbeitsunfähigkeit bereits bevor die betrieblichen Voraussetzungen für Kurzarbeitergeld erfüllt sind, kommt neben der fortzuzahlenden Vergütung Krankengeld in Höhe des Kurzarbeitergeldes nach § 47b Abs. 4 SGB V in Betracht. Dieses berechnet und zahlt der Arbeitgeber für die Krankenkasse aus.
- Nach Ende der Entgeltfortzahlung müssen Sie den Krankengeldanspruch mit der Krankenkasse klären. Bei Erkrankung während des Kurzarbeitergeldbezugs richtet sich dessen Berechnung grundsätzlich nach dem regelmäßigen Entgelt vor dem Arbeitsausfall.
Fordern Sie bei Zweifeln eine gemeinsame Klärung durch Lohnbuchhaltung, Krankenkasse und Agentur für Arbeit an. Weitere Hinweise finden Sie unter Entgeltfortzahlung und Sechswochenfrist.
Wie wirkt sich ein Nebenjob auf das Kurzarbeitergeld aus?
Unterscheiden Sie, ob die Nebentätigkeit schon vor der Kurzarbeit bestand oder erst währenddessen begonnen wurde. Einkommen aus einer bereits bestehenden Nebentätigkeit wird grundsätzlich nicht zusätzlich auf das Kurzarbeitergeld angerechnet. Bei einer neu aufgenommenen Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit erhöht das anrechenbare Einkommen dagegen das Ist-Entgelt und kann die Leistung verringern.
Melden Sie einen neuen Nebenverdienst und legen Sie die erforderlichen Nachweise vor. Auch ein neu begonnener Minijob ist nicht pauschal anrechnungsfrei. Rechnen Sie deshalb zuerst den tatsächlichen finanziellen Effekt durch. Prüfen Sie außerdem Konkurrenzschutz, vertragliche Anzeigevorgaben und die Arbeitszeit über beide Tätigkeiten hinweg. Dafür hilft Nebenjob, Genehmigung und Arbeitszeitgrenzen.
Bleiben Krankenversicherung und Rentenversicherung bestehen?
Während des Kurzarbeitergeldbezugs bleibt Ihre soziale Absicherung grundsätzlich bestehen. Auf das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt fallen die üblichen Beiträge an. Für den ausgefallenen Teil gelten besondere Regeln, insbesondere für Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung; dabei ist grundsätzlich ein fiktives Entgelt von 80 Prozent des ausgefallenen Bruttoentgelts maßgeblich, dessen entsprechende Beiträge der Arbeitgeber trägt.
Erwarten Sie trotzdem keine identische Rentenentwicklung wie bei voller Beschäftigung. Prüfen Sie die Beitragsmeldung und besprechen Sie Sonderfälle, etwa private Krankenversicherung, mit der zuständigen Stelle. Kündigen Sie nicht vorschnell Versicherungsverträge, nur weil die monatliche Auszahlung sinkt.
Müssen Sie wegen Kurzarbeitergeld eine Steuererklärung abgeben?
Kurzarbeitergeld selbst ist steuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG. Es kann dadurch den Steuersatz für Ihre übrigen steuerpflichtigen Einkünfte erhöhen. Planen Sie eine mögliche Nachzahlung ein, statt die ausgezahlte Leistung als endgültig steuerneutral für Ihr gesamtes Jahreseinkommen zu behandeln.
Bei Arbeitnehmern mit Lohnsteuerabzug führt eine Summe von mehr als 410 Euro der entsprechenden Lohnersatzleistungen im Kalenderjahr grundsätzlich zur Pflichtveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG. Bewahren Sie die elektronische Lohnsteuerbescheinigung und Monatsabrechnungen auf. Lassen Sie die konkrete Erklärungspflicht und mögliche Freibeträge steuerlich prüfen.
Kann der Arbeitgeber während der Kurzarbeit kündigen?
Kurzarbeit bietet keinen absoluten Kündigungsschutz. Ein vorübergehender Auftragsmangel kann gegen einen dauerhaften Wegfall des Arbeitsplatzes sprechen; verändert sich die Prognose dauerhaft, kann eine betriebsbedingte Kündigung trotzdem in Betracht kommen. Prüfen Sie Kündigungsgrund, Betriebsgröße, Wartezeit und Sozialauswahl gesondert.
Nach Zugang einer Kündigung beziehungsweise nach Abschluss eines Aufhebungsvertrags sind die persönlichen Voraussetzungen für Kurzarbeitergeld grundsätzlich nicht mehr erfüllt. Klären Sie ab diesem Zeitpunkt die Vergütung ausdrücklich. Der Wegfall der staatlichen Leistung berechtigt den Arbeitgeber nicht automatisch, Ihren gesamten Lohn zu streichen. Ob wieder die volle Arbeitszeit und Vergütung geschuldet sind, hängt unter anderem von der Kurzarbeitsregelung und deren Geltung für gekündigte Beschäftigte ab.
Erheben Sie gegen eine schriftliche Kündigung grundsätzlich innerhalb von drei Wochen nach Zugang Klage. Nutzen Sie die Ratgeber Betriebsbedingte Kündigung und Kündigungsschutzklage und Dreiwochenfrist.
Sinkt späteres Arbeitslosengeld allein wegen der Kurzarbeit?
Für Zeiten mit Kurzarbeitergeld legt § 151 Abs. 3 Nr. 1 SGB III bei der Bemessung grundsätzlich das Entgelt zugrunde, das Sie ohne Arbeitsausfall und ohne Mehrarbeit erzielt hätten. Lassen Sie in der Arbeitsbescheinigung deshalb das richtige Entgelt ausweisen. Aus einer niedrigeren Kurzarbeitsauszahlung dürfen Sie nicht unmittelbar auf eine entsprechend niedrigere Arbeitslosengeldleistung schließen.
Andere Voraussetzungen wie Anwartschaftszeit, Bemessungszeitraum und Ihre künftige Verfügbarkeit bleiben zu prüfen. Bei einer Beendigung müssen Sie außerdem die Fristen für Arbeitsuchend- und Arbeitslosmeldung einhalten. Unterschreiben Sie keinen Aufhebungsvertrag allein in der Hoffnung, schneller eine andere Leistung zu erhalten.
Checkliste: So sollten Sie die Abrechnung kontrollieren
- Vergleichen Sie normale Vertragsstunden und tatsächlich geleistete Stunden.
- Prüfen Sie die vollständigen Ausfalltage anhand des Dienstplans.
- Kontrollieren Sie Soll-Entgelt, Ist-Entgelt und den angesetzten Leistungssatz.
- Lassen Sie Zuschläge, Einmalzahlungen und Arbeitgeberzuschüsse getrennt erläutern.
- Ordnen Sie Urlaub und Arbeitsunfähigkeit der richtigen Zahlungsart zu.
- Melden Sie anrechenbaren neuen Nebenverdienst.
- Vergleichen Sie Abrechnungsbetrag und Zahlungseingang.
- Fordern Sie fehlerhafte Differenzen rechtzeitig und nachweisbar an.
Notieren Sie für jede Unstimmigkeit Monat, Position und Betrag. Eine konkrete Beanstandung hilft Ihnen mehr als die allgemeine Frage, warum der Lohn niedriger geworden ist. Sichern Sie Ihre Unterlagen außerhalb eines ausschließlich betrieblichen Zugangs.
Wie können Sie schriftlich um Klärung bitten?
Für eine erste Anfrage können Sie folgende Formulierung an Ihre Situation anpassen:
Bitte übermitteln Sie mir die für mein Arbeitsverhältnis geltende Kurzarbeitsregelung und den Einsatzplan für [Monat]. Bitte erläutern Sie außerdem Soll-Entgelt, Ist-Entgelt, Leistungssatz, Kurzarbeitergeld und gegebenenfalls Zuschuss in meiner Abrechnung. Zu folgenden Punkten bitte ich um Korrektur oder nachvollziehbare Erklärung: [konkrete Positionen].
Diese Anfrage ersetzt keine rechtssichere Geltendmachung einer bestimmten Lohnforderung und kein erforderliches Arbeitsangebot. Wenn Sie die Kürzung für unwirksam halten, sollten Sie diese beiden Punkte mit fachkundiger Hilfe ausdrücklich und fristgerecht erklären. Geben Sie weder stillschweigend einen Anspruch auf noch drohen Sie vorschnell mit Arbeitsverweigerung.
Fazit: Was sollten Sie während der Kurzarbeit im Blick behalten?
Prüfen Sie zuerst die Rechtsgrundlage, dann die Fördervoraussetzungen und schließlich Ihre persönliche Abrechnung. Für 2026 müssen Sie die befristete Verlängerung bis maximal 24 Monate von der regulären Zwölfmonatsregel unterscheiden. Kontrollieren Sie Urlaubstage und Urlaubsentgelt getrennt und melden Sie Krankheit sowie neuen Nebenverdienst korrekt.
Bei fehlender Vereinbarung, fehlerhafter Zahlung oder Kündigung sollten Sie sofort handeln: Unterlagen sichern, Arbeit erforderlichenfalls anbieten, konkrete Ansprüche fristgerecht geltend machen und Beratung einholen. Dieser Ratgeber dient der allgemeinen Orientierung und ersetzt keine Prüfung Ihres Arbeitsvertrags oder Ihres Einzelfalls.
Häufige Fragen
Kann mein Arbeitgeber Kurzarbeit ohne meine Unterschrift einführen?
Das kann möglich sein, wenn eine wirksame tarifliche, betriebliche oder bereits vereinbarte vertragliche Grundlage gilt. Das allgemeine Weisungsrecht oder die Bewilligung der Agentur für Arbeit allein reichen nicht. Lassen Sie sich die konkrete Regelung zeigen.
Bekomme ich 60 Prozent meines bisherigen Gehalts?
Nein. Der Leistungssatz von 60 beziehungsweise 67 Prozent bezieht sich auf die ausgefallene pauschalierte Nettovergütung. Hinzu kommt der Lohn für tatsächlich geleistete Arbeit. Fordern Sie eine individuelle Berechnung an.
Gelten 2026 automatisch 24 Monate Kurzarbeitergeld?
Nein. Bis zu 24 Monate sind nach der aktuellen Verlängerung längstens bis zum 31. Dezember 2026 möglich. Die betriebliche Bezugsdauer und alle Anspruchsvoraussetzungen müssen erfüllt sein; eine individuelle Garantie besteht nicht.
Darf der Arbeitgeber Urlaub wegen Kurzarbeit Null kürzen?
Bei vollständig ausfallenden Arbeitstagen aufgrund wirksamer Kurzarbeit kann der Jahresurlaubsanspruch neu zu berechnen sein. Lassen Sie die tatsächliche Arbeitspflicht im Kalenderjahr prüfen; einzelne Ausfalltage dürfen nicht einfach vom Urlaub abgezogen werden.
Verliere ich Urlaub, wenn ich jeden Tag nur vier statt acht Stunden arbeite?
Bei unverändert fünf Arbeitstagen pro Woche sinkt die Zahl der Urlaubstage allein wegen der kürzeren täglichen Arbeitszeit grundsätzlich nicht. Prüfen Sie, ob tatsächlich ganze Arbeitstage ausfallen.
Wird das Urlaubsentgelt durch Kurzarbeit geringer?
Bei der gesetzlichen Berechnung nach § 11 BUrlG bleiben durch Kurzarbeit verursachte Verdienstkürzungen außer Betracht. Kontrollieren Sie die Geldleistung getrennt von einer möglichen Neuberechnung der Urlaubstage.
Kann ich während Kurzarbeit einen Minijob beginnen?
Prüfen Sie die arbeitsvertraglichen Vorgaben und melden Sie den neuen Nebenverdienst. Einkommen aus einer erst während der Kurzarbeit begonnenen Tätigkeit kann das Kurzarbeitergeld mindern; ein neuer Minijob ist nicht generell anrechnungsfrei.
Bekommen Minijobber Kurzarbeitergeld?
Nein. Minijobs sind nicht arbeitslosenversicherungspflichtig. Lassen Sie dennoch prüfen, ob der Arbeitgeber Arbeitszeit und Vergütung wirksam reduzieren darf; fehlende Förderung beseitigt nicht automatisch den Lohnanspruch.
Was muss ich bei Krankheit während Kurzarbeit tun?
Melden Sie die Arbeitsunfähigkeit rechtzeitig. Lassen Sie Beginn der Krankheit, Kurzarbeitergeldzeitraum und Entgeltfortzahlung prüfen, damit Arbeitgeber und Krankenkasse die richtige Leistung zuordnen können.
Muss ich wegen Kurzarbeitergeld eine Steuererklärung abgeben?
Bei Lohnsteuerabzug und mehr als 410 Euro entsprechender Lohnersatzleistungen im Kalenderjahr besteht grundsätzlich eine Erklärungspflicht. Prüfen Sie den Progressionsvorbehalt und planen Sie gegebenenfalls eine Nachzahlung ein.
Darf ich während gemeldeter Ausfallstunden arbeiten?
Dokumentieren Sie jede tatsächlich geleistete Arbeitsstunde und verlangen Sie eine korrekte Abrechnung. Reguläre Arbeit darf nicht gleichzeitig als vollständiger Arbeitsausfall angesetzt werden.
Schützt Kurzarbeit vor einer Kündigung?
Nicht absolut. Prüfen Sie eine Kündigung sofort und beachten Sie grundsätzlich die Dreiwochenfrist für die Klage. Klären Sie zusätzlich, welche Vergütung nach Wegfall des Kurzarbeitergeldanspruchs geschuldet ist.
Geprüfte Grundlagen
Gesetze und Rechtsprechung
- Bundesagentur für Arbeit – Kurzarbeitergeld: Voraussetzungen und BezugsdauerBehörde
- Bundesagentur für Arbeit – Informationen für ArbeitnehmerBehörde
- Bundesagentur für Arbeit – Merkblatt 8a, Stand Januar 2026Behörde
- BMAS – Vierte Kurzarbeitergeldbezugsdauerverordnung: Verlängerung bis Ende 2026Behörde
- BMAS – Fragen und Antworten zu Kurzarbeit und QualifizierungBehörde
- SGB III – §§ 95 bis 99, 104 bis 106: Anspruch, Dauer und BerechnungGesetz
- § 96 SGB III – Erheblicher und unvermeidbarer ArbeitsausfallGesetz
- § 99 SGB III – Anzeige des ArbeitsausfallsGesetz
- § 106 SGB III – Nettoentgeltdifferenz und NebenverdienstGesetz
- § 325 SGB III – Ausschlussfrist für den LeistungsantragGesetz
- § 151 SGB III – Bemessungsentgelt nach KurzarbeitGesetz
- § 87 BetrVG – Mitbestimmung bei verkürzter ArbeitszeitGesetz
- § 615 BGB – Vergütung bei AnnahmeverzugGesetz
- § 11 BUrlG – Urlaubsentgelt und KurzarbeitGesetz
- § 4 EntgFG – Entgeltfortzahlung bei verkürzter ArbeitszeitGesetz
- § 47b SGB V – Krankengeld bei KurzarbeitGesetz
- § 32b EStG – ProgressionsvorbehaltGesetz
- § 46 EStG – Pflichtveranlagung bei LohnersatzleistungenGesetz
- BAG, Urteil vom 18.11.2015 – 5 AZR 491/14: Kurzarbeitsgrundlage und ArbeitsangebotRechtsprechung
- BAG, Urteil vom 30.11.2021 – 9 AZR 225/21: Urlaub bei Kurzarbeit NullRechtsprechung
Quellenstand: 07.10.2026
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.